Hauptsatzung der Stadt Bad Kreuznach
Die Hauptsatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 20.03.1995 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.
Hauptsatzung
der Stadt Bad Kreuznach
vom 20.03.1995
Inhaltsverzeichnis
Hauptsatzung
der Stadt Bad Kreuznach
vom 20.03.1995
- geändert durch Satzung vom 26.08.1999
- geändert durch Satzung vom 04.07.2003
- geändert durch Satzung vom 05.11.2004
- geändert durch Satzung vom 25.04.2008
- geändert durch Satzung vom 31.08.2009
- geändert durch Satzung vom 12.10.2009
- geändert durch Satzung vom 12.06.2013
- geändert durch Satzung vom 12.11.2013
- geändert durch Satzung vom 20.12.2013
- geändert durch Satzung vom 20.10.2014
- geändert durch Satzung vom 02.02.2015
- geändert durch Satzung vom 28.02.2019
- geändert durch Satzung vom 23.10.2019
1
Hauptsatzung
der Stadt Bad Kreuznach vom 20.03.1995 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 26.08.1999, 04.07.2003, 05.11.2004, 25.04.2008, 31.08.2009, 12.10.2009, 12.06.2013, 12.11.2013, 20.12.2013, 20.10.2014, 02.02.2015, 28.02.2019 und 23.10.2019
Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) in der Fassung vom 21.02.1974 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) in der Fassung vom 27.11.1997 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl. S. 294), und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der Fassung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.01.2009 (GVBl. S. 44), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung vom 08.10.2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:
- 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
- Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Kreuznach erfolgen in einer oder mehreren Zeitung/en. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher/welchen Zeitung/en die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
- Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen werden zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt in den vom Stadtrat bestimmten Zeitungen, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.
- Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte Bosenheim, Ippesheim und Planig werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln wie folgt bekannt gemacht:
Ortsbeirat:
Standort/e der Bekanntmachungstafel(n):
Bosenheim ehemaliges Gemeindehaus
Ippesheim Freier Platz, Elisabethenstraße
Planig ehemaliges Rathaus, Mainzer Straße 85
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte Bad Münster am Stein-Ebernburg und Winzenheim werden gemäß § 1 bekannt gemacht.
- Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich befindet im Stadthaus, Hochstraße 48, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
- Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vor-geschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln, für die Stadtteile Bosenheim, Ippesheim und Planig an den in Absatz 4 genannten Stellen, für den Stadtteil Winzenheim am freien Platz an der Sparkasse und für das übrige Stadtgebiet im Stadthaus, Hochstraße 48. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
- Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1 und 2, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
- 2
Ortsbezirke
(1) Folgende Ortsbezirke werden gebildet:
Bad Münster am Stein-Ebernburg, Bosenheim, Ippesheim, Planig und Winzenheim
(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte wird wie folgt festgesetzt:
Ortsbezirk Bad Münster am Stein-Ebernburg: 13 Mitglieder,
Ortsbezirk Bosenheim: | 11 Mitglieder, | |
Ortsbezirk Ippesheim: | 7 Mitglieder, | |
Ortsbezirk Planig: | 11 Mitglieder, | |
Ortsbezirk Winzenheim: | 13 Mitglieder. | |
- 3
Bürgerentscheid
Die Bürgerinnen und Bürger können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeindeangelegenheiten beantragen.
- 4
Übertragung von Aufgaben an die Ausschüsse des Stadtrates
- Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Stadtrates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Stadtrates.
- Für die Übertragung und Entziehung der Beschlussfassung ist die Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates erforderlich.
- Der/Die Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.
- Der Hauptausschuss wird gemäß § 32 Abs. 3 GemO ermächtigt, Verträge der Stadt mit der Oberbürgermeisterin, dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 10.000 Euro zu genehmigen.
- Der Finanzausschuss wird gemäß § 32 Abs. 3 GemO ermächtigt, die Zustimmung zur Leistung erheblicher über- und außerplanmäßiger Ausgaben entsprechend § 100 GemO und über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen entsprechend § 102 GemO wie folgt zu erteilen:
Ausgaben über 5.000 bis 50.000 Euro
Verpflichtungsermächtigungen über 5.000 bis 50.000 Euro
zuzüglich bis zu 10 % des Einzelhaushaltsansatzes.
