Friedhofsatzung der Stadt Bad Kreuznach

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Friedhof (Friedhofsatzung)  vom 29.10.2018 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

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Friedhofssatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 06.06.2017
1. geändert durch Satzung vom 29.10.2018

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz -BestG-) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 18.05.2017 folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften I.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Bad Kreuznach.
(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Ortsbezirk Bosenheim für den Friedhof Bosenheim,
b) Ortsbezirk Ippesheim für den Friedhof Ippesheim,
c) Ortsbezirk Planig für den Friedhof Planig,
d) Ortsbezirk Winzenheim für den Friedhof Winzenheim,
e) Ortsbezirk Bad Münster am Stein für den Friedhof Bad Münster am Stein,
f) Ortsbezirk Ebernburg für den Friedhof Ebernburg,
g) übriges Stadtgebiet für den Hauptfriedhof.
(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof bereits besteht,
b) die Belegungskapazität auf einem der Friedhöfe nach § 1 Abs. 1 erschöpft ist oder
c) es sich um eine Sonderform von Bestattungen handelt.

§ 2
Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Bad Kreuznach.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bad Kreuznach gewohnt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

2. II Ordnungsvorschriften

§ 3
Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, dürfen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungserbringern und sonstigen Berechtigten, die für das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film, Ton, Video oder Fotoaufnahmen zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) kompostierfähige, organische und nichtkompostierfähige Abfälle (die auf dem jeweiligen Friedhof angefallen sind) gemeinsam oder außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen abzulagern,
g) gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder Grünschnitt abzulagern,
h) Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder unbefugt Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen etc.) an der Grabstätte aufzubewahren,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
k) zu lärmen und ungebührliches Verhalten.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind vorher zu beantragen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen.

  • 5
    Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Der Bedienstetenausweis ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind und
b) einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz mit einer Deckungssumme von mind. 3 Mio. Euro nachweisen.
(3) Dienstleistungserbringer sind in der Regel fachlich geeignet, wenn
a) die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachgewiesen werden
kann oder
b) sie selbst oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen grundsätzlich nur werktags, aber nicht an Feiertagen, innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Samstags und am Tag vor Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf das Einfahren von Blumenschmuck und Gießdienste beschränkt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Dienstleistungserbringer dürfen ihre Geräte nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigen.
(6) Dienstleistungserbringer haben die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden gewerblichen Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen. Diese gewerblichen Abfälle sind nicht auf dem Betriebshof der Friedhofsverwaltung oder über die auf den Friedhöfen bereitgestellten Abfallbehältern zu entsorgen. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen.
(7) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Tätigkeit untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

 

3. III Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • 6
    Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort, Zeit und Art der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen des Verstorbenen fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen.
(3) Urnen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Anmeldung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Anonymen Grabstätte beigesetzt.

  • 7
    Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Gleiches gilt für die Füllmaterialien und Innenbekleidungen der Särge. Die Särge dürfen nicht mit umwelt- oder grundwassergefährdenden Stoffen behandelt oder gestrichen sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Bestattungsgesetz Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen zulassen, wenn dies aus religiösen Gründen erforderlich ist und § 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz oder sonstige Bedenken wegen des Zustands der Leiche nicht entgegenstehen. Sarglose Bestattungen sind nur auf dem Muslimischen Feld zulässig, wobei die als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Regularien zu beachten sind.

  • 8
    Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör (wie Grabmal, Einfassung, abdeckende Platten, Lampen, Vasen und sonstigen Grabschmuck) vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen zu lassen.

  • 9
    Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Bei Aschen kann die Ruhezeit auf Antrag bis auf 15 Jahre herabgesetzt werden.

  • 10
    Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Bad Kreuznach in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte innerhalb der Stadt Bad Kreuznach sind nicht zulässig.
(2) Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Anonyme Grabstätten umgebettet werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können in belegte Grabstätten der Nutzungsberechtigten umgebettet werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung entscheidet über Durchführung und Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

4. IV Grabstätten

  • 11
    Arten der Grabstätten

Auf den Friedhöfen werden folgende Grabarten angeboten:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Sondergrabstätten/-arten.

