Satzung über den Beirat für Migration und Integration

Die Satzung über den Beirat für Migration und Integration der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

S a t z u n g

der Stadt Bad Kreuznach über den Beirat für Migration und Integration

vom 20.07.2009

  1. geändert durch Satzung vom 12.08.2014

 

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Satzung

 

der Stadt Bad Kreuznach über den Beirat für Migration und Integration vom 20.07.2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12.08.2014

 

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 56 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-

 

Pfalz in der Fassung vom 31.01.2004 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom

 

07.04.2009 (GVBl. S. 162), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am

 

25.06.2009 die folgende Satzung beschlossen:

 

  1. Abschnitt: Grundlagen

 

  • 1

 

Einrichtung und Aufgaben

 

  • Um die Teilnahme der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik zu fördern, ihre Erfahrungen und Kompetenzen zu nutzen, richtet die Stadt Bad Kreuznach einen Beirat für Migration und Integration ein.

 

 

  • Aufgabe des Beirates für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt Bad Kreuznach wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses.

 

  • Im Beirat für Migration und Integration werden die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund sowie Fragen der kommunalen Integrationspolitik erörtert und gegenüber den Organen der Stadt Bad Kreuznach vertreten. Der Beirat für Migration und Integration kann zu allen Fragen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, Stellungnahmen abgeben.

 

  • Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten beraten, die in seinem Aufgabenbereich liegen. Gegenüber den Organen der Stadt Bad Kreuznach kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag des Beirates für Migration und Integration hat der Oberbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration oder ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

 

  • Die Geschäftsordnung des Stadtrates bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Beirates für Migration und Integration im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

 

  • Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt Bad Kreuznach, die den Aufgabenbereich des Beirates für Migration und Integration in besonderer Weise betreffen, soll der Integrationsbeirat rechtzeitig informiert und gehört werden.

 

 

  • Der Beirat für Migration und Integration erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende der Zeit,

 

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für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Stadtrat vorgelegt wird.

 

  • Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.

 

 

  • 2

 

Gesamtzahl der Mitglieder

 

  • Es wird ein Beirat für Migration und Integration (Beirat) gebildet. Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 10, die Gesamtzahl der Mitglieder 15. Bis zu 5 Mitglieder können in den Beirat berufen werden. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder während der Wahlzeit nicht übersteigen (Drittelregelung).

 

  • Die gewählten Mitglieder des Beirates werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.

 

  • Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO bestellt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirates überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.

 

 

  • 3

 

Vorsitzender/Vorsitzende und Stellvertreter/Stellvertreterinnen

 

Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.

 

 

  1. Abschnitt: Wahlverfahren

 

  • 4

 

Wahltag

 

Den Wahltag bestimmt der Stadtrat nach Anhörung des Beirats für Migration und Integration und nach der gemeinsamen Empfehlung eines landesweit einheitlichen Wahltermins durch den Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration mit den Kommunalen Spitzenverbänden und der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Rheinland-Pfalz.

 

 

Der Wahltag muss ein Sonntag sein.

 

Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekannt zu machen.

 

 

 

 

  • 5

 

Wahlorgane

 

  • Wahlleiter ist der Oberbürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Stadt Bad Kreuznach nach Maßgabe der nachstehenden

 

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Bestimmungen. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten bzw. eine Beigeordnete oder einen Stadtbediensteten bzw. eine Stadtbedienstete beauftragen.

 

 

  • Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

 

  • Der Wahlleiter bestellt einen Briefwahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Bei Bedarf können mehrere Briefwahlvorstände gebildet werden. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.

 

 

  • 6

 

Durchführung der Wahl

 

  • Die Wahl zum Beirat wird im Wege der Briefwahl durchgeführt.

 

  • Der Wahlausschuss bestimmt die Dauer der Wahlhandlung am Wahltag. Diese Entscheidung ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekannt zu machen.

 

  • Findet die Wahl nicht statt, weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt, ist dies spätestens am 35. Tag vor dem ursprünglich vorgesehenen Tag der Wahl bekannt zu machen.

 

  • 7

 

Wahlvorschläge

 

  • Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, bei ihm oder der Stadtverwaltung Bad Kreuznach einzureichen sind.

 

  • Jeder bzw. jede Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag mit einem Bewerber bzw. einer Bewerberin oder mehreren Bewerbern bzw. Bewerberinnen bis zur höchstzulässigen Zahl einreichen; er/sie kann sich auch selbst vorschlagen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung der Vorgeschlagenen gültig. Der Wahlvorschlag ist von dem bzw. der Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der bzw. die Vorschlagende (Name, Vorname, Anschrift, Status gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO) und die Vorgeschlagenen (Name, Vorname, Anschrift, Status gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 GemO) eindeutig zu bezeichnen und etwaige weitere Merkmale, sofern diese zur Identifizierung des bzw. der Vorgeschlagenen (Beruf oder Stand oder Alter) erforderlich sind.

 

  • Absatz 2 gilt auch im Falle der Einreichung von Wahlvorschlägen, die durch Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen sowie politischer Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.

