Satzung über die Veränderungssperre im Bebauungsplan zwischen Roßstraße, Mühlenteich und Kurhausstraße

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes der Stadt Bad Kreuznach „Zwischen Roßstraße, Mühlenteich und Kurhausstraße“ vom 01.06.2012 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes der Stadt Bad Kreuznach „Zwischen Roßstraße, Mühlenteich und Kurhausstraße“ (Nr. 12/12)

 

vom 01.06.2012

 

6/50

 

Satzung

 

der Stadt Bad Kreuznach über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes der Stadt Bad Kreuznach „Zwi-schen Roßstraße, Mühlenteich und Kurhausstraße“ (Nr. 12/12).

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt-machung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel I des Ge-setzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeord-nung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), letzte berücksichtig-te Änderung: mehrfach geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319) hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 31.05.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

  • 1

 

Für die innerhalb der folgenden Grenzen liegenden Flächen wird eine Veränderungssperre erlassen:

 

Gemarkung Bad Kreuznach Flur 65, 67, 68

 

Südostgrenze Roßstraße; geradlinige Verbindung zur Nordwestgrenze Roßstraße; gerad-linige Verbindung zur Mitte des Mühlenteichs; Flussmitte Mühlenteich in westlicher Rich-tung; Nordwestgrenze Kurhausstraße; geradlinige Verbindung zur östlichen Straßenseite Mannheimer Straße; Nordwestgrenzen Flur 68 Nr. 119, 118/2, 117/3, 113/3, 155/1; Nordgrenze Flur 68 Nr. 155/2; Ostgrenzen Flur 68 Nr. 96/7, 97/1, 113/1, 111/3; Nord-ostgrenzen Flur 68 Nr. 146/4, 110/9, 148/9, 232/7

 

Es wird auf den beigefügten Lageplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zwi-schen Roßstraße, Mühlenteich und Kurhausstraße“ Nr. 12/12 verwiesen.

 

  • 2

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

 

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und

 

  1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

  • 3

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bad Kreuznach, den 01.06.2012

 

Stadtverwaltung Bad Kreuznach

 

Dr. Heike Kaster-Meurer

 

Oberbürgermeisterin

 

6/50

 

 

Satzung

 

 

der Stadt Bad Kreuznach über die Verlängerung der Gel-tungsdauer der bestehenden Veränderungssperre im Gel-tungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Be-bauungsplanes der Stadt Bad Kreuznach „Zwischen Roß-straße, Mühlenteich und Kurhausstraße“ (Nr. 12/12)

 

vom 07.05.2014

 

6/50

 

Satzung

 

der Stadt Bad Kreuznach über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Ver-änderungssperre im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungspla-nes der Stadt Bad Kreuznach „Zwischen Roßstraße, Mühlenteich und Kurhausstraße“ (Nr. 12/12).

 

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2013 (GVBl. S.

 

  • hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 04.2014 folgen-de Satzung beschlossen:

 

  • 1

 

Die für die innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegenden Flächen erlassene Verände-rungssperre – durch Beschluss des Stadtrates am 31.05.2012 beschlossen und am 08.06.2012 öffentlich bekannt gemacht – wird um ein Jahr verlängert.

 

Gemarkung Bad Kreuznach Flur 65, 67, 68

 

Südostgrenze Roßstraße; geradlinige Verbindung zur Nordwestgrenze Roßstraße; gerad-linige Verbindung zur Mitte des Mühlenteichs; Flussmitte Mühlenteich in westlicher Rich-tung; Nordwestgrenze Kurhausstraße; geradlinige Verbindung zur östlichen Straßenseite Mannheimer Straße; Nordwestgrenzen Flur 68 Nr. 119, 118/2, 117/3, 113/3, 155/1; Nordgrenze Flur 68 Nr. 155/2; Ostgrenzen Flur 68 Nr. 96/7, 97/1, 113/1, 111/3; Nord-ostgrenzen Flur 68 Nr. 146/4, 110/9, 148/9, 232/7

 

Es wird auf den beigefügten Lageplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zwi-schen Roßstraße, Mühlenteich und Kurhausstraße“ Nr. 12/12 verwiesen:

Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Die Gemeinde hat nach dieser Vorschrift jedoch die Möglichkeit die Zweijahresfrist über die Geltungsdauer hinaus aus sachlichen Gründen um ein Jahr zu verlängern. Zur weiteren Sicherung der Planung für den oben genannten Planbereich (Fortführung der schwierigen Planungsarbeiten am dortigen bebauten Standort) soll die Veränderungs-sperre daher um ein Jahr verlängert werden.

 

  • 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr. Wenn besondere Umstände es erfor-dern, kann die Stadt Bad Kreuznach nach § 17 Abs. 2 BauGB die Frist bis zu einem wei-teren Jahr nochmals verlängern.

 

Ausgefertigt:

 

Stadtverwaltung Bad Kreuznach, den 07.05.2014

 

Dr. Heike Kaster-Meurer

 

Oberbürgermeisterin