Taxenordnung der Stadt Bad Kreuznach

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Taxenordnung der Stadt Bad Kreuznach

vom 25.03.1999

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Taxenordnung der Stadt Bad Kreuznach

vom 25.03.99

Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.90 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.98 (BGBl. I S. 1485), § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförde-rungsgesetz vom 13.02.96 (GVBl. S. 115) erlässt die Stadtverwaltung folgende Rechts-verordnung:

 

  • 1

 

Geltungsbereich

 

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Stadtgebietes von Bad Kreuznach.

 

  • 2

 

Umfang der Betriebspflicht, Betriebsnachweis

 

  • Kann die Taxe mehr als 48 Stunden nicht betriebsbereit gehalten werden, ist die Ge-nehmigungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die Ursache ein nachweisbarer Mangel des Fahrzeuges ist.

 

  • Taxenunternehmerinnen und Taxenunternehmer sind verpflichtet, für jede Taxe einen Betriebsnachweis zu führen. Hierin sind vom Fahrpersonal unverzüglich für jeden Tag der Name der Fahrerin oder des Fahrers, Beginn und Ende der Betriebszeit und ggf. der Grund für die Nichtverwendung der Taxen einzutragen. Dieser Betriebsnachweis ist während der Betriebsdauer von dem Fahrpersonal mitzuführen und der Genehmigungsbehörde auf Ver-langen jederzeit zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Betriebsnachweis ist jährlich abzu-schließen und 2 Jahre aufzubewahren.

 

  • 3

 

Bereitstellung von Taxen

 

  • Taxen dürfen außer in Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG nur auf den durch Zei-chen 229 StVO gekennzeichneten Taxenplätzen in Bad Kreuznach bereitgestellt werden.

 

  • Das Bereitstellen an anderen Stellen als an den gemäß Absatz 1 gekennzeichneten Taxenplätzen kann in Sonderfällen (Veranstaltungen, Jahrmarkt etc., nachts an AST-Haltestellen) genehmigt werden.

 

  • 4

 

Ordnung auf den Taxenplätzen

 

  • Auf den Taxenplätzen dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Sie sind in der Reihenfol-ge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszu-füllen. Auf Taxenplätzen, an denen die Taxen nebeneinander stehen, ist das Taxenschild des jeweils ersten Taxis zu beleuchten. Die Taxen müssen so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und dass die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen kön-nen.

 

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  • Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe am Halteplatz frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe unverzüglich die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Das gilt auch für Taxen an Taxenplätzen, die über Telefon oder Funk einen Fahrauftrag erhalten.

 

 

  • Wird eine Rufzentrale unterhalten, so hat diese die Fahraufträge entgegenzunehmen und an benutzungsberechtigte Fahrerinnen und Fahrer weiterzugeben.

 

  • Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden (ausgenommen das Reinigen der Fahrzeugscheiben bei längeren Wartezeiten, sofern diese verschmutzt sind).

 

  • Ruhe störender Lärm auf den Taxenplätzen (insbesondere lautgestellter Funk, lautge-stelltes Radio) ist verboten.

 

  • Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, die Örtlichkeiten an den Taxenplätzen zu reinigen.

 

  • Das Fahrpersonal ist verpflichtet, die Taxenplätze nicht zu verschmutzen.

 

  • 5

 

Dienstbetrieb

 

  • Der Dienstbetrieb (Bereitstellen und Einsatz der Taxen) ergibt sich aus dem von der Stadtverwaltung aufgestellten oder genehmigten Dienstplan.

 

  • Zur Einhaltung des Dienstplanes sind sowohl die Taxenunternehmerinnen und Taxen-unternehmer als auch die Fahrerinnen und Fahrer verpflichtet. Bei Verhinderung ist recht-zeitig für Ersatz zu sorgen. Das Ersatzpersonal ist verpflichtet, den turnusgemäßen Dienst zu versehen.

 

  • Taxenunternehmerinnen und Taxenunternehmer sind verpflichtet, dass bei ihnen einge-setzte Fahrpersonal bei Einstellung und dann in regelmäßigen Abständen (mindestens ein-mal jährlich) über seine Pflichten und die Lenk- und Arbeitszeitvorschriften zu belehren.

 

  • Die bereitgestellten und eingesetzten Taxen müssen stets fahrbereit und sowohl innen als auch außen (je nach Witterungsbedingungen) sauber sein. Andernfalls darf die Taxe nicht eingesetzt werden.

 

  • Das Fahrpersonal ist verpflichtet, eine der Jahreszeit angepasste, saubere und geord-nete Kleidung (z. B. mindestens kniebedeckte und halbärmelige Kleidung, festes Schuhwerk) zu tragen. Kleidung und Schuhwerk haben die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden.

 

 

  • Der Kofferraum ist zur Aufnahme des Fahrgastgepäcks freizuhalten. Im Kofferraum des Fahrzeuges dürfen nur fahrbetriebsnotwendige Gegenstände (z. B. Warndreieck, Verband-kasten, Kindersitz etc.) mitgeführt werden.

 

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  • Den Wünschen des Fahrgastes ist im Rahmen des Zumutbaren Folge zu leisten, soweit die Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen.

