Satzung über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege vom 02.10.2018 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

SATZUNG der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege

vom 02.11.2015

  1. geändert durch Satzung vom 30.06.2017 (in Kraft seit 01.10.2017)

 

  1. geändert durch Satzung vom 02.10.2018

 

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Satz un g

 

der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in

 

Tagespflege vom 02.11.2015 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 30.06.2017 und 02.10.2018

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.10.2015 aufgrund des § 24 der Gemeindeord-nung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 15.06.2015 (GVBl. S. 90) in Verbindung mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe – vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1368) und des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes vom 15.03.1991 (GVBl. S. 79), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 18.06.2013 (GVBl. S. 256) folgende Satzung be-schlossen:

 

Erster Abschnitt

 

Allgemeine Vorschriften

 

  • 1

 

Allgemeine Vorschriften

 

  • Kinder werden gemäß den Regelungen der §§ 22 bis 24 SGB VIII in Kindertages-einrichtungen und in Kindertagespflege betreut und gefördert.
  • Die Stadt Bad Kreuznach als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt im Rahmen der Bedarfsplanung(§§ 79, 80 sowie 24 SGB VIII i. V. m. § 9 KiTaG) darauf hin, dass die Ansprüche der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erfüllt werden und dass im Rahmen der §§ 6 und 7 KiTaG bedarfsgerechte Tagesbetreuung von Kleinkindern und von Schulkindern gewährleistet ist.
  • Die Aufnahme von Kindern in einem Kindergarten ist frühestens nach Ablauf der Schutzfrist der Mutter (je nach Betriebserlaubnis der Einrichtung) möglich bis zur Auf-nahme in der Grundschule. Die Betreuung in einem Hort ist grundsätzlich bis zum Ende der Grundschulzeit möglich. Ausnahmen bei Hortbetreuung für Kinder bis zum vollende-ten 14. Lebensjahr bedürfen eines schriftlichen Antrags und werden im Einzelfall vom Träger der Kindertagesstätten entschieden.

Zweiter Abschnitt

 

Förderung in Tageseinrichtungen

 

  • 2

 

Träger

 

Die Stadt Bad Kreuznach unterhält die Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.

 

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  • 3

 

Gemeinnützigkeit

 

  • Mit dem Betrieb der städtischen Kindertagesstätten werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt. Die Einrichtungen sind selbstlos tätig. Der Betrieb ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  • Zweck der Einrichtung ist jeweils die Umsetzung des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz. Kindertagesstätten sollen insbesondere die Gesamtentwicklung des Kin-des fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Ent-wicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benach-teiligungen möglichst ausgleichen.
  • 4

Kindertagesstätten

 

  • Die Stadt Bad Kreuznach betreibt die erforderlichen Kindertagesstätten zur Erfül-lung des gesetzlichen Anspruchs gemäß § 5 KiTaG auf ein Betreuungsangebot vor- und nachmittags als Teilzeit- oder verlängertem Vormittagsplatz.
  • Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden im Einzelfall bedarfsorientiert festgelegt. Als Rahmen wird eine Mindestöffnungszeit ab 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr mon-tags bis donnerstags und freitags bis 13:00 Uhr festgelegt.
  • 5

Aufnahme in die Kindertagesstätte

 

  • Verfahren
  1. Für Krippen sollen Eltern ihr Interesse mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Aufnahmedatum bekunden.
  2. Für die Aufnahme in den Kindergarten muss das Interesse bis zum 15. Februar eines Jahres für das folgende Kindergartenjahr bekundet werden.
  1. Das Interesse für die Aufnahme in den Hort ist bis zum 15. Januar eines Jahres für das gewünschte Aufnahmejahr zu bekunden. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nur zu Beginn eines neuen Schuljahres.
  1. Die Interessenbekundung kann bei der Leitung der betreffenden Einrichtung, beim Amt für Kinder und Jugend der Stadt Bad Kreuznach oder über das Online-Elternportal vorgenommen werden.
  1. Eine Interessenbekundung kann frühestens nach der Geburt erfolgen.
  1. Der Interessenbekundung ist eine Kopie eines amtlichen Dokumentes (zum Beispiel Pass oder Geburtsurkunde) beizufügen.

