Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Reinigung öffentlicher Straßen und die hierfür zu erhebenden Gebühren (Straßenreinigungssatzung)

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Vermeidung von Einweggeschirr und -verpackungen bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Straßen vom 28.05.2019 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Satzung

 

 

der Stadt Bad Kreuznach über die Reinigung öffentlicher Straßen und die hierfür zu erhebenden Gebühren (Straßenreinigungssatzung)

 

vom 03.06.2004

 

1.   geändert durch Satzung vom 18.12.2006

 

  1. geändert durch Satzung vom 12.2011

 

3.   geändert durch Satzung vom 18.12.2014

 

  1. geändert durch Satzung vom 09.2017

 

5.   geändert durch Satzung vom 08.12.2020

 

S a t z u n g

 

der Stadt Bad Kreuznach über die Reinigung öffentlicher Straßen und die hierfür zu erhebenden Gebühren (Straßenreinigungssatzung) vom 03.06.2004 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 18.12.2006, 13.12.2011, 18.12.2014, 18.09.2017 und

08.12.2020

 

 

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.2003 (GVBl.

  1. 390), der §§ 17 Abs. 3, 40 und 53 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.07.2003 (GVBl.
  2. 155), und der §§ 1, 2, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach am 29.04.2004 folgende Satzung beschlossen:

 

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

 

  • 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

 

Alle   innerhalb   der   geschlossenen    Ortslage  gelegenen    Straßen         einschließlich      der Ortsdurchfahrten sind zu reinigen.

 

  • 2

Begriffe

 

  • Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zu- sammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen

 

  • Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den Straßen gehören insbesondere:
  1. Gehwege,
  2. Fahrbahnen,
  3. Radwege,
  4. Parkplätze,
  5. Haltebuchten,
  6. Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben Durch- lässe und Grabenüberdeckungen,
  7. mit der Straße zusammenhängende Böschungen und Grünflächen,
  8. andere zum Straßenkörper gehörende Flächen, B. Verkehrsinseln, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

 

  • Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder aus- drücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Aus- bauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege) sowie baulich selbstständige öffentliche Wege (z. von Straßen unabhängige Fußwege und dergleichen). Ist ein

 

Gehweg neben der Fahrbahn nicht vorhanden, gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der angrenzenden Grundstücke als Gehweg. In Fußgängerzonen gilt eine Fläche von 2 m Breite entlang der angrenzenden Grundstücke als Gehweg, im Übrigen als Fahrbahn.

 

  • Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt

 

  • Ein Grundstück grenzt an eine Straße, wenn es mit dem Straßengrundstück eine ge- meinsame Flurstücksgrenze hat. Als angrenzend gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Geh- weg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen ist oder nur mit verhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen in zumutbarer Höhe geschaffen werden könnte.

 

  • Ein Grundstück ist erschlossen, wenn es zu einer Straße, auch ohne an diese zu gren- zen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke oder über einen Gehweg

 

Zweiter Abschnitt Reinigungspflicht der Anlieger

 

  • 3

Reinigungspflichtige

 

  • Die gemäß § 17 Abs. 3 Landesstraßengesetz der Stadt obliegende Straßenreinigungs- pflicht wird – soweit sie nicht gemäß § 9 dieser Satzung bei der Stadt verbleibt – den Eigentümern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).

 

  • Liegen im Hintergelände eines an die Reinigungsfläche einer Straße angrenzenden Grundstücks (Kopfgrundstück) weitere durch diese Straße erschlossene Grundstücke (Hinterlieger), so obliegt auch den Eigentümern dieser Grundstücke die Reinigungspflicht für die an das Kopfgrundstück grenzende Straße.

 

  • Sind für dieselbe Straßenfläche mehrere reinigungspflichtig, kann die Stadt von jedem einzelnen die Reinigung der von ihnen zu reinigenden Straßenfläche Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll eine der verantwortlichen Personen mit Zustimmung der Stadt als reinigungspflichtig festgelegt werden. Es kann auch ein zeitlicher Wechsel in der Reinigungspflicht unter den Reinigungspflichtigen vereinbart werden. Die Zustimmung der Stadt ist widerruflich. Kommt eine Einigung der Reinigungspflichtigen nicht zustande, kann die Stadt auf Antrag der Mehrheit der Reinigungspflichtigen durch Verwaltungsakt die Reinigungspflicht regeln.

