Satzung über den Behindertenbeirat der Stadt Bad Kreuznach

Die Satzung über den Behindertenbeirat der Stadt Bad Kreuznach vom 15.10.1999 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

S a t z u n g

über den Behindertenbeirat der Stadt Bad Kreuznach vom 15.10.1999

0/4

S a t z u n g

 

über den Behindertenbeirat der Stadt Bad Kreuznach vom 15.10.1999

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.94 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 06.07.98 (GVBl. S. 171), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 16.09.99 folgende Satzung beschlossen:

 

  • 1

 

Behindertenbeirat

 

In der Stadt Bad Kreuznach wird ein Behindertenbeirat eingerichtet.

 

  • 2

 

Aufgabe

 

Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe, die Interessen behinderter Menschen im Sinne der

 

Förderung der Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben in der

 

Gemeinschaft zu vertreten.

 

Der Behindertenbeirat soll bei Angelegenheiten, die die Belange der behinderten Einwohne-rinnen und Einwohner der Stadt Bad Kreuznach berühren, gehört werden. Beratungsgegen-stände können mit ihm erörtert werden. Er soll den Stadtrat und die anderen städtischen Gremien beraten und in der Aufgabenerfüllung unterstützen.

 

Insbesondere soll der Beirat die Interessen Behinderter in folgenden Belangen vertreten:

 

  • Integration Behinderter in allen Lebensbereichen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen),
  • behindertengerechte Gestaltung und Ausstattung öffentlicher Gebäude, Anlagen und Verkehrsräume sowie des öffentlichen Verkehrs,
  • Fragen sozialer Leistungen,

 

  • Angelegenheiten der Behinderten- und integrativen Einrichtungen und der ambulanten Dienste.

 

  • 3

 

Rechte des Behindertenbeirates

 

  • Der Behindertenbeirat hat das Recht, sich mit Anregungen und Empfehlungen an den Stadtrat zu wenden.

 

  • In wesentlichen Fragen, die den Aufgabenbereich des Behindertenbeirates betreffen, soll vor einer Beschlussfassung durch den Stadtrat oder eines abschließenden Beschlusses eines seiner Ausschüsse dem Behindertenbeirat unter Beifügung entscheidungserheblicher Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

-2-                                                                              0/4

 

 

  • 4

 

Bildung und Zusammensetzung

 

(1) Mitglieder des Beirates sind

 

  1. elf volljährige Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Kreuznach, die in einer öf-fentlich bekannt gemachten Wahlversammlung gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Kreuznach, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind, sowie die gesetzlichen Vertreter von Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen;

 

  1. elf volljährige Vertreterinnen und Vertreter von in Bad Kreuznach ansässigen Behinder-tenorganisationen (Vereine, Verbände u. Ä.) sowie Trägern von Einrichtungen für Be-hinderte (Wohnheime, Werkstätten u. Ä.), die von diesen entsandt werden. Die Ent-sandten sollen im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sein;

 

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Sozialausschusses der Stadt Bad Kreuznach.

 

  • Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bestimmt die Entsendungsberech-tigten im Sinne von Abs. 1 Buchstabe b) und wird ermächtigt, eine Verfahrensordnung zu erlassen, in der das Nähere zur Wahl und Entsendung der Mitglieder geregelt wird.

 

  • Alle Mitglieder werden von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates in den Behindertenbeirat berufen.

 

  • 5

 

Ersatzmitgliedschaft

 

  • Scheidet ein nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt für den Rest der Amtszeit die nicht gewählte Wahlbewerberin oder der nicht ge-wählte Wahlbewerber mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl in den Behindertenbeirat ein, die/der das Amt annimmt.

 

  • Scheidet ein nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) entsandtes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, entsendet die betroffene Behindertenorganisation oder der betroffene Einrich-tungsträger für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

 

  • Scheidet ein nach § 4 Abs. 1 Buchstabe c) entsandtes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird vom Sozialausschuss eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter entsandt.

 

  • 6

 

Vorsitzende/r

 

  • Der Behindertenbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.

 

  • Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner und tätigt die Geschäfte des Behindertenbeirates.

 

-3-                                                                              0/4

 

 

  • 7

 

Sitzungen, Einberufung

 

  • Der Behindertenbeirat tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen.

 

  • Die Vorsitzende oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.

 

  • Die Einladung der Mitglieder soll spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung unter Bekannt-gabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

 

  • Die Vorsitzende oder der Vorsitzende entscheidet in Abstimmung mit der Verwaltung über die Termine. Die Einladung erfolgt über das Sozialdezernat.

 

  • Die Sozialdezernentin oder der Sozialdezernent sowie die Sozialamtsleiterin oder der Sozialamtsleiter sind berechtigt, an den Sitzungen des Behindertenbeirates teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

 

  • Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Sitzung des Behindertenbeirates. Die erste Sitzung eines neu gewählten Behindertenbeirates wird von der Sozialdezernentin oder dem Sozialdezernenten einberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden geleitet.

 

  • Die Sitzungen des Behindertenbeirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.

 

  • Der Behindertenbeirat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  • 8

 

Arbeitskreise

 

Der Behindertenbeirat kann themenspezifische Arbeitskreise bilden. Mitglieder in den Ar-beitskreisen können auch Betroffene oder andere sachverständige Personen sein, die nicht Mitglied im Behindertenbeirat sind.

 

Die Arbeitskreise können Beschlüsse des Behindertenbeirates vorbereiten.

 

  • 9

 

Entschädigung

 

Die Mitglieder des Behindertenbeirates erhalten eine Entschädigung nach § 9 der Haupt-satzung der Stadt Bad Kreuznach.

Hauptsatzung der Stadt Bad Kreuznach
Allgemeine Verwaltung

Hauptsatzung der Stadt Bad Kreuznach

Satzung über den Beirat für Migration und Integration
Allgemeine Verwaltung

Satzung über den Beirat für Migration und Integration

Satzung über den Behindertenbeirat der Stadt Bad Kreuznach
Allgemeine Verwaltung

Satzung über den Behindertenbeirat der Stadt Bad Kreuznach

{"slide_show":3,"slide_scroll":1,"dots":"true","arrows":"true","autoplay":"true","autoplay_interval":3000,"speed":600,"loop":"true","design":"design-1"}