 

  • Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur gleichen Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrpersonal nur mit Zustim-mung des Fahrgastes gestattet.

 

  • Bei privater Nutzung des Taxis muss das Taxischild und die Ordnungs-Nummer entfernt oder abgedeckt werden. Während der Fahrgastbeförderung muß das Taxi-Schild ein- und bei Leerfahrten ausgeschaltet werden.

 

  • Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme von dritten Personen untersagt; ausgenommen Betriebspersonal, soweit der Fahrgast damit einverstanden ist. Während der Wartezeit bei der bestellenden Person sowie beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.

 

  • In der Taxe muss während des Dienstbetriebes für die Fahrgäste gut sichtbar das Un-ternehmensschild sowie der Name der Fahrerin oder des Fahrers angebracht sein. Bei letzterem genügt, wenn ein Fahrerausweis angeheftet ist.

 

  • Funk, Telefon und sonstige technische Einrichtungen in der Taxe, die für die Fahrten-vermittlung bestimmt sind, dürfen nur für betriebliche Zwecke benutzt werden.

 

  • Ist ein Taxi mit Datenfunk ausgestattet, ist das Gerät während der Fahrgastbeförde-rung und an den Taxenhalteplätzen so zu schalten, dass keine Datenübermittlung über den Lautsprecher erfolgt.

 

  • Das Ansprechen von Fahrgästen durch das Fahrpersonal, um einen Fahrauftrag zu er-halten, ist verboten.

 

  • 6

 

Meldepflicht

 

  • Taxenunternehmerinnen und Taxenunternehmer sind verpflichtet, dass bei ihnen einge-setzte Fahrpersonal der Genehmigungsbehörde namentlich zu benennen. Auch das Aus-scheiden von Fahrpersonal aus dem Fahrdienst haben Taxenunternehmer unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

 

  • 7

 

Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

 

  • Das Fahrpersonal hat diese Taxenordnung, den Taxentarif sowie einen Stadtplan und ein örtliches Straßenverzeichnis mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. Stadtplan und Straßenverzeichnis dürfen nicht älter als 3 Jahre sein.

 

  • In den Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen der Name des Taxenunternehmens und die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt sein müssen. Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften der Verordnung über Be-förderungsentgelte in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

 

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  • 8

 

Ordnungswidrigkeiten

 

  • Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxenunternehmerin oder Taxenunternehmer

 

  1. entgegen § 2 Abs. 1 der Meldepflicht nicht genügt,

 

  1. entgegen § 2 Abs. 2 einen Betriebsnachweis nicht führt oder diesen nicht 2 Jahre auf-bewahrt,
  2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 den Dienstplan nicht einhält,

 

  1. entgegen § 6 Abs. 1 der Meldepflicht nicht genügt.

 

  • Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrpersonal

 

  1. entgegen § 2 Abs. 2 einen Betriebsnachweis nicht in der Taxe mitführt oder die erfor-derlichen Eintragungen nicht unverzüglich vornimmt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Taxen nicht an den gekennzeichneten Plätzen bereithält,

 

  1. entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der von einem Fahrgast gewünschten Taxe nicht unverzüglich die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt einräumt,
  2. entgegen § 4 Abs. 4 Taxen auf Taxenplätzen instand setzt oder wäscht,

 

  1. entgegen § 4 Abs. 5 auf Taxenplätzen unnötig Lärm verursacht,

 

  1. entgegen § 4 Abs. 7 Taxenplätze verschmutzt,

 

  1. entgegen § 5 Abs. 2 den Dienstplan nicht einhält,

 

  1. entgegen § 5 Abs. 3 unsaubere Taxen bereithält,

 

  1. entgegen § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 keine der Jahreszeit angepasste, gedeckte, saubere und geordnete Kleidung trägt oder dessen Kleidung oder Schuhe die Ver-kehrssicherheit gefährden,

 

  1. entgegen § 5 Abs. 7 mehrere Beförderungsaufträge zur gleichen Zeit ausführt oder andere Geschäfte während der Fahrgastbeförderung erledigt, obwohl der Fahrgast dem nicht zugestimmt hat,
  2. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 1 während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich dritte Personen, ausgenommen Betriebspersonal, mitnimmt,
  3. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 während der Wartezeit beim Besteller sowie beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste Ruhe störenden Lärm nicht vermeidet,
  4. entgegen § 5 Abs. 10 kein Unternehmensschild und Fahrername anbringt,

 

  1. entgegen § 5 Abs. 11 Funk, Telefon oder sonstige technische Einrichtungen in der Taxe, die zur Fahrtenvermittlung bestimmt sind, für andere als betriebliche Zwecke benutzt,

 

  1. entgegen § 5 Abs. 12 das Gerät so schaltet, dass eine Datenübermittlung über den Lautsprecher erfolgt,
  2. entgegen § 5 Abs. 13 Fahrgäste anspricht, um einen Fahrauftrag zu erhalten,

 

  1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Taxentarif, einen Stadtplan und ein Straßenverzeich-nis nicht mitführt oder diese auf Verlangen dem Fahrgast nicht vorzeigt.

 

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  • 9

 

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01.04.99 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung der Stadt Bad Kreuznach vom 24.02.64 außer Kraft.

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