Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Jahrmarkt in Bad Kreuznach

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Jahrmarkt vom 31.08.2018 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Jahrmarkt in Bad Kreuznach vom 07.02.2000

  1. geändert durch Satzung vom 17.07.2001
  2. geändert durch Satzung vom 31.08.2018

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S a t z u n g

der Stadt Bad Kreuznach über den Jahrmarkt in Bad Kreuznach vom 07.02.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.07.2001 und 31.08.2018

Aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.94 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.98 (GVBl. S. 171), und den §§ 60 b, 70 und 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 22.02.99 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.99 (BGBl. I S. 385), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung vom 16.12.99 folgende Satzung beschlossen:

 

 

  • 1

 

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für den von der Stadt Bad Kreuznach jährlich als Volksfest im Sinne des § 60 b der Gewerbeordnung (GewO) veranstalteten Bad Kreuznacher Jahrmarkt.

 

  • 2

 

Veranstaltungszweck

 

Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet den Bad Kreuznacher Jahrmarkt als Volksfest mit dem Ziel, den Besuchern eine möglichst attraktive, umfassende, ausgewogene und der Zeit entsprechende Veranstaltung zu bieten. Hierbei sind die bei der Traditionsveran-staltung „Bad Kreuznacher Jahrmarkt“ gewachsenen Strukturen und Belange zu berück-sichtigen.

 

 

  • 3

 

Einschränkung des Gemeingebrauchs

 

Der Gemeingebrauch ist an den durch den Jahrmarkt belegten öffentlichen Straßen für die Dauer des Marktes sowie seines Auf- und Abbaues entsprechend eingeschränkt.

 

  • 4

 

Marktaufsicht

 

  • Der Jahrmarkt unterliegt der Marktaufsicht der Stadtverwaltung.

 

  • Die Weisungen der Marktaufsicht sind zu befolgen.

 

  • Die Beauftragten der Stadtverwaltung Bad Kreuznach haben jederzeit Zutritt zu den Geschäften und Ständen der Anbieter.

 

  • 5

 

Zulassung

 

  • Die Teilnahme am Jahrmarkt ist von der vorherigen Zulassung durch die Stadt Bad Kreuznach abhängig. Die Zulassung erfolgt schriftlich.

 

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  • Die Zulassung zum Jahrmarkt steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der der Zulassung beigefügte privatrechtliche Vertrag über die Ausgestaltung des Benutzungsver-hältnisses spätestens bis 15.03. des Veranstaltungsjahres an die Stadt Bad Kreuznach un-terzeichnet zurückgesandt wird.

 

  • 6

 

Anträge auf Zulassung

 

  • Anträge auf Zulassung sind schriftlich innerhalb der von der Stadt Bad Kreuznach je-weils festgelegten Bewerbungsfrist bei der Stadtverwaltung zu stellen. Sie müssen folgen-de Angaben enthalten:

 

  1. Name und ständige Anschrift des Bewerbers,

 

  1. Art des Geschäftes (Farbfoto ist beizufügen),

 

  1. Angaben über Frontlänge, Tiefe, Höhe und Stützen. Bei Rundfahrgeschäften und Belus-tigungs- und Unterhaltungsgeschäften ist eine Grundrissskizze beizufügen.
  2. Anzahl und Größenangaben der Wohn-, Pack- und Versorgungswagen. Bei Wohnwagen mit Erker ist eine Grundrissskizze beizulegen.
  3. Stromanschlusswerte in kW getrennt nach Licht und Kraftstrom,

 

  1. bei Imbissgeschäften eine abschließende Speiseliste,

 

  1. bei Verkaufsgeschäften eine abschließende Warenliste.

 

  • Auf Verlangen der Stadt sind weitere Angaben zu machen oder Unterlagen vorzulegen.

 

  • Für die Bearbeitung der Bewerbung ist gleichzeitig mit der Bewerbung ein Bearbei-tungsentgelt in Höhe von 15,00 € zu entrichten. Dieses ist zahlbar per Verrechnungs-scheck oder in bar und wird auch dann nicht zurückgezahlt, wenn der/die Bewerber/in nicht zugelassen wird. Wird dieses Entgelt nicht entrichtet, findet die Bewerbung keine Be-rücksichtigung.

