Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Wochenmarkt in Bad Kreuznach

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Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Wochenmarkt in Bad Kreuznach

vom 11.07.2012

1/1

S a t z u n g

der Stadt Bad Kreuznach über den Wochenmarkt in Bad Kreuznach vom

11.07.2012

Aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2010 (GVBl. S.

 

  • und des § 42 Abs. 2 Landesstraßengesetz in der Fassung vom 01.08.1977 (BVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2009 (GVBl. S. 280), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 28.06.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

  • 1

 

Öffentliche Einrichtung

 

  • Die Stadt Bad Kreuznach betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtungen.

 

  • Für die Dauer der Märkte sowie während des Auf- und Abbaus ist der Gemeingebrauch an den belegten Straßen und Plätzen eingeschränkt.

 

  • Die Wochenmärkte unterliegen der Aufsicht durch die Stadt Bad Kreuznach.

 

  • Die Weisungen der Marktaufsicht sind zu befolgen.

 

 

  • 2

 

Platz und Öffnungszeiten der Märkte

 

  • Der Wochenmarkt auf dem Kornmarkt findet dienstags und freitags während der Gel-tungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit in der Zeit von 06.30 Uhr bis 13.00 Uhr statt. In der übrigen Zeit findet der Markt in der Zeit von 07.00 bis 13.00 Uhr statt.

 

  • Der Wochenmarkt in der Mannheimer Straße/Bereich Salzmarkt und auf dem Eiermarkt findet samstags während den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten statt.

 

  • Fällt einer dieser Tage auf einen Feiertag, wird der Markt am vorhergehenden Werktag durchgeführt. Fällt der 2. Weihnachtstag auf einen Dienstag, Mittwoch oder Freitag, findet der Markt am darauffolgenden Werktag statt.

 

  • Die Stadt Bad Kreuznach kann den Wochenmarkt verlegen oder ausfallen lassen, wenn die für den Wochenmarkt vorgesehenen Flächen wegen baulicher Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Stadt Bad Kreuznach ist außerdem berechtigt, in Ausnahmefällen die Plätze der Wochenmärkte auch an Markttagen für Sonderveranstaltungen zu benutzen. Über Sonderveranstaltungen in diesem Sinne entscheidet der Ausschuss für Messen und Märkte, im Auftrag des Stadtrates. Der Wochenmarkt ist für diese Fälle zu verlegen. Diese Verlegung wird den Marktbeschickern spätestens 4 Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben.

 

 

 

 

  • 3

 

Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

 

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~ 2 ~

 

  • Auf den Wochenmärkten dürfen nur die in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung festgelegten Gegenstände feilgeboten werden.

 

 

  • Der Handel mit lebenden Kleintieren ist spätestens eine Woche im Voraus bei der Marktaufsicht schriftlich anzumelden.

 

  • Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.

 

 

 

 

  • 4

 

Zutritt

 

  • Die Verwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen.

 

  • Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

 

 

  • 5

 

Standplätze

 

  • Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus ange-boten und verkauft werden.

 

  • Die Zulassung zum Wochenmarkt erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Marktaufsicht.

 

 

  • Die Zulassung zum Wochenmarkt kann von der Marktaufsicht versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Marktaufsicht liegt insbesondere vor, wenn

 

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme an den Wochenmärkten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

 

  1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

 

  • Die Zulassung zum Wochenmarkt kann von der Marktaufsicht widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

 

  1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,

 

  1. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

 

  1. der Inhaber der Zuweisung oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen

 

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~ 3 ~

 

haben,

 

  1. ein Standinhaber die nach der „Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Groß-und Wochenmarkt der Stadt Bad Kreuznach“ in der jeweils gültigen Fassung fälligen

Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

 

In den Fällen der Nr. 1 und 3 werden bereits entrichtete Gebühren nicht erstattet. Wird die

 

Zuweisung eines Standplatzes widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des

 

Standplatzes verlangen.