 

  • Sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 nicht gegeben sind, macht der Wahlleiter

 

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die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens und Vornamens, der Anschrift und des Status gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 GemO, in den Fällen des Abs. 3 unter Hinzufügung des Namens des Wahlvorschlagsträgers, spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekannt. Ist im Wahlvorschlag nur eine Person benannt, so ist die Bezeichnung „Einzelbewerber“ bzw. „Einzelbewerberin“ hinzuzufügen.

 

  • 8

 

Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

 

  • Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

 

  • Der Wahlleiter bildet im gebotenen Umfang Stimmbezirke.

 

  • Der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk, die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind auf Antrag alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

 

  1. Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörig-keitsgesetzes oder

 

  1. durch Einbürgerung,

 

  1. nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

 

  1. nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, und sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben , soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen, aufzunehmen; die Wahlberechtigten werden durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Wahl zu beantragen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen.

 

 

  • Die Wahlberechtigten erhalten frühestens am 34. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag.

 

Der Wahlschein ist von dem bzw. der Wahlberechtigten zu unterschreiben mit der Erklärung, dass er/sie selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler oder die Briefwählerin einer Hilfsperson bedient hat, hat sie an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers bzw. der Briefwählerin ausgefüllt hat.

 

  • 9

 

Wahlhandlung

 

  • Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

 

  • An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen auf ihn ausgestellten Wahlschein vorlegt. Wählen darf auch, wer am Wahltag seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt je nach Status durch Vorlage einer auf den Wähler bzw. die Wählerin lautende Meldebescheinigung, Einbürgerungsurkunde oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Der Wähler bzw. die Wählerin hat im Zweifel seine/ihre Identität nachzuweisen.

 

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  • Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, in der Reihenfolge der auf ihn/sie entfallenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

 

  • Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens und Vornamens, der Anschrift und in den Fällen des § 7 Abs. 3 den Namen des Wahlvorschlagsträgers, in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 den Zusatz

 

„Einzelbewerber“ bzw. „Einzelbewerberin“. Der Stimmzettel enthält außerdem bis zur höchstzulässigen Stimmenzahl (Abs. 5 Satz 1) genügend Raum zur Eintragung weiterer wählbarer Personen.

 

  • Der Wähler bzw. die Wählerin hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Der Wähler bzw. die Wählerin vergibt seine/ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber und Bewerberinnen, die er/sie wählen will. Er/Sie kann Bewerber und Bewerberinnen auch streichen und durch Eintragung anderer wählbarer Personen ersetzen. Bis zur höchstzulässigen Stimmenzahl können weitere wählbare Personen auf dem Stimmzettel eingetragen werden. Eintragungen nach den Sätzen 3 und 4 sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen.

 

  • Die Stimmabgabe ist insgesamt ungültig, wenn der Stimmzettel

 

  1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,

 

  1. keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,

 

  1. den Willen des Wählers bzw. der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

 

  1. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerber/-innennamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern bzw. Bewerberinnen, deren Namen von dem Wähler bzw. der Wählerin gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.

 

(7) Ungültig sind Stimmen, wenn

 

  1. eine Person, die der Wähler bzw. die Wählerin wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,
  2. der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler bzw. die Wählerin wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person,

 

  1. eine Person, die der Wähler bzw. die Wählerin wählen will, nicht wählbar ist, hinsichtlich dieser Person,
  2. mehr Personen aufgeführt sind als zulässig ist, hinsichtlich der über die zulässige Zahl hinaus aufgeführten Personen,
  3. eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.

 

(8) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn

 

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

 

  1. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

 

  1. dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettel beigefügt ist,

 

  1. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,

 

  1. der Wähler bzw. die Wählerin oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

 

  1. der Wahlschein als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,

 

  1. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis

 

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gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

 

Die   Einsender   und   Einsenderinnen   dieser   Wahlbriefe    werden   nicht    als        Wähler        bzw.

 

Wählerinnen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

Die Stimme eines Wählers bzw. einer Wählerin, der/die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er/sie vor oder an dem Wahltag stirbt, seine/ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet oder Wahlbereich verlegt oder sein/ihr Wahlrecht verliert.

 

  • 10

 

Feststellung des Wahlergebnisses

 

  • Der Briefwahlvorstand zählt bzw. die Briefwahlvorstände zählen die Stimmen aus und ermittelt bzw. ermitteln das Wahlergebnis. Die Tätigkeit jedes Wahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.

 

  • Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

 

  • Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der/die Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.

 

  • Lehnt ein Gewählter bzw. eine Gewählte die Wahl ab oder scheidet er/sie aus dem Beirat aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

 

  • Das Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.

 

  • Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder bzw. jede Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Oberbürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

 

 

 

  1. Abschnitt: Schlussbestimmungen

 

  • 11

 

Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes

 

und der Kommunalwahlordnung

 

Die Bestimmungen des ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzende Anwendung.

 

  • 12

 

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Einrichtung eines Ausländerbeirates vom 23.06.2004 außer Kraft.

Hauptsatzung der Stadt Bad Kreuznach
Allgemeine Verwaltung

Hauptsatzung der Stadt Bad Kreuznach

Satzung über den Beirat für Migration und Integration
Allgemeine Verwaltung

Satzung über den Beirat für Migration und Integration

Satzung über den Behindertenbeirat der Stadt Bad Kreuznach
Allgemeine Verwaltung

Satzung über den Behindertenbeirat der Stadt Bad Kreuznach

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