Das Angebot an Betreuungsplätzen in den Kindertagesstätten in Bad Kreuznach richtet sich vorrangig an Familien mit Hauptwohnsitz in Bad Kreuznach. Im Einzelfall kann ge-prüft werden, ob auch Personen, die außerhalb von Bad Kreuznach wohnhaft und in Bad Kreuznach in einem als familienfreundlich zertifizierten Unternehmen beschäftigt sind, Betreuungsplätze in Kindertagesstätten der Stadt Bad Kreuznach erhalten können. Grundsätzlich können auswärtige Kinder nur aufgenommen werden, wenn allen an-

 

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spruchsberechtigten Kindern in Bad Kreuznach ein Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder angeboten werden kann.

 

  • Platzvergabe
  • Vorrangig einen Platz in einer Kindertagesstätte erhalten:
  1. Kinder, bei denen der Tatbestand der Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a SGB VIII vorliegt und/ oder

Kinder, bei denen nach erfolgter Überprüfung durch den Sozialen Dienst der Tatbe-stand einer Förderung des Kindeswohls gemäß § 27 SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) erfüllt wird, wenn das Jugendamt dies für erforderlich hält.

 

  1. Kinder, die bereits die Kindertagesstätte besuchen und die nach Abfrage innerhalb der Einrichtung von U3 in Ü3 Betreuung wechseln möchten, haben Vorrang ge-genüber Neuaufnahmen. Der Vorrang beinhaltet nur einen Platz im Rahmen des Rechtsanspruchs (Teilzeitplatz oder als verlängerter Vormittag).
  • Für alle anderen Kinder gilt folgendes Punktesystem zur Bewertung der Platzvergabe:
  • Maßgeblich sind die nachstehenden Kriterien zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme –

Bei Punktgleichheit wird das Losverfahren angewendet.


  • Die Vergabe von Plätzen erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Verbleibens in der jeweiligen Betreuungsart (Krippe, Kindergarten, Hort).

Eltern haben Veränderungen der in Abs. 2 Nr. 2 genannten Kriterien unverzüglich mitzuteilen, sodann erfolgt eine Neubewertung anhand der aktuellen familiären Ver-hältnisse.

 

  • Die Entscheidung über die Platzvergabe obliegt dem Jugendamt als Träger der Ein-richtung und ergeht durch Bescheid. Für Hortplätze ergeht der Bescheid bis zum Ablauf des Monats Februar. Die Aufnahme in einen Hort gilt grundsätzlich für die Dauer der Grundschulzeit in der dazugehörigen Grundschule.

Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs können Kinder in jeder Kindertagesstätte oder in Kin-dertagespflege aufgenommen werden.

 

  • Sollten nach bereits erfolgtem Platzvergabeverfahren weitere Plätze vergeben wer-den, so ist auch nach den oben genannten Kriterien zu verfahren und zu entscheiden.
  • Platzannahme durch Anmeldung

Nach Platzvergabe erfolgt die Platzannahme durch schriftliche Anmeldung in der jeweili-gen Einrichtung.

 

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Der Anmeldung ist Folgendes beizufügen:

 

  1. Eine Erklärung zur Abholung des Kindes sowie zu den abholberechtigten Personen,
  1. eine Erklärung, wenn das Kind den Heimweg allein bewältigen darf,
  1. die Bestätigung über den Erhalt der Belehrung nach § 34 Abs. 5 S. 2 des Infektions-schutzgesetzes
  2. eine Erklärung über die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb der Kindertagesstätte,
  1. eine Einverständniserklärung zur Fertigung und Nutzung von Bildmaterial,
  1. eine Bestätigung über die Information zur Aufsichtspflicht,
  1. eine Bestätigung über den Erhalt eines Merkblattes zur Lebensmittelhygiene in Ge-meinschaftseinrichtungen,

sowie weitere vom Träger vorgesehene Erklärungen/ Formulare.