 

 

 

 

  • 7

 

Zulassungsverfahren

 

  • Das Recht zur Teilnahme am Jahrmarkt richtet sich nach § 70 Abs. 1 bis 3 Gewerbe-ordnung.

 

  • Die Auswahl der zum Jahrmarkt zuzulassenden Geschäfte erfolgt unter dem Gesichts-punkt des Veranstaltungszwecks, der Attraktivität der Veranstaltung sowie dem Gestal-tungsermessen der Stadt und der Qualität und Anziehungskraft der Betriebe. Wirtschaftli-che Belange einzelner Betriebe oder einzelner Geschäftsarten bleiben unberücksichtigt.

 

  • Bewerbungen, die nicht fristgerecht bei der Stadtverwaltung eingehen, bleiben unbe-rücksichtigt.

 

  • Einzelne Bewerber können aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn

 

  1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

 

  1. es zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes erforderlich ist, gleichartige Angebote zu begrenzen,
  2. das Geschäft eines anderen Bewerbers ein attraktiveres Gesamtbild des Volksfestes er-

 

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gibt,

 

  1. d) der Antrag unvollständig ist.

 

(5) Bei konkurrierenden Bewerbern mit ähnlichem Angebot richtet sich die Auswahl nach

 

  1. der Attraktivität des Geschäfts,

 

  1. der Art und Qualität des Waren- und Leistungsangebots,

 

  1. dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ unter Beachtung der Einschränkung, dass Neu-bewerbern eine angemessene Zulassungschance verbleiben muss.

 

  • 8

 

Zuteilung von Standplätzen

 

  • Auf dem Marktplatz dürfen Waren und Leistungen nur von einem zugewiesenen Stand-platz aus angeboten werden.

 

  • Die Zuteilung eines Standplatzes erfolgt unter Berücksichtigung marktbetrieblicher Er-fordernisse durch die Stadtverwaltung. Für die Standplatzzuteilung sind die in der Bewer-bung gemachten Angaben maßgebend.

 

  • Vor Durchführung der Veranstaltung erhält jeder Marktbeschicker einen Aufbauplan, aus dem der ihm zugewiesene Standplatz ersichtlich ist. Der Veranstalter ist nach pflicht-gemäßem Ermessen berechtigt, den zugewiesenen Standplatz auch nach der Versendung des Aufbauplanes zu verlegen, wenn sachliche Gründe vorhanden sind oder es der Veran-staltungszweck erfordert.

 

  • Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Stand-platzes.

 

 

  • Der zugewiesene Standplatz darf ohne Erlaubnis des Veranstalters keinem anderen Un-ternehmer überlassen oder zur Aufstellung eines anderen als des zugelassenen Geschäftes benutzt werden.

 

  • 9

 

Auf- und Abbau

 

  • Der Aufbau des Jahrmarktes erfolgt nach dem durch den Veranstalter aufgestellten Plan.

 

 

  • Der zugewiesene Standplatz kann frühestens zwei Wochen und muss bis spätestens zwei Tage vor Beginn der Veranstaltung sichtbar belegt sein. Dies gilt nicht für Geschäfte mit weniger als 4 m Front oder Durchmesser.

 

  • Der betriebsbereite Geschäftsaufbau muss bis Donnerstag vor Marktbeginn, 18.00 Uhr, abgeschlossen sein.

 

  • Nach Beendigung des Geschäftsaufbaus sind die Pack-, Geräte-, Wohn- und Versor-gungswagen vom Marktgelände zu entfernen. Ausgenommen sind solche Wagen, die im Aufbauplan eingezeichnet sind.

 

  • Beschädigungen an Platz und Straßen sind zu vermeiden; sind solche unvermeidbar, so sind diese vom Standplatzinhaber nach dem Abbau des Geschäftes zu beseitigen.

 

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  • Zwischenräume zwischen den Geschäften sind freizuhalten; insbesondere ist die zu-sätzliche Aufstellung von Spielgeräten zwischen oder vor den Geschäften nicht erlaubt.

 

  • 10

 

Verhalten auf dem Jahrmarkt

 

  • Jeder hat sich auf dem Jahrmarkt so zu verhalten, dass der Marktverkehr nicht gestört, niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behin-dert oder belästigt wird.

 

  • Es ist verboten, Hunde unangeleint auf dem Veranstaltungsgelände sowie den Wohn-wagenplätzen herumlaufen zu lassen. Dies gilt auch in der Aufbau- und Abbauphase.

