Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für Taxen
Die Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen mit Taxen vom 18.10.2018 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.
Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
vom 22.12.1989
- geändert durch Verordnung vom 14.12.1990
- geändert durch Verordnung vom 05.07.1991
- geändert durch Verordnung vom 22.12.1992
- geändert durch Verordnung vom 22.08.1996
- geändert durch Verordnung vom 25.03.1999
- geändert durch Verordnung vom 15.05.2000
- geändert durch Verordnung vom 13.07.2004
- geändert durch Verordnung vom 09.11.2011
- geändert durch Verordnung vom 13.12.2013 10. geändert durch Verordnung vom 25.11.2014
- geändert durch Verordnung vom 14.01.2016
- geändert durch Verordnung vom 18.10.2018
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V e r o r d n u n g
der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 22.12.1989 in der Fassung der Änderungsver-ordnungen vom 14.12.1990, 05.07.1991, 22.12.1992, 22.08.1996, 25.03.1999, 15.05.2000, 13.07.2004, 09.11.2011, 13.12.2013, 25.11.2014, 14.01.2016 und 18.10.2018
Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Landesregierung nach dem PBefG vom 13.06.1961 (GVBl. S. 147) erlässt die Stadt Bad Kreuznach folgende Verord-nung:
- 1
- Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Kraft-droschken (Taxen) gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Bad Kreuznach.
- Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Bad Kreuznach umfasst folgende Gebiete:
- Stadtgebiet ohne Stadtteile und ohne das Salinental,
- Stadtteile (Bad Münster a.St.-Ebernburg, Bosenheim, Planig, Ippesheim, Winzenheim),
- das Salinental.
Die Grenzen nach Nr. 1 werden durch die an den Einfallstraßen aufgestellten Ortstafeln „Stadt Bad Kreuznach“ und von Bad Münster aus durch die Salinenbrücke gekennzeichnet. Die Grenzen nach Nr. 2 werden durch die an den Einfallstraßen aufgestellten Ortstafeln „Stadt Bad Kreuznach“ und dem zusätzlichen Namen des Stadtteiles gekennzeichnet. Die Grenzen nach Nr. 3 werden durch die Salinenbrücke einerseits und die Ortstafel an der Stadtteilgrenze zu Bad Münster andererseits gekennzeichnet.
- 2
- Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen auf dem Grundpreis, dem Kilometerpreis und ggf. dem Zeitpreis. In den in Absatz 3 genannten Fällen sind außerdem die dort ge-nannten Zuschläge zu erheben.
Grundpreis: |
| 3,70 € | |
Kilometerpreis: |
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Er beträgt für alle Fahrten innerhalb der Stadt Bad Kreuznach, ohne Rücksicht |
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auf die Anzahl der Fahrgäste, je gefahrene Wegstrecke von |
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– für den 1. Kilometer 2,25 €, nachts 2,35 € – 44,45 m bzw. 42,56 m | 0,10 € | ||
- über einem Kilometer
- 58,82 m (entspricht einem km-Preis von 1,70 €) tagsüber
- 55,56 m (entspricht einem km-Preis von 1,80 €) nachts von 22:00 bis
06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen | 0,10 € |
für den 2. Kilometer 1,70 €, nachts 1,80 € – 58,82 m bzw. 55,56 m | 0,10 € |
für den 3. Kilometer 1,61 €, nachts 1,72 € – 62,11 m bzw. 58,14 m | 0,10 € |
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Zeitpreis: |
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Er beträgt je 12,81 Sekunden | 0,10 € | |
(entspricht einem Preis für die Wartezeit von 28,10 €/h). |
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- Anfahrkosten werden innerhalb des Stadtgebietes einschließlich der Stadtteile nicht er-hoben.
- Zuschläge werden wie folgt erhoben:
a) wenn der Fahrgast nicht unmittelbar nach Beendigung der Fahrt bar bezahlt | 1,50 €, |
b) für das Tragen eines oder mehrerer Gepäckstücke (z. B. von und zum |
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Bahnsteig, von und zur Wohnung etc.) | 1,50 €, |
c) wenn der Fahrgast ausdrücklich eine bestimmte Fahrzeugart verlangt |
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(Kombi oder Großraumtaxi) | 5,00 €. |
- Der Fahrpreisanzeiger kann, soweit das Gerät über die technische Möglichkeit verfügt, so eingestellt werden, dass die in Abs. 2 genannten Tarife wie folgt angezeigt werden: Tarif für den 1. Kilometer: Tarif T1 und nachts Tarif T3,
Tarif üb 1 Kilometer: Tarif T2 und nachts Tarif T4.
- 3
Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann das Entgelt für den Streckenteil außer-halb des Pflichtfahrgebietes frei vereinbart werden. Das sich aus § 2 ergebende Entgelt darf dabei nicht überschritten werden.
- 4
- Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- und preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
- Ein Verzeichnis über das Beförderungsentgelt und die Beförderungsbedingungen sind in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen.
- Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des vo-raussichtlichen Fahrpreises verlangen.
- Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt auszustel-
len.
- 5
- Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahre-nen Strecke zu berechnen. Der Taxifahrer hat den Fahrgast unverzüglich auf eine Störung des Fahrpreisanzeigers hinzuweisen. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
- Bei Verletzung der Eichplombe am Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige Nacheichung vor-zunehmen.
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Krankenfahrten unterliegen dieser Verordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit einem Kostenträger Anwendung findet.
- 7
- Unter den in § 51 Abs. 2 PBefG bezeichneten Voraussetzungen können für das Pflicht-fahrgebiet Sondervereinbarungen getroffen werden, die von den Regelungen in § 2 dieser Verordnung abweichen.
- Sondervereinbarungen sind vor ihrer erstmaligen Anwendung der Genehmigungsbehör-de zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten erst mit ihrer Genehmigung in Kraft.
- 2 gilt entsprechend, wenn genehmigte Sondervereinbarungen geändert werden.
- Werden Sondervereinbarungen aufgehoben, so ist die Genehmigungsbehörde unverzüg-lich zu unterrichten.
- Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung einer Sondervereinbarung aus wich-tigem Grunde widerrufen, insbesondere dann, wenn die in der Sondervereinbarung festge-legten Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 PBefG bezeichnete Voraussetzung später wegfällt.
- 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen den §§ 2, 3 oder 8 Abs. 2 Beförderungsentgelte erhebt,
- entgegen § 4 Abs.1 nicht den preis- bzw. verkehrsgünstigen Weg zur Beförderung des Fahrgastes wählt,
- entgegen § 4 Abs.2 kein Verzeichnis mitführt,
- entgegen § 4 Abs.3 einen Vorschuss verlangt,
- entgegen § 4 Abs.4 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung ausstellt,
- entgegen § 5 Abs.1 eine Störung des Fahrpreisanzeigers dem Fahrgast nicht anzeigt o-der die Störung nicht unverzüglich behebt,
- entgegen § 5 Abs.2 eine Nacheichung nicht unverzüglich vornimmt,
- entgegen § 8 Abs.2 Ziffer 2 ein Hinweisschild nicht anbringt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.
- Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
- 9
- Diese Verordnung tritt am 01.12.2018 in Kraft.
- Während einer Übergangszeit von 4 Wochen nach In-Kraft-Treten der Verordnung dür-fen Fahrpreisanzeiger, die aufgrund der Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über Beförde-rungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 22.12. 1989 in der Fassung vom 25.11.2014 geeicht wurden weiter benutzt werden.