- Der Finanzausschuss wird gemäß § 32 Abs. 3 GemO ermächtigt, über Verfügungen über Gemeindevermögen einschließlich Erlass sowie über die Hingabe von Darlehen von über 5.000 Euro bis zu einer Wertgrenze von 20.000 Euro je Einzelfall zu entscheiden. Die Entscheidung über Stundung und Niederschlagung über 10.000 Euro je Einzelfall wird auf den Finanzausschuss ohne Wertobergrenze übertragen.
- Dem Finanzausschuss wird die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro im Einzelfall übertragen.
- Der Grundstücksausschuss wird gemäß § 32 Abs. 3 GemO ermächtigt, über Grundstücksgeschäfte (Erwerb und Veräußerung, Ausübung des Vorkaufsrechts und Enteignung) bis zu einem Wert von 25.000 Euro zu beschließen.
- 5
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf die Oberbürgermeisterin
Auf die Oberbürgermeisterin wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
- Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro im Einzelfall,
- Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und im Rahmen des Vergabeverfahrens nach
- VOL bis 50.000 Euro bzw.
- VOB bis 150.000 Euro
- sowie für Leistungen nach Anhang I A und I B der VOF bis 50.000 Euro
im Einzelfall,
- Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates,
- Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel,
- Veränderung städtischer Ansprüche:
Stundung bis 10.000 Euro
Niederschlagung bis 10.000 Euro
Erlass bis 5.000 Euro
jeweils für jede rechtlich selbstständige Forderung (Einnahmeart).
- Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO und Ver-pflichtungsermächtigungen gemäß § 102 GemO bis zu einem Betrag von 5.000 Euro.
- Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf die Oberbürgermeisterin unberührt.
Die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin für die laufende Verwaltung bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
- 6
Beigeordnete
- Die Zahl der Beigeordneten wird auf 2 hauptamtliche Beigeordnete festgesetzt.
- Für die Verwaltung der Stadt werden 3 Geschäftsbereiche gebildet.
- 7
Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen
- Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Ausschüssen, die nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder ist monatlich im Voraus und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt.
- Die Aufwandsentschädigung einschließlich der Entschädigung für Fraktionssitzungen beträgt monatlich für Ratsmitglieder 241,00 Euro und für Mitglieder von Ausschüssen und vom Stadtrat eingesetzte Arbeitsgemeinschaften, die nicht Ratsmitglieder sind, 15 Euro je Sitzung. Die Aufwandsentschädigung von 15 Euro je Sitzung für die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses erstreckt sich auch auf notwendige Sitzungen und Besprechungen zur Vorbereitung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses, zu Sitzungen mit den Fraktionsvorsitzenden sowie auf Sitzungen zu strategischen Planungen. Die Entschädigungssätze sind für die Dauer der laufenden Legislaturperiode festgeschrieben.
- Die Aufwandsentschädigung kann in Fällen des Fehlens ohne triftigen Grund oder Ausschlusses von Ratssitzungen nach § 38 GemO um die Hälfte des Betrages gekürzt werden, der von der Aufwandsentschädigung anteilig auf die im jeweiligen Monat stattgefundenen Ratssitzungen entfällt. Die Entscheidung trifft der Hauptausschuss. Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 um 100 % für Fraktionen mit 11 und mehr Ratssitzen, um 75 % für Fraktionen mit 5 bis 10 Ratssitzen und um 50 % für Fraktionen mit 2 bis 4 Ratssitzen.
- Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
- 8
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten
- Zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbundenen notwendigen baren Auslagen, des Verdienstausfalles und ihrer sonstigen persönlichen Auslagen erhält die/der ehrenamtliche Beigeordnete eine Aufwandsentschädigung.
- Die monatliche Aufwandsentschädigung für die/den ehrenamtliche/n Beigeordnete/n beträgt 60 v. H. des nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Höchstbetrages unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Stadt Bad Kreuznach.