 

  • Wird eine Straße über das normale Maß verunreinigt, so muss derjenige sie reinigen, der sie verunreinigt hat. Dies ist bei Verunreinigung durch Tiere derjenige, der das Tier führt oder hält. Kann der Verursacher nicht ermittelt oder aus anderem Grunde nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, so obliegt den nach den Absätzen 1 – 3

 

zur Reinigung Verpflichteten auch diese Reinigung.

 

  • 4

Übertrag der Reinigungspflicht auf Dritte

 

Mit Zustimmung der Stadt kann der Reinigungspflichtige (§ 3) die Reinigungspflicht auf einen Dritten (z. B. Pächter, Mieter) schriftlich übertragen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung der Stadt ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

  • 5

Umfang und Inhalt der Reinigungspflicht

 

  • Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Fläche des dem Kopfgrundstück vorgelager- ten Straßenabschnittes bis zur Mitte der Straße, höchstens jedoch bis zu 8 m Tiefe, bei Eckgrundstücken einschließlich des anteiligen Verbindungsstückes der Straßenkreuzung. Bei Hinterliegern (§ 3 2) erstreckt sich die Reinigungspflicht auch auf die angrenzen- den öffentlichen Gehwege.

 

  • Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere:

 

  1. das Säubern,
  2. die Schneeräumung auf den Gehwegen,
  3. das Bestreuen der Gehwege bei Glätte,
  4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung

 

  • 6

Säubern

 

  • Die Straße ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal wöchentlich, zu säubern.

 

  • Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

 

  • Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

 

  • Außergewöhnliche oder verkehrsgefährdende Verunreinigungen (§ 3 Abs. 4) sind im Rahmen des Zumutbaren, unabhängig von der allgemeinen Reinigung, sofort zu

 

  • 7

Schneeräumung

 

  • Bei Schneefall ist die Räumung des Schnees von den Gehwegen täglich vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs oder, falls erforderlich, schon vorher mit Einsetzen des Berufsverkehrs, spätestens jedoch werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr Soweit für die Aufrechterhaltung eines reibungslosen Verkehrs erforderlich, ist die Schneeräumung bis 20.00 Uhr nach jedem Schneefall zu wiederholen.

 

  • In der Zeit von 7.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu

 

  • Die Verpflichtung erstreckt sich bei Gehwegen auf eine Breite von mindestens 1,00 m, bei Verbindungswegen und Treppenaufgängen bis zur Mitte derselben. Ist der Gehweg schmaler als 1,00 m, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die tatsächliche Befindet sich vor dem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, so sind auch die Zugänge zu diesen von Schnee freizuhalten. Vor jedem Gebäude ist außerdem ein Zugang zur Fahrbahn in mindestens 60 cm Breite herzustellen.

 

  • Gefrorener oder festgetretener Schnee ist wegzuräumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässer nicht beeinträchtigt wird. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch

 

  • Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken

 

  • 8

Bestreuen

 

  • Bei Glätte ist mit unschädlichen abstumpfenden Stoffen wie Sand, Feinsplitt, Asche, Sägemehl zu streuen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

 

  1. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Stoffen keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, oder
  2. an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie B. Treppen, Rampen, Brückenaus- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

 

In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

 

  • Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufein- ander abgestimmt sein, dass eine durchgehend ohne Gefahr benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken

 

  • Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten keine Rutschgefahr besteht. Die Streupflicht ist vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs, sofern erforderlich schon mit Einsetzen des Berufsverkehrs, spätestens jedoch werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu erfüllen. Wenn nach dieser Zeit bis 00 Uhr Glätte auftritt, so ist unverzüglich zu streuen. Das Streuen ist zu wiederholen, sobald es zur Aufrechterhaltung eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich ist. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei Fußgängerüberwegen ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

 

 

 

Dritter Abschnitt

Straßenreinigung durch die Stadt und hierfür zu erhebende Gebühren

 

  • 9

Reinigungspflicht der Stadt

 

  • Inhalt und Umfang der bei der Stadt verbleibenden Reinigungspflicht ergeben sich aus den Absätzen 2 –

 

  • Die Stadt säubert die Straßen nach Maßgabe der nach 3 gebildeten Reinigungs- klassen und dem anliegenden Straßenverzeichnis in der jeweils vom Stadtrat beschlos- senen Fassung, das die einzelnen Straßen den Reinigungsklassen zuordnet.

