Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für Taxen

Die Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen mit Taxen vom 18.10.2018 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

vom 22.12.1989

  1. geändert durch Verordnung vom 14.12.1990
  1. geändert durch Verordnung vom 05.07.1991
  1. geändert durch Verordnung vom 22.12.1992
  1. geändert durch Verordnung vom 22.08.1996
  1. geändert durch Verordnung vom 25.03.1999
  1. geändert durch Verordnung vom 15.05.2000
  1. geändert durch Verordnung vom 13.07.2004
  1. geändert durch Verordnung vom 09.11.2011
  1. geändert durch Verordnung vom 13.12.2013 10. geändert durch Verordnung vom 25.11.2014
  2. geändert durch Verordnung vom 14.01.2016
  3. geändert durch Verordnung vom 18.10.2018

1/16 a

V e r o r d n u n g

der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 22.12.1989 in der Fassung der Änderungsver-ordnungen vom 14.12.1990, 05.07.1991, 22.12.1992, 22.08.1996, 25.03.1999, 15.05.2000, 13.07.2004, 09.11.2011, 13.12.2013, 25.11.2014, 14.01.2016 und 18.10.2018

Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Landesregierung nach dem PBefG vom 13.06.1961 (GVBl. S. 147) erlässt die Stadt Bad Kreuznach folgende Verord-nung:

 

  • 1

 

  • Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Kraft-droschken (Taxen) gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Bad Kreuznach.

 

  • Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Bad Kreuznach umfasst folgende Gebiete:

 

  1. Stadtgebiet ohne Stadtteile und ohne das Salinental,

 

  1. Stadtteile (Bad Münster a.St.-Ebernburg, Bosenheim, Planig, Ippesheim, Winzenheim),

 

  1. das Salinental.

 

Die Grenzen nach Nr. 1 werden durch die an den Einfallstraßen aufgestellten Ortstafeln „Stadt Bad Kreuznach“ und von Bad Münster aus durch die Salinenbrücke gekennzeichnet. Die Grenzen nach Nr. 2 werden durch die an den Einfallstraßen aufgestellten Ortstafeln „Stadt Bad Kreuznach“ und dem zusätzlichen Namen des Stadtteiles gekennzeichnet. Die Grenzen nach Nr. 3 werden durch die Salinenbrücke einerseits und die Ortstafel an der Stadtteilgrenze zu Bad Münster andererseits gekennzeichnet.

 

  • 2

 

  • Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen auf dem Grundpreis, dem Kilometerpreis und ggf. dem Zeitpreis. In den in Absatz 3 genannten Fällen sind außerdem die dort ge-nannten Zuschläge zu erheben.

 

Grundpreis:

 

3,70 €

Kilometerpreis:

 

 

Er beträgt für alle Fahrten innerhalb der Stadt Bad Kreuznach, ohne Rücksicht

 

auf die Anzahl der Fahrgäste, je gefahrene Wegstrecke von

 

–  für den 1. Kilometer 2,25 €, nachts 2,35 € – 44,45 m bzw. 42,56 m

0,10 €

    

 

  • über einem Kilometer

 

  • 58,82 m (entspricht einem km-Preis von 1,70 €) tagsüber

 

  • 55,56 m (entspricht einem km-Preis von 1,80 €) nachts von 22:00 bis

 

06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

0,10 €

für den 2. Kilometer 1,70 €, nachts 1,80 € – 58,82 m bzw. 55,56 m

0,10 €

für den 3. Kilometer 1,61 €, nachts 1,72 € – 62,11 m bzw. 58,14 m

0,10 €

 

– 2 –

1/16 a

Zeitpreis:

 

 

 

 

Er beträgt je 12,81 Sekunden

0,10 €

(entspricht einem Preis für die Wartezeit von 28,10 €/h).

 

   

 

  • Anfahrkosten werden innerhalb des Stadtgebietes einschließlich der Stadtteile nicht er-hoben.