 

  • 6

Ausschluss von der Betreuung

 

Das Jugendamt kann das Kind von der Betreuung ausschließen, wenn

 

  1. das Kind Verhaltensmuster einer massiven Selbst- oder Fremdgefährdung zeigt, die unter Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertagesstätte nicht abgestellt werden können,
  1. das Kind aufgrund von Entwicklungsstörungen oder Entwicklungsbeeinträchti-gungen einer besonderen individuellen Betreuung und Förderung bedarf, die im Rahmen einer Regeleinrichtung nicht geleistet werden kann
  1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Kind nicht frei von übertragbaren Krankheiten ist,
  2. die Elternbeiträge länger als zwei Monate nicht gezahlt wurden,
  1. durch das Verhalten des Kindes oder der Eltern für den Betrieb der Kindertages-stätte aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Belastung entsteht.
  • 7

Beendigung des Betreuungsverhältnisses

 

  • Das Betreuungsverhältnis endet, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern in der Stadt aufgegeben wird. Die Eltern sind verpflichtet, die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich mitzuteilen. Ausnahmen von Satz1 können im Einzelfall zuge-lassen werden.
  • Das Betreuungsverhältnis endet mit der Abmeldung des Kindes. Abmeldungen sind bis spätestens 15. eines Monats zum Ende des Folgemonats bei der Kindertages-stätte schriftlich zu erklären.
  • Das Kind gilt als abgemeldet, wenn es die Kindertagesstätte ohne Angabe von Gründen über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht mehr besucht.
  • Unwahre Angaben zu den Bewertungskriterien können zur Beendigung des Be-treuungsverhältnisses führen.
  • 8

Kostenbeiträge für die Förderung in Tageseinrichtungen

 

(1)         Die Stadt Bad Kreuznach erhebt für die Förderung von Kindern in Tageseinrich-

 

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tungen Elternbeiträge nach § 13 Kindertagesstättengesetz.

 

  • Die Elternbeiträge werden erhoben für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Le-bensjahres sowie für Kinder ab Schuleintritt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des Einkommens und der Kinderzahl gestaffelt. Maßgebend für die Festlegung des Elternbeitrages ist das monatliche berei-nigte Nettoeinkommen nach §§ 82 – 85 SGB XII.
  • Die Eltern sind verpflichtet, Einkommensnachweise einzureichen und wesentliche Einkommensveränderungen mitzuteilen. Werden die Einkommensnachweise nicht einge-reicht, wird der Höchstsatz festgesetzt.
  • Die Höhe der Elternbeiträge für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
  • Der Elternbeitrag wird für volle Monate erhoben, unabhängig von einem früheren Abmeldedatum und wird am Ersten eines Monats für den Monat fällig.
  • Die Beitragspflicht bleibt bestehen, wenn das Kind dem Besuch der Kindertages-stätte fernbleibt, die Betreuung vorübergehend ausgeschlossen ist oder der Besuch der Kindertagesstätte wegen höherer Gewalt oder wegen Mitteln des Arbeitskampfes nicht möglich ist.
  • Der Elternbeitrag wird durch Bescheid des Jugendamtes festgesetzt.
  • Der Elternbeitrag wird ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentli-chen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ergibt die Ermäßigung einen noch zu zahlenden Kostenbeitrag unter

5,00 € wird von einer Geltendmachung wegen Geringfügigkeit abgesehen.

 

  • 9

Beiträge für Mittagessen

 

  • Die Stadt Bad Kreuznach erhebt für das Mittagessen in der Kindertagesstätte Bei-träge nach § 13 Abs. 1 S. 2 Kindertagesstättengesetz.
  • Der Beitrag für das Mittagessen wird als monatliche Pauschale erhoben. Die Höhe des Beitrags wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
  • Der Beitrag wird für volle Monate erhoben und wird am Ersten eines Monats für den Monat fällig.
  • Der Beitrag für das Mittagessen wird durch Bescheid des Jugendamtes festge-

setzt.

 

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Dritter Abschnitt

 

Förderung in Tagespflege

 

  • 10

 

Kindertagespflege

 

Das Jugendamt der Stadt Bad Kreuznach wirkt darauf hin, dass der Anspruch auf Förde-rung des Kindes in Kindertagespflege gewährleistet ist. Kindertagespflege wird durch qualifizierte Tagespflegepersonen im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII erbracht.