  • 12
    Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist außerdem zulässig, zusätzlich eine Urne in einem Reihengrab zu bestatten, wenn die Ruhezeit nicht überschritten wird.
(3) In einer Urnenreihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Urne bestattet werden. Es ist zulässig, eine weitere Urne zu bestatten, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(4) Reihengrabstätten für Erdbestattungen haben
a) für Personen bis zum 5. Lebensjahr eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,60 m
b) für Personen ab dem 5. Lebensjahr eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m.
(5) Urnenreihengrabstätten haben eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,60 m. Die Maße auf den Friedhöfen der Ortsbezirke können abweichen.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

  • 13
    Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(3) Bei Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihren Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen oder stimmt der von den Nutzungsberechtigten bestimmte Rechtsnachfolger nicht zu, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a bis g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b bis h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen übertragen; sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung kann auch eine Teilrückgabe von Gräbern erfolgen, wobei diese Gräber dann entsprechend seitens der Nutzungsberechtigten umgestaltet werden müssen. Die Gebühren, die für das Nutzungsrecht erhoben wurden, werden nicht erstattet.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch den Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

  • 14
    Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Soweit es die geologischen Verhältnisse zulassen, können in einer Wahlgrabstätte zwei Erdbestattungen übereinander zugelassen werden (Tiefgrab).
(2) Erdwahlgrabstätten haben eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m pro Grabstelle. Die Maße auf den Friedhöfen der Ortsbezirke sowie dem muslimischen Feld
können abweichen.
(3) In Erdwahlgräbern können Leichen und Aschen bestattet werden.

  • 15
    Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen

(1) Urnenwahlgrabstätten haben eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,80 m. Die Maße auf den Friedhöfen der Ortsbezirke können abweichen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Aschen bestattet werden.

  • 16
    Sondergrabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder Aschebeisetzungen, die keinerlei Hinweise auf die Namen der Verstorbenen zulassen. Anonyme Bestattungen sind nur auf dem Hauptfriedhof zulässig.
(2) Urnenwandgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen, in denen die Asche in einer Nische einer Urnenwand beigesetzt wird. Das Anbringen einer Gravurplatte des Verstorbenen wird über die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(3) Baumfeldgrabstätten sind Grabstätten für Aschebeisetzungen, in denen die Asche im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt wird. Die Baumfeldgrabstätten können als Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten genutzt werden. Baumfeldgrabstätten stehen nur auf dem Hauptfriedhof zur Verfügung. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Das Anbringen einer Namensplatte des Verstorbenen an einer Stele wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(4) Rasenfeldgrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschebeisetzungen. Die Verlegung eines Liegesteins wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(5) Das Regenbogenfeld bietet Grabstätten für nicht bestattungspflichtige früh- oder totgeborene Kinder. Das Regenbogenfeld befindet sich nur auf dem Hauptfriedhof.
(6) Das Muslimische Feld bietet Grabstätten für Bürger islamischen Glaubens. Das Muslimische Feld befindet sich nur auf dem Hauptfriedhof.
(7) Grabstätten aller Art können auf Beschluss des Stadtrates oder eines Ausschusses als Ehrengrab festgelegt werden.
(8) Kriegsgräber sind Grabstätten, in denen Verstorbene beigesetzt sind, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen ums Leben gekommen sind oder die der Erinnerung an diese dienen und die als solche anerkannt sind.
(9) Das gärtnerisch betreute Grabfeld bietet Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit privatrechtlichen Grabpflegeverträgen und befindet sich auf dem Hauptfriedhof. Der Erwerb des Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrags gebunden, welcher für die Dauer des Nutzungsrechts abzuschließen ist. Die Dauergrabpflege und Grabmalerrichtung erfolgen nach den im Pflegevertrag festgelegten Standards.

