Verordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes "Nahetal"

Die Verordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach über das Landschaftsschutzgebiet “Nahetal” vom 11.07.1972 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Verordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes „Nahetal“

vom 11.07.1972

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Verordnung

der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes

„Nahetal“ vom 11. Juli 1972

Veröffentlicht am 31.7.1972

Aufgrund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96), des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als untere Naturschutzbehörde mit Ermächti-gung der Bezirksregierung Koblenz vom 24. Mai 1971 – Az.: 390 – 80 – folgende Verord-nung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes „Nahetal“ im Bereich der Stadt Bad Kreuznach und der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Rüdesheim und Sobernheim.

 

 

  • 1

 

  • Das in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig dargestellte Landschaftsschutzgebiet „Nahetal“ wird mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutz-gesetzes unterstellt.

 

  • Von dem Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Baugebiete, die durch rechtsgültige Bebauungspläne sowie die Industrie- und Gewerbege-biete, die durch rechtsgültige Flächennutzungspläne ausgewiesen sind.

 

  • 2

 

  • Das Schutzgebiet umfasst Teile der Stadt Bad Kreuznach und der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Rüdesheim und Sobernheim. Es hat eine Größe von un-gefähr 70 qkm.

 

  • Die Grenzen des Schutzgebietes werden gebildet von Gemeindegrenzen, von klassifi-zierten Straßen und Gemeindeverbindungswegen. Ihr Verlauf wird wie folgt beschrieben:

 

Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes beginnt im Westen in Odernheim und folgt der L 234 nach Norden über Oberstreit nach Waldböckelheim. Sie verläuft dann weiter nach Osten entlang der L 108 bis zu deren Einmündung in die L 236 nördlich von Traisen. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes der L 236 zur Stadt-grenze der Stadt Bad Kreuznach, dann der Stadtgrenze folgend nach Norden bis zum Eller-bach.

 

 

In der Gemarkung der Stadt Bad Kreuznach verläuft die Grenze wie folgt:

 

Ellerbach – Weg Agnesienberg – Hüffelsheimer Straße – Ziegelbrücke – Ellerbach – Mannhei-mer Straße – Linkes Naheufer – Salinenbrücke – Weg zum Schwimmbad – Verbindungsweg zur Teufelsbrücke – Teufelsbrücke – Randweg oberhalb der Steilböschung der Eisenbahn-linie bis zum Waldrand – Waldrand – Oberer Monauweg – Rheingrafenstraße – Elbinger Stra-ße – Bösgrunder Weg – Stettiner Straße – Mittlerer Flurweg – Ledderhoser Weg – Kühweg – Weg zum Schloß Rheingrafenstein – Grenze des militärischen Übungsgeländes Freilau

 

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bersheimer Weg. Dem Freilaubersheimer Weg dann folgend bis zur westlichen Gemar-kungsgrenze Freilaubersheim entlang dieser Gemarkungsgrenze nach Süden bis zum Steiger Hof.

 