 

  • 11

Leistungen der Kindertagespflege

 

  • Erfolgt die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII, wird neben der fachlichen Beratung und Begleitung auch eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson gewährt.
  • Der Umfang dieser laufenden Geldleistung ergibt sich aus § 23 Abs. 2 SGB VIII. Sie umfasst:
    1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
    2. einen angemessenen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und
  1. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Un-fallversicherung,
  2. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemes-senen Alterssicherung der Tagespflegeperson,
  3. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemes-senen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
  • Die Höhe der laufenden Geldleistungen im Sinne der Abs. 1 und 2 ergibt sich aus Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.
  • Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 SGB VIII können auch vermittelt werden, wenn die Fördervoraussetzungen nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht vorliegen. In diesen Fällen besteht keine Verpflichtung zur Gewährung einer Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII.
  • 12

Kostenbeiträge für die Förderung in Kindertagespflege

 

  • Die Stadt Bad Kreuznach erhebt für die Förderung von Kindern in Kindertages-pflege Elternbeiträge nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII.
  • Die Elternbeiträge werden erhoben für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Le-bensjahres sowie für Kinder ab Schuleintritt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des Einkommens und der Kinderzahl gestaffelt. Maßgebend für die Festlegung des Elternbeitrages ist das monatliche berei-nigte Nettoeinkommen nach §§ 82 – 85 SGB XII.
  • Die Eltern sind verpflichtet, Einkommensnachweise einzureichen und wesentliche

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Einkommensveränderungen mitzuteilen. Werden die Einkommensnachweise nicht einge-reicht, wird der Höchstsatz festgesetzt.

 

  • Die Höhe der Elternbeiträge für die Förderung in Kindertagespflege richtet sich nach den Beiträgen der Anlage 1 a) dieser Satzung.
  • Grundlage der monatlichen Kostenbeiträge ist ein Betreuungsumfang von 175 Stunden im Monat. Bei einem geringeren oder höheren Betreuungsumfang wird der Kostenbeitrag anteilig ermittelt.
  • Der Elternbeitrag wird ganz oder teilweise erlassen und vom Träger der öffentli-chen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ergibt die Ermäßigung einen noch zu zahlenden Kostenbeitrag unter

5,00 € wird von einer Geltendmachung wegen Geringfügigkeit abgesehen.

 

  • Der Elternbeitrag wird durch Bescheid des Jugendamtes festgesetzt und wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.

Vierter Abschnitt

 

Gemeinsame Vorschriften zur Kostenbeteiligung

 

  • 13

 

Beitragspflicht

 

Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes zur Förderung in Tageseinrichtun-gen und Bewilligung der Förderung in Kindertagespflege.

 

  • 14

 

Beitragsschuldner

 

  • Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten, die mit dem Kind in häus-licher Gemeinschaft leben.
  • Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

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Fünfter Abschnitt

 

Inkrafttreten

 

  • 15

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Betreuung in Kindertagespflege vom 13.12.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.02.2014 sowie die Regelungen unter Artikel 1 der Gemeinnützigkeitssatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 18.12.2002 über Kindertagesstätten außer Kraft. Außer-dem entfallen die Worte „der Kindertagesstätten“ im Namen der Gemeinnützigkeitssat-zung.

 

Ausgefertigt:

 

Bad Kreuznach, den 02.11.2015

 

Dr. Heike Kaster-Meurer

 

Oberbürgermeisterin

Anlage 1

zu § 8 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Krippenbeiträge (monatliches Nettoeinkommen)

  1. Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr:
  1. Kinder ab dem Schuleintritt:

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Anlage 2

zu § 11 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Bei einer monatlichen Betreuungszeit von 175 Stunden werden je nach Qualifikation 525,00 € (3,00 € pro Stunde) bzw. 700,00 € (4,00 € pro Stunde) an die Tagespflege-personen gezahlt.

Bei einem Betreuungsumfang von weniger als 175 Stunden pro Monat wird der Betrag anteilig errechnet.

Fürsorgewesen

Satzung über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Fürsorgewesen

Satzung für das Jugendamt der Stadt Bad Kreuznach

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