  • 17
    Grüfte

(1) Wahlgrabstätten als Grüfte sind auf den Friedhöfen der Stadt Bad Kreuznach nicht zulässig.
(2) Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nach vorheriger Prüfung und Antragstellung zulässig. Die in Grüften aufzustellenden Särge müssen mit luftdicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein. Eine Gruft, in der eine an einer übertragbaren Krankheit verstorbene Person beigesetzt wurde, darf zur Bestattung einer weiteren Leiche erst nach Ablauf einer Frist geöffnet werden, die die Stadtverwaltung nach Anhörung des Staatlichen Gesundheitsamtes bestimmt. Vor der Beisetzung einer weiteren Leiche in einer Gruft ist die Gruft wirksam zu desinfizieren. Bei der Bestattungsfeier dürfen Desinfektionsgerüche nicht wahrnehmbar sein.
(3) Die Neubelegung bestehender Grüfte ist unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen zulässig.

 

5.  V Gestaltung der Grabstätten

§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 2/3 der Fläche mit Platten, Steinen oder sonstigem wasserundurchlässigem Material abgedeckt werden. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten können bis zu 100% abgedeckt werden. Maßgeblich für die Berechnung ist das Außenmaß. Kiesflächen mit festen Unterbauten wie Beton oder Ähnliches sowie wasserundurchlässige Folien gelten ebenfalls als Abdeckung.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Ablegen von Grabschmuck, Blumenschalen, Grablichtern oder sonstigen Dekorationen ist bei den Sondergrabarten nach § 16 Abs. 1-4 nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
(5) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Dauerlichter.
(6) Unzulässig ist:
a) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

 

5. VI Grabmale und bauliche Anlagen

  • 19
    Errichtung und Änderung von Grabanlagen

(1) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare (2-fach) anzuzeigen.
(3) Den Anzeigen sind 2-fach beizufügen: der Grabmalentwurf bzw. die Änderung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form, der Maße, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Verdübelung unter Beachtung der Vorgaben der TA-Grabmal.
(4) Mit den Vorhaben darf einen Monat nach schriftlich bestätigtem Eingang der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn das Nutzungsrecht bezahlt ist und seitens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und der TA-Grabmal erhoben wurden. Der/die Nutzungsberechtigte ist verantwortlich für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung des Antrags errichtet bzw. geändert worden ist.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

  • 20
    Anlieferung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur unter Vorlage der bestätigten Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne bestätigte Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden, können nach einmaliger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an den Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden, angemessenen Beseitigungsfrist, zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen entfernt werden, wenn die vollständige Anzeige nicht binnen einer von der Friedhofsverwaltung zu setzenden Frist nachgereicht wird.

  • 21
    Verkehrssicherungspflicht für Grabanlagen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr/nach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Seitens der Friedhofsverwaltung wird zusätzlich die Verkehrssicherheit einmal jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal (§ 19).
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, so sind die in Abs. 1 genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
(3) Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die entfernten Gegenstände entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über. Ist der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch eine öffentliche Bekanntmachung.

  • 22
    Entfernung von Grabanlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabanlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Zustimmung kann in besonderen Fällen versagt werden, insbesondere bei Grabmalen im Sinne des § 19 Abs. 6.
(2) Eine vorzeitige Abräumung von Gräbern ist vor Ablauf der Ruhezeit zulässig. Voraussetzung ist eine schriftliche Verzichtserklärung durch den Nutzungsberechtigten. Wahl- und Reihengrabstätten können max. 5 Jahre vor dem Ablauf der Ruhezeit (mit Sperrvermerk) entfernt werden.