 

  • Es werden folgende Reinigungsklassen gebildet:

 

Reinigungsklasse 1 = Säubern der Fahrbahn einmal wöchentlich Reinigungsklasse 2 = Säubern der Fahrbahn dreimal wöchentlich Reinigungsklasse 3 = Säubern der Fahrbahn und Gehwege fünfmal wöchentlich

Reinigungsklasse 4 = Säubern der Fahrbahn und Gehwege siebenmal wöchentlich.

 

  • Die Stadt räumt den Schnee auf den Fahrbahnen, sobald er verkehrsbehindernd wird, und bestreut die Fahrbahnen im Rahmen ihrer

 

  • 10

Erhebung von Gebühren

 

  • Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten für die von ihr durchzuführende Straßenreini- gung Benutzungsgebühren (Straßenreinigungsgebühren).

 

  • Erfüllt die Stadt die ihr nach § 9 Abs. 2 obliegende Reinigungspflicht – insbesondere wegen Betriebsstörungen – nicht in vollem Umfang, wird die Gebühr ermäßigt, wenn die Straßenreinigung länger als zwei Monate eingeschränkt oder unterbrochen

 

  • 11

Gebührengegenstand

 

Der Gebührenpflicht unterliegen alle bebauten oder unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind oder an sie angrenzen, soweit die Straße von der Stadt nach § 9 zu reinigen ist.

 

  • 12

Gebührenschuldner

 

  • Schuldner der Straßenreinigungsgebühren sind die Eigentümer der in § 11 genannten Grundstücke. Sind diese Grundstücke mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erb- bauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner.

 

  • Tritt der Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so hat der neue Gebührenschuldner vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats die Gebühr oder Vorausleistung zu zahlen. Der Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ist der Stadt

 

  • 13

Kosten, öffentliches Interesse, Maßstab

 

  • Gebührenfähig sind die der Stadt für die Reinigungsleistungen nach 9 entstehenden Kosten, die gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln sind.

 

  • Diese Kosten werden zur Abgeltung des öffentlichen Interesses an der städt. Reinigung gekürzt um:

 

  1. die Kosten für den Winterdienst (§ 9 4),
  2. den Stadtanteil nach Maßgabe der aufgrund 3 zu bildenden Straßengruppen und der entsprechenden Zuordnung der einzelnen Straßen im Straßenverzeichnis.

 

  • Die von der Stadt zu reinigenden Straßen werden unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse in die folgenden drei Gruppen eingeteilt:

 

  1. Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr,
  2. Straßen mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr,
  3. Straßen mit überörtlichem Durchgangsverkehr und diesem vergleichbar starkem inner- örtlichen

 

Der Stadtanteil (Abs. 2 Buchstabe b)) beträgt in den Gruppen

 

  1. 15 % bei Straßen in den Reinigungsklassen 1 und 2, 10 % bei Straßen in den Reinigungsklassen 3 und 4,

 

  1. 25 % bei Straßen in den Reinigungsklassen 1 und 2, 15 % bei Straßen in den Reinigungsklassen 3 und

 

  • Maßstab für die Bemessung der dem einzelnen Grundstück zuzurechnenden Gebühr ist die Gebührenmeterlänge. Die Gebührenmeterlänge beträgt

 

  1. bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Verlaufen die Grundstücksgrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so gilt als Gebührenmeterlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite- oder seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet

 

  1. bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), eine nach § 13 Abs. 4 Buchstabe a) Satz 2 zu ermittelnde Gebührenmeterlänge.

