Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach für das Gebiet der Kreuznacher Neustadt - historischer Stadtkern bis zur Rossstraße

Die Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach für das Gebiet der Kreuznacher Neustadt – historischer Stadtkern bis zur Rossstraße vom 20.03.1995 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach

Aufgrund des § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) vom 20.11.1998 (BGBI. 1 S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.03.2017 (BGBI. 1  S. 420) sowie der  § § 2, 17 und  19 der  Landesverordnung zur  Ausführung  des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung         -GastVO-)  des  Landes  Rheinland-Pfalz  in  der  Fassung  vom 02.12.1971  (GVBI.  S. 274) , zuletzt  geändert  durch  Artikel                                             1    der  Verordnung  vom 11.08.2005 (GVBI. S. 365) , erlässt die Stadtverwaltung Bad Kreuznach als Ordnungsbe­ hörde folgende Sperrzeitverordnung:

 

  • 1

Geltungsbereich

Die Sperrzeitverordnung gilt wie aus dem beiliegenden Plan ersichtlich für das Gebiet der Kreuznacher Neustadt historischer Stadtkern bis zur Rossstraße. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

  • 2

Festsetzung der Sperrzeit

  • )Die Sperrzeit im vorstehend  bezeichneten Gebiet wird abweichend  von    17 der  Gast­ stättenverordnung  des Landes Rheinland-Pfalz an allen Tagen von 3 .00 Uhr bis  6.00  Uhr festgesetzt.

 

  • 1 gilt nicht in der Nacht zum 1. Januar , zum 1. Mai, an Fastnacht (ab Donners­ tag). sowie in der Zeit des Bad Kreuznacher Jahrmarkts .

 

Zuwiderhandlungen

( 1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Gaststättengesetzes (GastG)   handelt, wer als Inhaber  einer  Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet , dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.

 

  • Ordnungswidrig nach 28 Abs. 2 Nr. 4 GastG handelt, wer als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende , ein in sei­ nem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

 

  • ) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 28 Abs. 3 GastG mit einer Geldbuße bis zu fünf ­ tausend Euro geahndet werden.
  • 4

In-Kraft-Treten

Diese Sperrzeitverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bad Kreuznach, den 07 .06.2017

In Vertretung Udo Bausch

(Beigeordneter  )

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