Vom Steiger Hof der Kreisstraße 23 in westlicher Richtung folgend über den Brücklocher-hof zur Bundesstraße 48, dieser entlang nach Norden durch Altenbamberg bis zum Bahn-übergang am Rödelstein, von dort in westlicher Richtung auf dem Weg entlang der Süd-grenze der Grundstücke Pl. Nr. 187 und 401 der Gemarkung Altenbamberg bis zum Be-rührungspunkt der Gemarkungsgrenzen zwischen Altenbamberg, Ebernburg und Feilbin-gert, der Gemarkungsgrenze zwischen Ebernburg und Feilbingert folgend bis zum Schnitt-punkt mit der Landesstraße 379 beim Höhenpunkt 244,3 dann in südlicher Richtung entlang der Landesstraße 379 bis zur Abzweigung der Kreisstraße 22, dieser folgend bis Bingert, von Bingert in südwestlicher Richtung der nicht klassifizierten Straße entlang durch die Todtenhöhl bis zur Einmündung in die Landesstraße 378, dieser in südlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung des Weges zum Montforterhof (Pl. Nr. 227 1/2, Gemarkung Hallgarten), auf diesem Weg weiter bis zum Grundstück Pl. Nr. 456, Gemarkung Hallgarten, von hier den Ostgrenzen der Grundstücke Pl. Nr. 456, 455, 453 der Gemarkung Hallgarten in südlicher Richtung sowie der Nordgrenze des Grundstückes Pl. Nr. 975 der Gemarkung Hallgarten in südwestlicher Richtung folgend bis zur Gemar-kungsgrenze zwischen den Gemeinden Hallgarten und Obermoschel, dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zum Berührungspunkt mit der Gemarkungsgrenze zwi-schen Duchroth und Hallgarten, dieser entlang nach Norden bis zum Weg Pl. Nr. 5426 der Gemarkung Duchroth, auf diesem Weg weiter bis zu dessen Einmündung in den Weg Pl. Nr. 5432 (Gemarkung Duchroth) am Montforterhof, von hier entlang der Wege Pl. Nr. 5432, 4941 der Gemarkung Duchroth, Pl. Nr. 4756, 4627 und 7030 der Gemar-kung Odernheim über den Galgenberg bis zur Nordgrenze des Grundstückes Pl. Nr. 632 (Gemarkung Odernheim), dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zur Landes-straße 235, entlang dieser Straße bis zur Einmündung in die Landesstraße 234 in Odern-heim.

 

 

 

 

  • Die Grenzen des in Absatz 2 festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschafts-schutzkarte (Maßstab 1 : 25 000) „grün“ dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Karten liegen bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach als untere Naturschutzbehör-de während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.

 

  • Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen durch Aufstellen eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Drei-eck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

  • 3

 

In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maß-nahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art.

 

Verboten ist außerdem

 

  1. die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten,

 

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  1. die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott,

 

  1. die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelterhaltung dienen.

 

  • 4

 

  • Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als untere Naturschutzbehörde.

 

  • Dies gilt insbesondere für

 

  1. die Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. die Anlage oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- und Tongruben,

 

  1. Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfanges,

 

  1. die Anlage oder Erweiterung von gewerblichen und öffentlichen Lagerplätzen oder von Park-, Zelt- und Badeplätzen,

 

  1. Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt,

 

  1. die Errichtung von Hochspannungsleitungen über 20 kV.

 

  • Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

 

  • 5

 

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Natur-schutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

  • 6

 

  • Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und wirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und Wirtschafts-wegen, das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Land-schaftsbild möglichst zu schonen.

 

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  • Sofern für die Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorge-sehen ist, sind die zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteili-gen.

 

 

  • Nutzungsart im Sinne des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker-oder Grünland, als Obstanlage, als Rebland oder als Wald.

 

  • Das Genehmigungsverfahren nach § 34 Flurbereinigungsgesetz wird von den §§ 4 und 5 nicht berührt.

 

  • Von den Vorschriften der § 3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung berechtigt ausgeübten wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen stehen. Absatz 1 letzter Satz findet Anwendung.

 

  • 7

 

  • Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlichen, zu begründenden An-trag Befreiung gewährt werden, wenn

 

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

 

  1. Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung ist die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als untere Naturschutzbehörde.

 

  • Unbeschadet des § 6 Abs. 5 ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von Steinen und Erden, Befreiung zu erteilen, wenn eine Rekultivierung bzw. Wiedereinfügung in die Landschaft möglich und sichergestellt ist.

 

  • Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinter-legung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

  • Durch die Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

  • 8

 

Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den

 

  • 3 und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die untere Natur-schutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Land-schaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuß beeinträchtigt.

 

  • 9

 

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

 

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  • 10

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21, 21 a und 22 des Reichsnaturgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverord-nung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft bzw. mit einer Geldbuße geahndet.

 

  • 11

 

  • Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in der Staatszeitung von Rheinland-Pfalz (Staatsanzeiger) in Kraft.

 

  • Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes „Nahetal“ vom 27. März 1972 außer Kraft.

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