 

  • Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der nach 2 Abs. 2 beschriebenen Straßen. Bei der Feststellung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

 

  • 14

Gebührensatz, Berechnung, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

 

  • Die für den einzelnen Gebührenmeter (§ 13 4) geltenden Gebührensätze werden für die Reinigungsklassen (§ 9 Abs. 3) jeweils in der Haushaltssatzung festgesetzt.

 

  • Die auf ein Grundstück entfallende Gebühr wird durch Vervielfältigung des maßgeben- den Gebührensatzes mit der Anzahl der nach 13 Abs. 4 für dieses Grundstück ermittel- ten Gebührenmeter unter Berücksichtigung des Stadtanteils (§ 13 Abs. 2 c und 3) berechnet.

 

  • Die Gebühr entsteht für ein Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr. Die Gebühr wird einen Monat nach Erlass des Bescheides fällig.

 

  • Die Stadt erhebt eine Vorausleistung auf die Gebühr in Höhe der voraussichtlichen endgültigen Gebühr für einen Die Vorausleistung wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Hiervon abweichend werden Kleinbeträge wie folgt fällig:

 

  1. am 08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt oder
  2. am 02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

 

  • Wird die Grundsteuer für dasselbe Grundstück einmal jährlich am 01.07. fällig, gilt dies abweichend von 4 für die Vorausleistung entsprechend.

 

  • Bei Neuerhebung der Gebühr tritt die erste Fälligkeit abweichend von Abs. 4 und 5 einen Monat nach Erlass des Bescheides

 

 

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

 

  • 15

Ordnungswidrigkeiten

 

  • Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO und § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Landesstraßengesetzes handelt, wer als Reinigungspflichtiger im Sinne § 3 und 4 vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen 6 Abs. 1 – 3 die Straße (§ 5) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig säubert,
  2. entgegen 6 Abs. 4 außergewöhnliche oder verkehrsgefährdende Verunreinigungen nicht sofort beseitigt,
  3. entgegen 7 auf den Gehwegen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig Schnee und Eis beseitigt oder
  4. entgegen 8 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig streut, insbesondere unzulässigerweise Salz oder andere auftauende Stoffe verwendet.

 

  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach dem § 53 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes geahndet Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten

 

(OWiG) findet Anwendung.

 

  • 16

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 01.07.2004 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.09.1980 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.07.2001 außer Kraft.

 

S t r a ß e n v e r z e i c h n i s a l s A n l a g e

zur Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Reinigung öffentlicher Straßen und die hierfür zu erhebenden Gebühren (Straßenreinigungssatzung) vom 03.06.2004

 

Reinigungsklasse 1 (Säubern der Fahrbahn 1-mal wöchentlich)

 

  1. Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr

 

Agricolastraße Albrechtstraße Am Grenzgraben An der Kuhtränke Baumstraße

Berliner Straße (55543 Bad Kreuznach) Birkenweg

Bösgrunder Weg Breslauer Straße Bühler Weg

Bunnemannstraße (von Im Schönefeld bis Seitzstraße) Burgweg (55543 Bad Kreuznach, bis Ende der Ausbaustrecke) Cäcilienhöhe

Carl-Schurz-Straße Carl-Zeiss-Straße Carmerstraße Cauerstraße

Dr.-Geisenheyner-Straße

Dr.-Karl-Aschoff-Straße (von Oranienstraße bis Badeallee) Eberhard-Anheuser-Straße

Eiermarkt

Elbinger Straße (von Bösgrunder Weg bis einschl. Wendeplatz) Ernst-Barlach-Straße

Felix-Wankel-Straße Forstmeister-Gräff-Straße Franziska-Puricelli-Straße Freiherr-vom-Stein-Straße Friedrichstraße Füllscheuer Gartenbrunnenstraße Gartenbrunnenweg George-Marshall-Straße Gluckstraße

Grete-Schickedanz-Straße

Gustav-Pfarrius-Straße (von Ringstraße bis Steinkaut) Gymnasialstraße

Hannah-Arendt-Straße

Hasenrecher Weg (von Ringstraße bis Gartenbrunnenweg) Hebbelstraße

Heidenmauer Heinrichstraße Helenenstraße Hermannstraße Hölderlinstraße Hofgartenstraße Hohe Bell

