Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt vom 04.12.2017 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein. Der Text wurde aus den PDF Dokumenten der Stadt Bad Kreuznach extrahiert. Daher können teilweise Fehler im Text vorhanden sein. Im Zweifel findet ihr das Original indem ihr auf den Button “PDF” klickt.

Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt

vom 06.07.1989

  1. geändert durch Satzung vom 26.02.1990
  1. geändert durch Satzung vom 25.11.1999
  1. geändert durch Satzung vom 17.07.2001
  2. geändert durch Satzung vom 04.12.2017 (Übergangssatzung)

1/1 a

S a t z u n g

der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt in der Fassung der Änderungssatzungen vom 26.02.90, 25.11.96, 17.07.2001 und 04.12.2017 (Übergangssatzung)

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.73 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 27.03.87 (GVBl. S. 103), i. V. m. § 71 Gewerbeordnung i. V. m. §§ 1, 2, 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05.05.86 (GVBl. S. 103) hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach folgende Satzung beschlossen:

  • 1

Gebührenpflicht

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wochenmärkte und der stadteigenen Markttische anlässlich des Wochenmarktes Gebühren.

 

  • 2

 

Gebührenhöhe

 

  • Standgeld für Stände mit Fisch- und Fleischwaren

 

1.1

je lfdm Frontlänge pro Monat

10,23

€,

1.2

je lfdm Frontlänge pro Markttag

2,56

€.

 

  1. Standgeld für alle übrigen Stände

 

2.1

je lfdm Frontlänge pro Monat

5,11 €,

2.2

je lfdm Frontlänge pro Markttag

1,02 €,

2.3

je Spankorb oder Steige pro Markttag

0,26 €,

2.4

je Weidenkorb bzw. größeren Behälter pro Markttag

0,51 €.

3.

Standgeld für Großhändler

 

 

 

 

 

 

je angefangenen qm in Anspruch genommener Fläche

1,02 €.

    

 

  1. für die Inanspruchnahme stadteigener Tische

 

4.1

je Tisch pro Monat

4,60 €,

4.2

je Tisch pro Markttag

1,02 €.

 

  • Den unter Absatz 1 genannten Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzu-rechnen.

 

 

  • Die Gebühren nach Absatz 1 werden für das Kalenderjahr 2018 auf 50 % reduziert.

 

– 2 –                                                                           1/1 a

 

 

  • 3

 

Gebührenfestsetzung, Entstehung, Fälligkeit

 

Der Marktaufsichtsbeamte setzt die Gebühren fest. Der Gebührenanspruch entsteht und wird fällig mit der Festsetzung der Gebühr.

 

  • 4

 

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt vom 28.04.76 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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