 

  • Es ist verboten, während der Marktzeiten

 

  1. Waren oder Dienstleistungen im Umhergehen anzubieten,

 

  1. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,

 

  1. Fahrzeuge aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühle, zu benutzen oder mitzuführen.

 

  • 11

 

Haftung

 

  • Die Stadt Bad Kreuznach haftet gegenüber den Beschickern und Besuchern nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung der Stadt wegen Ausfall, Verkürzung oder Verlegung des Jahrmarktes ist ausgeschlossen.

 

  • Der Beschicker ist verpflichtet, die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb, dem Abbau seines Geschäftes und wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht werden.

 

  • Der Beschicker hat hierfür eine seinem Betrieb entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen den Versicherungsschein und die zeitlich gültige Versi-cherungsbestätigung der Marktaufsicht vorzulegen.

 

  • 12

 

Widerruf der Zulassung

 

  • Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

 

  • Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn

 

  1. der Standplatz nicht rechtzeitig belegt wird oder wenn schon früher ersichtlich ist, dass der Marktbeschicker seinen Platz nicht in Anspruch nehmen will oder kann,

 

  1. das vertraglich vereinbarte Entgelt nicht bis zum 15.07. des Vertragsjahres bezahlt ist,

 

  1. das Geschäft wesentlich von den Angaben im Zulassungsantrag abweicht,

 

  1. der Beschicker, dessen Personal oder von ihm Beauftragte trotz vorheriger Abmahnung wiederholt gegen die Vorschriften dieser Satzung oder gegen andere einschlägige ge-setzliche Bestimmungen verstoßen hat oder

 

  1. gegen eine vollziehbare Anordnung der Marktaufsicht verstoßen wird.

 

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  • Nach Widerruf der Zulassung ist der Standplatz sofort zu räumen.

 

  • 13

 

Entgelte

 

  • Die Stadt Bad Kreuznach erhebt für die Teilnahme am Bad Kreuznacher Jahrmarkt ein privatrechtliches Entgelt. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem Tarif der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Entgelten für die Durchführung von Veranstaltungen in der jeweils geltenden Fassung. In den Entgelten sind die Stromanschluss- und Stromver-brauchskosten sowie teilweise die Wasseranschlusskosten nicht enthalten.

 

  • 14

 

Ausnahmen

 

  • Die Verwaltung kann in Ausnahmefällen von den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 3 abweichen, wenn dies dem Interesse der Veranstaltung dient.

 

  • Die Verwaltung kann abweichend von § 9 Abs. 4 auch nicht im Aufbauplan einge-zeichnete Wohn-, Versorgungs-, Pack- und Gerätewagen auf dem Marktgelände belassen.

 

  • Die Verwaltung kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ausnahmen von dieser Satzung zulassen, wenn dies zur Erlangung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist.

 

  • 15

 

Ordnungswidrigkeiten

 

  • Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen § 5 Abs. 1 am Jahrmarkt teilnimmt,

 

  1. entgegen § 8 Abs. 1 Waren und Leistungen von einem anderen als dem ihm zugewie-senen Standplatz anbietet,
  2. entgegen § 8 Abs. 5 seinen Standplatz ohne Erlaubnis des Veranstalters einem anderen Unternehmer überlässt oder den Standplatz zur Aufstellung eines anderen als des zuge-lassenen Geschäfts benutzt,

 

  1. entgegen § 9 Abs. 6 die Zwischenräume zwischen den Geschäften nicht freihält,

 

  1. entgegen § 10 Abs. 1 sich auf dem Jahrmarkt so verhält, dass der Marktverkehr ge-stört, jemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird,

 

  1. entgegen § 10 Abs. 2 Hunde auf dem Veranstaltungsgelände oder den Wohnwagen-plätzen unangeleint herumlaufen lässt,
  2. entgegen § 10 Abs. 3 Waren oder Dienstleistungen im Umhergehen anbietet, Werbe-material oder sonstige Gegenstände verteilt oder Fahrzeuge aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen, benutzt oder mit sich führt.

 

  • Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einer Geld-buße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

  • Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 38,00 € (§ 56 bis 58 Ordnungswidrigkeitengesetz) er-hoben werden.

 

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  • 16

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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