 

Holbeinstraße

Hüffelsheimer Straße (von Dessauerstraße bis Ausbauende) Hugo-Reich-Straße

Humperdinckstraße Im Hasenbühl

Im Schönefeld Industriestraße

Jean-Winckler-Straße (von Ringstraße bis Röntgenstraße) Jungstraße

Käthe-Kollwitz-Straße Kilianstraße

Klagenfurter Straße (von Bösgrunder Weg bis Breslauer Straße) Kleiststraße

Königsberger Straße

Königsgartenstraße (von Schlossgartenstraße bis Ende Friedhof Bad Münster) Koernickestraße

Kolberger Straße Konrad-Frey-Straße Korellengarten Krummer Kranz Ledderhoser Weg

Lessingstraße (bis Ende der Ausbaustrecke) Lina-Hilger-Straße

Manteuffelstraße Marienburger Straße Mathildenstraße

Matthias-Grünewald-Straße Max-Planck-Straße

Mittlerer Flurweg (von Bühler Weg bis Kleiststraße) Moebusstraße

Mörikestraße Moltkestraße

Mühlenstraße (von Wilhelmstraße bis Viktoriastraße) Nikolaus-Otto-Straße

Obere Flotz

Oranienstraße (von Salinenstraße bis Heinrichstraße) Orffstraße

Otto-Hersing-Straße Otto-Meffert-Straße Pestalozzistraße Pfalzsprung

Pfalzstraße (55543 Bad Kreuznach) Philippstraße

Planiger Straße (von Heidenmauer bis Michelinstraße) Prinz-Friedrich-Karl-Straße

Raabestraße Reitschule Rheinstraße

Richard-Wagner-Straße Riegelgrube

Röntgenstraße (von Waldemarstraße bis Jean-Winckler-Straße) Roonstraße

Rudolf-Diesel-Straße Sandweg

Schöne Aussicht (55545 Bad Kreuznach) Schubertstraße

 

Schumannstraße Seeber Flur Seitzstraße Siemensstraße Sponheimer Straße Steinkaut

Stettiner Straße Steubenstraße Stormstraße

Stromberger Straße (von Winzenheimer Straße bis Ausbauende) Tilgesbrunnenstraße

Töpferstraße Uhlandstraße

Van-Recum-Straße Weinkauffstraße Weyroth Wielandstraße

  1. Straßen mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr Badenheimer Straße

Bahnstraße

Berliner Straße (55583 Bad Kreuznach, Stadtteil Bad Münster am Stein- Ebernburg, Ortsdurchfahrt)

Baumgartenstraße Braunshorn Burgenlandstraße Dessauerstraße

Dr.-Konrad-Adenauer-Straße Dürerstraße

John-F.-Kennedy-Straße Kirschsteinanlage Ludwig-Kientzler-Straße Michelinstraße Neufelder Weg

Rheingrafenstraße (55543 Bad Kreuznach, von Salinenstraße bis Nelli- Schmithals-Straße)

Schwabenheimer Weg Straße Charles de Gaulle Waldemarstraße Wolfsheimer Straße Wöllsteiner Straße

 

  1. Straßen mit überörtlichem Durchgangsverkehr und diesem vergleichbar starkem innerörtlichem Durchgangsverkehr

 

Alzeyer Straße (von Pfalzstraße bis Ende)

Berliner Straße (55583 Bad Kreuznach, Stadtteil Bad Münster am Stein- Ebernburg, B 48 bis Bahnlinie vor Altenbamberg)

Bosenheimer Straße (von Alzeyer Straße bis B 428)

Brückes (von Kreisel am Bahnübergang Pfingstwiese bis B 41) Ferdinand-Porsche-Straße

Frankfurter Straße

Gensinger Straße (von Heidenmauer bis B 41) Mainzer Straße

Mannheimer Straße (von Pfalzstraße bis Alzeyer Straße) Naheweinstraße (bis Bahnlinie)

 