- 9
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher/-innen und der Ortsbeiratsmitglieder
- Die ehrenamtlichen Ortsvorsteher/-innen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt
55 % des Monatsbetrages der Aufwandsentschädigung, die ein/e ehrenamtliche/r Ortsbürgermeister/-in nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes gemäß § 12 KomAEVO erhalten würde, mindestens jedoch 100 v. H. des Satzes, den ein Ratsmitglied nach § 7 Abs. 2 erhält, soweit dem keine Bestimmungen der KomAEVO entgegenstehen.
- Stellvertretende Ortsvorsteher/-innen, die den/die Ortsvorsteher/-in innerhalb eines Monats länger als drei Tage vertreten, erhalten für die gesamte Zeit der Vertretung eine Auf-wandsentschädigung. Diese beträgt für Vertretungen bis zu einem Monat 50 v. H. und für Vertretungen von mehr als einem Monat 80 v. H. der Aufwandsentschädigung des/der Ortsvorstehers/-in.
- Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Aufwandsentschädigung wie Ausschussmitglieder (§ 7).
- 10
Entschädigung für Mitglieder von Beiräten
Die Mitglieder des Ausländerbeirates und die Mitglieder vom Stadtrat gebildeter Beiräte, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten eine Entschädigung von 15 Euro je Sitzung. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
- 11
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige Funktionsträger in der
Freiwilligen Feuerwehr
Aufgrund der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Aufwandsentschädigungen gewährt:
- der/die ehrenamtliche Wehrleiter/-in erhält den Höchstsatz nach § 10 Abs. 1 der Verordnung,
- der/die stellvertretende Wehrleiter/-in erhält nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Verordnung 50 % der Aufwandsentschädigung des/der Wehrleiters/-in, sofern er regelmäßig Aufgaben des/der Wehrleiters/-in wahrnimmt,
- die Zugführer/-innen der Löschzüge I und II erhalten 50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Verordnung,
- die Führer/-innen der Stadtteil-Feuerwehren erhalten den Mindestsatz nach § 10 Abs. 2 der Verordnung,
- der/die Führer/-in des Gefahrgutzuges erhält 50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Verordnung,
- der/die Jugendfeuerwehrwart/-in erhält die Entschädigung nach § 11 Abs. 4 der Verordnung.
- 12
Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonübertragungen von Stadtratssitzungen
- In den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sind Bild und Tonaufnahmen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung und/ oder der Übertragung in Wort und Bild mit folgenden Maßgaben zulässig:
- a) Die Aufzeichnung und die Übertragung der Sitzung dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung
nicht stören.
- Die Kameras und Tonaufnahmegeräte zur Aufzeichnung der Sitzung werden nach Vorgabe der Verwaltung im Sitzungssaal platziert. Die Verwaltung legt den Aufnahmebereich fest.
Liveübertragungen der Sitzungen sind nicht zulässig.
- Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonübertragungen von Ratsmitgliedern durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung des
Stadtrates nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
- d) Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs und des übrigen Sitzungssaales ist grundsätzlich nicht zulässig. Werden Aufnahmen vom Zuschauerbereich oder vom übrigen Sitzungssaal gefertigt, ist
dies nur mit Zustimmung aller betroffenen Personen zulässig.
- Aufnahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung Bad Kreuznach, die im Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an den Sitzungen teilnehmen, dürfen nur gefertigt und veröffentlicht werden, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierzu ausdrücklich
schriftlich ihre Einwilligung erklärt haben. Dies gilt auch für die Ortsvorsteher/innen und für
sonstige Rednerinnen und Redner.
- Auch für Einwohnerinnen und Einwohner, die im Rahmen einer anberaumten Einwohnerfragestunde (§ 16 a der Gemeindeordnung) das Wort ergreifen, gilt die vorstehende Regelung.
- Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Liegt eine vorherige, schriftliche, informierte und
freiwillige Einwilligung nicht vor, wird die Übertragung für den Zeitraum des Wortbeitrages der
Rednerin bzw. des Redners unterbrochen.
- Die Übertragung von Ehrungen oder feierlichen Anlässen im Rahmen der Sitzungen des Stadtrates ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Beteiligten erlaubt. Fehlt diese, ist die Übertragung für
diesen Zeitraum zu unterbrechen.
- In Einzelfällen kann der Stadtrat beschließen, dass eine Sitzung oder Teile einer Sitzung nicht aufgenommen und veröffentlicht werden.
- Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild und der Datenschutz, von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.