Satzung über die Festlegung des Geldbetrages zur ersatzweisen Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Festlegung des Geldbetrages zur ersatzweisen Erfüllung der Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) vom 17.10.2002 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Festlegung des Geldbetrages zur ersatzweisen Erfüllung der Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

vom 17.10.2002

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S a t z u n g

der Stadt Bad Kreuznach über die Festlegung des Geldbetrages zur ersatzweisen Erfüllung der Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) vom 17.10.2002

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), in Verbindung mit § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.12.2001 (GVBl. S. 303), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 26.09.2002 folgende Satzung beschlossen:

 

 

  • 1

 

Gebietszonen

 

Das Stadtgebiet wird in die folgenden zwei Zonen eingeteilt:

 

Zone I          die Stadtteile Planig, Bosenheim, Ippesheim und Winzenheim,

 

Zone II         das übrige Stadtgebiet.

 

  • 2

 

Höhe des Geldbetrages

 

Der Geldbetrag für Stellplatz oder Garage wird für die

 

Zone I auf

3.800,00 €

Zone II auf

8.500,00 €

 

festgesetzt.

 

  • 3

 

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Festlegung des Geldbetrages zur ersatz-weisen Erfüllung der Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) vom 29.09.1987 i. d. F. der Änderungssatzung vom 17.07.2001 außer Kraft.