Rheingaustraße (bis Ortsausgang) Rheinhessenstraße Rheinpfalzstraße (bis Ortstausgang)

Schlossgartenstraße (von Berliner Straße bis Kreisel) Reinigungsklasse 2 (Säubern der Fahrbahnen 3-mal wöchentlich)

  1. Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr

 

Bleichstraße (von Viktoriastraße bis Planiger Straße)

Dr.-Alfons-Gamp-Straße

 

  1. Straßen mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr

 

Auf dem Martinsberg

Beinde (55543 Bad Kreuznach)

Dr.-Karl-Aschoff-Straße (von Badeallee bis Schloßplatz) Gustav-Pfarrius-Straße (von Ringstraße bis Ochsenbrücke) Mühlenstraße (von Mannheimer Straße bis Wilhelmstraße) Neuruppiner Platz einschließlich Zu- und Abfahrten Oranienstraße (von Salinenstraße bis Kaiser-Wilhelm-Straße) Planiger Straße (von Wilhelmstraße bis Heidenmauer) Priegerpromenade

Ringstraße (55543 Bad Kreuznach, von Polizeiamt, einschl. Verbindung zur Salinenstraße, bis zur Sperrung)

Saline Karlshalle Winzenheimer Straße

 

  1. Straßen mit überörtlichem Durchgangsverkehr und diesem vergleichbar starkem innerörtlichem Durchgangsverkehr

 

Alzeyer Straße (von Bosenheimer Straße bis Pfalzstraße) Bosenheimer Straße (von Ochsenbrücke bis Alzeyer Straße)

Brückes (von Hochstraße bis Kreisel am Bahnübergang Pfingstwiese) Gensinger Straße (von Viktoriastraße bis Heidenmauer)

Mannheimer Straße (von Röntgenstraße bis Pfalzstraße) Rossstraße

Rüdesheimer Straße (von Steinweg bis Ende)

Salinenstraße (von Weinkauffstraße bis Saline Theodorshalle) Saline Theodorshalle (bis Weyerstraße)

Schlossstraße

Stromberger Straße (von Brückes bis Winzenheimer Straße) Viktoriastraße

 

Reinigungsklasse 3 (Säubern der Fahrbahnen und Gehwege 5-mal wöchentlich)

 

  1. Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr

 

 
  

 

  1. Straßen mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr

 

Am Römerkastell Badeallee

 

Hospitalgasse

Kaiser-Wilhelm-Straße Kornmarkt

Kreuzstraße (von Kino bis Schlossstraße) Kurhausstraße (55543 Bad Kreuznach)

Poststraße

 

  1. Straßen mit überörtlichem Durchgangsverkehr und diesem vergleichbar starkem innerörtlichem Durchgangsverkehr

 

Bosenheimer Straße (von Mannheimer Straße bis Ochsenbrücke) Hochstraße

Mannheimer Straße (von Baumgartenstraße bis Röntgenstraße) Rüdesheimer Straße (von Hochstraße bis Steinweg)

Salinenstraße (von Wassersümpfchen/Schlossstraße bis Weinkauffstraße) Wilhelmstraße (von Hochstraße bis Mühlenstraße)

 

Reinigungsklasse 4 (Säubern der Fahrbahnen und Gehwege 7-mal wöchentlich)

 

  1. Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr

 

 
  

 

  1. Straßen mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr

 

Bourger Platz Europaplatz

Klostergasse (ohne Parkhausausfahrt) Kreuzstraße (von Wilhelmstraße bis Kino)

Leitergasse (von Mannheimer Straße bis Neuruppiner Platz) Mannheimer Straße (von Hochstraße bis Baumgartenstraße) Römerstraße

Wormser Straße

 

  1. Straßen mit überörtlichem Durchgangsverkehr und diesem vergleichbar starkem innerörtlichem Durchgangsverkehr

 

Salinenstraße (von Kreuzkirche bis Wassersümpfchen/Schlossstraße) Wilhelmstraße (von Mühlenstraße bis Ochsenbrücke)

Fürsorgewesen

Satzung über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Fürsorgewesen

Satzung für das Jugendamt der Stadt Bad Kreuznach

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