Satzung für das Jugendamt der Stadt Bad Kreuznach

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach Satzung über das Jugendamt vom 07.06.1999 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Satzung für das Jugendamt der Stadt Bad Kreuznach

vom 09.06.1994

  1. geändert durch Satzung vom 13.11.1998

 

  1. geändert durch Satzung vom 07.06.1999

 

4/2

S a t z u n g

für das Jugendamt der Stadt Bad Kreuznach vom 09.06.94 in der Fassung der

Änderungssatzungen vom 13.11.98 und 07.06.99

Aufgrund der §§ 1 bis 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfe-gesetzes (AGKJHG) vom 21.12.93 (GVBl. S. 632), §§ 69 bis 71 SGB VIII (KJHG) vom 26.06.90 (BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.93 (BGBl. I S. 239), in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.94 (GVBl. S. 153) hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 01.06.94 folgende Satzung beschlossen:

  • 1

Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses und Anhörungsrecht

  • Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder sowie Mitglieder mit beratender Stimme an.

Die 15 stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zusammen aus

  1. der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung des örtlichen Trägers der öffentlichen Ju-gendhilfe oder deren ständiger Vertreterin oder ständigem Vertreter,
  2. 8 Mitgliedern des Stadtrates oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene Frau-en und Männer,
  3. 3 Frauen und Männer die von dem im Bereich des Jugendamtes wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden,
  4. 3 Frauen und Männer, die von den in Bad Kreuznach wirkenden Jugendverbänden vor-geschlagen werden.

Die unter Buchstabe b) bis d) genannten Personen sowie deren Vertreter werden vom Stadtrat gewählt.

Dem Jugendhilfeausschuss gehören ferner ohne Stimmrecht die in § 6 AGKJHG aufge-führten Personen sowie eine vom Stadtschülerparlament entsandte Person und eine Person aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten als beratende Mitglieder an.

  • Der Stadtrat hört in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe berühren, vor der Beschluss-fassung den Jugendhilfeausschuss an.
  • 2

Bildung von Arbeitsgemeinschaften

  • Arbeitsgemeinschaften (§ 78 SGB VIII) dienen der bereichsübergreifenden Zusammen-arbeit, der Abstimmung geplanter Maßnahmen sowie der Mitarbeit freier Träger an der Ju-gendhilfeplanung.

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  • Der Jugendhilfeausschuss kann durch Beschluss zeitlich befristet Arbeitsgemeinschaf-ten bilden. Der Beschluss enthält das Thema oder den Gegenstandsbereich der Arbeits-gemeinschaft. Eine Arbeitsgemeinschaft besteht jeweils aus:

der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes und

bis zu 12 weiteren Mitgliedern, die der Jugendhilfeausschuss aus seiner Mitte wählt, und zwar

4 Ratsmitglieder oder in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen,

3 Personen aus den Bereichen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der Ju-gendverbände,

und bis zu 5 weiteren Personen entsprechend der jeweiligen Fragestellung der Arbeitsge-meinschaft.

  • Die Arbeitsgemeinschaft erarbeitet durch Mehrheitsbeschluss eine Empfehlung an den Jugendhilfeausschuss. Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft hat Stimmrecht.
  • 3

 

Jugendhilfeplanung

 

  • Im Rahmen der Jugendhilfeplanung entwickelt das Jugendamt Zielvorstellungen für die Jugendhilfe, ermittelt Bestand und Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe und erarbeitet Vorschläge zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Jugend-hilfeangebotes.
  • Die Ergebnisse der Jugendhilfeplanung sind in vom Jugendhilfeausschuss zu beschlie-ßenden Planungsberichten zusammenzufassen und an den Stadtrat zur abschließenden Behandlung weiterzuleiten. Angebote und Maßnahmen zur Förderung von Mädchen und jungen Frauen sind dabei gesondert darzustellen.
  • Auf die Abstimmung der Jugendhilfeplanung mit anderen örtlichen sowie überörtlichen Planungen ist hinzuwirken.
  • Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind von Anfang an an der Entwicklung und Ausgestaltung des Planungsprozesses zu beteiligen. Arbeitsgemeinschaften sind in geeigneter Form am Planungsprozess zu beteiligen.
  • Junge Menschen und sonstige Betroffene sind in angemessener Form an der Jugend-hilfeplanung zu beteiligen.
  • 4

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.07.94 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für das Stadtjugendamt Bad Kreuznach vom 15.11.88 außer Kraft.

Fürsorgewesen

Satzung über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Fürsorgewesen

Satzung für das Jugendamt der Stadt Bad Kreuznach

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