Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Naturschutzgebiet "Am Grubenkopf"

Die Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Naturschutzgebiet “am Grubenkopf” vom 12.08.1985 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Naturschutzgebiet „Am Grubenkopf“, Kreis Bad Kreuznach

vom 12.08.1985

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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet „Am Grubenkopf“, Kreis Bad Kreuznach

vom 12. August 1985

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

  • 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Am Grubenkopf“.

 

  • 2

 

  • Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 3,0 ha und umfaßt im Bad Kreuznacher Stadtwald die Waldabteilung 5 y.

 

  • 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Gebietes als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

  • 4

 

  • Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedür-fen,

 

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

  1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
  2. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anla-gen zu errichten,
  3. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze an-zulegen,

 

  1. zu lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

  1. die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise zu verändern,
  2. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
  3. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

  1. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädi-gen,

 

  1. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick-lungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu be-schädigen,

 

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  1. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

  1. die Tümpel zu entwässern oder ihre Ufer umzugestalten,

 

  1. Fische einzusetzen, zu angeln sowie Angelstege anzulegen,

 

  1. Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben,

 

  1. zu baden, zu schwimmen sowie das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimmkör-pern aller Art zu befahren,
  2. organischen oder anorganischen Dünger auszubringen,

 

  1. chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen oder Tieren einzusetzen.

 

  • 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

  1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neuanlage von Waldflächen,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagd-kanzeln und Wildfütterungsanlagen,
  2. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Forstwirtschaftswege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

  • 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

  • 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

  1. 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  2. 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

  1. 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

  1. 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
  2. 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
  3. 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grill-plätze anlegt,

 

  1. 4 Nr. 7 zeltet, grillt, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

  1. 4 Nr. 8 die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise verändert,
  2. 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzge-biet sonst verunreinigt,
  3. 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält,

 

  1. 4 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

  1. 4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen für ihren Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

  1. 4 Nr. 13 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile ein-bringt,

 

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  1. 4 Nr. 14 die Tümpel entwässert oder ihre Ufer umgestaltet,

 

  1. 4 Nr. 15 Fische einsetzt, angelt sowie Angelstege anlegt,

 

  1. 4 Nr. 16 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt,

 

  1. 4 Nr. 17 badet, schwimmt oder das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimm-körpern aller Art befährt,
  2. 4 Nr. 18 organischen oder anorganischen Dünger einbringt,

 

  1. 4 Nr. 19 chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen und Tieren einsetzt.

 

  • 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 12. August 1985

 

– 554 – 0324 –

 

Bezirksregierung Koblenz

 

In Vertretung

 

Schulte Beckhausen

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