 

  • Die Marktaufsicht weist die Standplätze nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der marktbetrieblichen Erfordernisse zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

 

  • Der zugewiesene Standplatz ist nicht übertragbar. Zugewiesene Standplätze, die bei Marktbeginn nicht besetzt werden, können anderweitig belegt werden.

 

 

  • 6

 

Auf- und Abbau

 

Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt wer-den.

 

 

 

 

  • 7

 

Verkaufseinrichtungen

 

  • Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.

 

  • Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein. Kisten und ähnliche Gegen-stände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.

 

  • Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m gemessen ab Straßenoberfläche haben.

 

  • Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise auf-gestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

 

  • Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Fami-liennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

 

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~ 4 ~

 

  • Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

 

  • In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Stromkabel sind von den Marktbeschickern so zu verlegen, dass eine Gefährdung der Besucher ausgeschlossen ist.

 

 

 

 

  • 8

 

Verhalten auf dem Wochenmarkt

 

  • Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Wochenmarktes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnung der Marktaufsicht zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preis-auszeichnungsverordnung, das Lebensmittel, Hygiene- und Baurecht, sind zu beachten.

 

  • Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzu-richten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Um-ständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

 

  • Es ist insbesondere unzulässig:

 

  1. Waren im Umhergehen anzubieten,

 

  1. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,

 

  1. Tiere auf den Marktplatz zu bringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die ge-mäß § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,

 

  1. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,

 

  1. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.

 

  • Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Stand-plätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

 

 

  • 9

 

Sauberhaltung des Wochenmarktes

 

  • Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmärkte eingebracht werden.

 

  • Die Standinhaber sind verpflichtet,

 

  1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen bis zur Mitte hin während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten,

 

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~ 5 ~

 

  1. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,

 

  1. sämtliches Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingten Kehricht von ihren Standplätzen und den angrenzenden Gangflächen nach Beendigung des Marktes mitzu-nehmen.

 

 

  • 10

 

Haftung

 

  • Die Stadt Bad Kreuznach haftet für Schäden auf den Wochenmärkten nur bei Verschulden ihrer Bediensteten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Gegenüber den Marktbeschickern haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

 

 

  • Die Marktbeschicker haften für sämtliche Schäden, die sich aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Satzung ergeben.

 

  • Den Marktbeschickern obliegt die Verkehrssicherungspflicht für ihre Stände.

 

 

  • 11

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über

 

 

  1. den Zutritt gemäß § 4,

 

  1. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 5 Abs. 1,

 

  1. die sofortige Räumung des Standplatzes nach § 5 Abs. 4 Satz 4,

 

  1. den Auf- und Abbau nach § 6,

 

  1. die Verkaufseinrichtungen nach § 7 Abs. 1 bis 4,

 

  1. die Plakate und die Werbung nach § 7 Abs. 6,

 

  1. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 7 Abs. 7 Satz 1,

 

  1. das Verhalten auf dem Großmarkt und den Wochenmärkten nach § 8 Abs. 1 und 2,

 

  1. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1,

 

  1. das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2,

 

  1. das Mitnehmen von Tieren und Fahrzeugen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4,

 

  1. das Schlachten von Kleintieren nach § 8 Abs. 3 Nr. 5,

 

  1. die Gestattung des Zutritts nach § 8 Abs. 4 Satz 1,

 

  1. die Ausweispflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 2,

 

  1. die Verunreinigung des Marktplatzes nach § 9 Abs. 1,

 

  1. die Reinigung der Standplätze nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3

 

verstößt.

 

 

  • 12

 

Gebührenerhebung

 

Die Stadt Bad Kreuznach erhebt für die Benutzung der Wochenmärkte Gebühren nach der

 

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~ 6 ~

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Wochenmarkt in der jeweils geltenden Fassung.

 

  • 13

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Groß- und Wochenmarkt in Bad Kreuznach vom 10.10.1996 außer Kraft.

 

Ausgefertigt:

Bad Kreuznach, 11.07.2012

(Dr. Heike Kaster-Meurer)

Oberbürgermeisterin

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