 

  • Zuschläge werden wie folgt erhoben:

 

a) wenn der Fahrgast nicht unmittelbar nach Beendigung der Fahrt bar bezahlt

1,50 €,

b) für das Tragen eines oder mehrerer Gepäckstücke (z. B. von und zum

 

Bahnsteig, von und zur Wohnung etc.)

1,50 €,

c) wenn der Fahrgast ausdrücklich eine bestimmte Fahrzeugart verlangt

 

(Kombi oder Großraumtaxi)

5,00 €.

 

  • Der Fahrpreisanzeiger kann, soweit das Gerät über die technische Möglichkeit verfügt, so eingestellt werden, dass die in Abs. 2 genannten Tarife wie folgt angezeigt werden: Tarif für den 1. Kilometer: Tarif T1 und nachts Tarif T3,

 

Tarif üb 1 Kilometer: Tarif T2 und nachts Tarif T4.

 

  • 3

 

Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann das Entgelt für den Streckenteil außer-halb des Pflichtfahrgebietes frei vereinbart werden. Das sich aus § 2 ergebende Entgelt darf dabei nicht überschritten werden.

 

  • 4

 

  • Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- und preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

 

  • Ein Verzeichnis über das Beförderungsentgelt und die Beförderungsbedingungen sind in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen.

 

  • Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des vo-raussichtlichen Fahrpreises verlangen.

 

  • Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt auszustel-

 

len.

 

  • 5

 

  • Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahre-nen Strecke zu berechnen. Der Taxifahrer hat den Fahrgast unverzüglich auf eine Störung des Fahrpreisanzeigers hinzuweisen. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

 

  • Bei Verletzung der Eichplombe am Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige Nacheichung vor-zunehmen.

 

– 3 –                                                                        1/16 a

 

 

  • 6

 

Krankenfahrten unterliegen dieser Verordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit einem Kostenträger Anwendung findet.

 

  • 7

 

  • Unter den in § 51 Abs. 2 PBefG bezeichneten Voraussetzungen können für das Pflicht-fahrgebiet Sondervereinbarungen getroffen werden, die von den Regelungen in § 2 dieser Verordnung abweichen.

 

  • Sondervereinbarungen sind vor ihrer erstmaligen Anwendung der Genehmigungsbehör-de zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten erst mit ihrer Genehmigung in Kraft.

 

  • 2 gilt entsprechend, wenn genehmigte Sondervereinbarungen geändert werden.

 

  • Werden Sondervereinbarungen aufgehoben, so ist die Genehmigungsbehörde unverzüg-lich zu unterrichten.

 

  • Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung einer Sondervereinbarung aus wich-tigem Grunde widerrufen, insbesondere dann, wenn die in der Sondervereinbarung festge-legten Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 PBefG bezeichnete Voraussetzung später wegfällt.

 

  • 8

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen den §§ 2, 3 oder 8 Abs. 2 Beförderungsentgelte erhebt,

 

  1. entgegen § 4 Abs.1 nicht den preis- bzw. verkehrsgünstigen Weg zur Beförderung des Fahrgastes wählt,
  2. entgegen § 4 Abs.2 kein Verzeichnis mitführt,

 

  1. entgegen § 4 Abs.3 einen Vorschuss verlangt,

 

  1. entgegen § 4 Abs.4 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung ausstellt,

 

  1. entgegen § 5 Abs.1 eine Störung des Fahrpreisanzeigers dem Fahrgast nicht anzeigt o-der die Störung nicht unverzüglich behebt,
  2. entgegen § 5 Abs.2 eine Nacheichung nicht unverzüglich vornimmt,

 

  1. entgegen § 8 Abs.2 Ziffer 2 ein Hinweisschild nicht anbringt.

 

  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.

 

  • Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

 

  • 9

 

  • Diese Verordnung tritt am 01.12.2018 in Kraft.

 

  • Während einer Übergangszeit von 4 Wochen nach In-Kraft-Treten der Verordnung dür-fen Fahrpreisanzeiger, die aufgrund der Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über Beförde-rungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 22.12. 1989 in der Fassung vom 25.11.2014 geeicht wurden weiter benutzt werden.

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