 

7. VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

  • 23
    Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Für die Herrichtung und Unterhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Grabpflege wird bei Sondergrabarten sowie anonymen Reihen- oder Wahlgrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung gewährleistet.
(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
b) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 2 m nicht übersteigen.
c) Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten ausgeführt.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstelle von den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Das Abräumen von Gräbern beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente, sowie das Auffüllen und Angleichen des Erdreichs an die Umgebung und das Einsäen von Rasen. Wird die Grabstelle nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt, ist die Friedhofsverwaltung selbst dazu berechtigt. In diesem Fall gehen die abgeräumten Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Müssen Grabmale, bauliche Anlagen, Umzäunungen, größere Gehölze oder dergleichen beseitigt werden, haben die vormals Nutzungsberechtigten der Stadt alle hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige Anlagen in Verwahrung zu nehmen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Die bei der Herrichtung und Pflege der Grabstätten anfallenden Abfallstoffe sind auf ein Minimum zu reduzieren und getrennt entsprechend den auf den Friedhöfen dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

  • 24
    Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach zuvor erfolgter Androhung der Ersatzvornahme den bemängelten Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen.
(2) Sofern keine dauerhafte Pflege nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder eine Ersatzvornahme nicht zweckmäßig ist, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nach vorheriger Bekanntgabe von der Friedhofsverwaltung komplett abgeräumt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, wird das Abräumen zu Lasten des Verpflichteten durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

 

8. VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

  • 25
    Benutzung der Leichenhalle und des Abschiedsraums

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten im Abschiedsraum oder einer Kühlzelle sehen.
(3) Der Bestatter trägt die Verantwortung für die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen.

  • 26
    Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf dem Hauptfriedhof sind Trauerfeiern nur in der neuen Friedhofskapelle zulässig.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

9 .  IX Schlussvorschriften

  • 27
    Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

  • 28
    Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1
dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

  • 29
    Haftung

Die Stadt Bad Kreuznach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

  • 30
    Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Kreuznach verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach zu entrichten.

  • 31
    Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung, insbesondere des § 4, § 5 Abs. 1, Abs. 4, 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 17 Abs. 2, §§ 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 oder einer aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung in der jeweiligen Fassung festgelegten Höhe geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372), findet Anwendung.

  • 32
    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 08.05.1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.12.2014 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Bad Kreuznach, den 06.06.2017
Dr. Heike Kaster-Meurer
Oberbürgermeisterin

Anlage zu § 7 Abs. 3
Regularien für Beisetzungen ohne Sarg (Anlage zur Friedhofssatzung)
1. Die Grabstätte wird von den Mitarbeitern des Friedhofs ausgehoben und verschalt. Ebenso werden Leitern und Schaufeln zur Verfügung gestellt.
2. Der Leichnam, der in Tücher aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gehüllt ist, wird in einem verschlossenen Sarg mit dem Sargwagen zur
Grabstätte gebracht. Der Sarg ist von den Angehörigen oder einem von ihnen beauftragten Dritten (z.B. Bestatter) wieder mitzunehmen und darf nicht auf dem
Friedhof verbleiben.
3. An der Grabstätte wird der Leichnam von den Angehörigen oder einem von ihnen beauftragten Dritten aus dem Sarg gehoben und an die im Grab stehenden An-
gehörigen übergeben.
4. Die Ausrichtung des Leichnams im Grab sowie die Entfernung eventuell benötigter Hilfsmittel erfolgt durch die Angehörigen oder einen von ihnen beauftragten
Dritten.
5. Das Ablassen und Anbringen einer Holzabdeckung über den Leichnam erfolgt ebenfalls durch die Angehörigen oder einen von ihnen beauftragten Dritten.
6. Für die ordnungsgemäße Entsorgung der mitgebrachten Beerdigungshilfsmittel sind die Angehörigen oder der von ihnen beauftragte Dritte verantwortlich; sie
dürfen nicht auf dem Friedhof zurückgelassen werden.
7. Wenn die Trauergesellschaft die Grabstätte verlassen hat, wird die Entfernung der Verschalung und Restverfüllung der Grabstätte durch die Mitarbeiter des
Friedhofs vorgenommen.
8. Die Beisetzung ist nur unter Aufsicht eines Mitarbeiters des Friedhofspersonals durchzuführen.
9. Die Durchführung der Beisetzung erfolgt auf eigene Gefahr; die Stadt Bad Kreuznach und ihre eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bauhof sind von jeglicher Gewährleistung und Haftungsansprüchen entbunden und von Ansprüchen Dritter freigestellt.