Friedhofsatzung der Stadt Bad Kreuznach

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach ĂŒber den Friedhof (Friedhofsatzung)  vom 29.10.2018 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drĂŒckt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

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Friedhofssatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 06.06.2017
1. geÀndert durch Satzung vom 29.10.2018

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung fĂŒr Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geĂ€ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes ĂŒber das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz -BestG-) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geĂ€ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 18.05.2017 folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften I.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt fĂŒr die Friedhöfe der Stadt Bad Kreuznach.
(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Ortsbezirk Bosenheim fĂŒr den Friedhof Bosenheim,
b) Ortsbezirk Ippesheim fĂŒr den Friedhof Ippesheim,
c) Ortsbezirk Planig fĂŒr den Friedhof Planig,
d) Ortsbezirk Winzenheim fĂŒr den Friedhof Winzenheim,
e) Ortsbezirk Bad MĂŒnster am Stein fĂŒr den Friedhof Bad MĂŒnster am Stein,
f) Ortsbezirk Ebernburg fĂŒr den Friedhof Ebernburg,
g) ĂŒbriges Stadtgebiet fĂŒr den Hauptfriedhof.
(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten GrabstÀtte auf einem anderen Friedhof bereits besteht,
b) die BelegungskapazitÀt auf einem der Friedhöfe nach § 1 Abs. 1 erschöpft ist oder
c) es sich um eine Sonderform von Bestattungen handelt.

§ 2
Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfÀhige Anstalten der Stadt Bad Kreuznach.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bad Kreuznach gewohnt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten GrabstĂ€tte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

2. II Ordnungsvorschriften

§ 3
Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind wĂ€hrend der an den EingĂ€ngen bekannt gegebenen Zeiten fĂŒr den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorĂŒbergehend untersagen.

§ 4
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der WĂŒrde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, dĂŒrfen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, RollstĂŒhle, Rollatoren, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungserbringern und sonstigen Berechtigten, die fĂŒr das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezĂŒglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der NĂ€he einer Bestattung störende Arbeiten auszufĂŒhren,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmĂ€ĂŸig Film, Ton, Video oder Fotoaufnahmen zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und ĂŒblich sind,
f) kompostierfĂ€hige, organische und nichtkompostierfĂ€hige AbfĂ€lle (die auf dem jeweiligen Friedhof angefallen sind) gemeinsam oder außerhalb der dafĂŒr bestimmten und gekennzeichneten Stellen abzulagern,
g) gewerbliche AbfĂ€lle, HaushaltsabfĂ€lle, SperrmĂŒll oder GrĂŒnschnitt abzulagern,
h) Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschĂ€digen, Einfriedungen und Hecken zu ĂŒbersteigen oder unbefugt GrabstĂ€tten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) GerÀte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere BehÀltnisse (Schalen, Vasen etc.) an der GrabstÀtte aufzubewahren,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
k) zu lĂ€rmen und ungebĂŒhrliches Verhalten.
(4) Totengedenkfeiern bedĂŒrfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind vorher zu beantragen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzĂŒglich zu befolgen.

  • 5
    Gewerbliche BetÀtigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer haben die Aufnahme ihrer TĂ€tigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer haben fĂŒr jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Der Bedienstetenausweis ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) TÀtig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlÀssig und geeignet sind und
b) einen fĂŒr die AusfĂŒhrung ihrer TĂ€tigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz mit einer Deckungssumme von mind. 3 Mio. Euro nachweisen.
(3) Dienstleistungserbringer sind in der Regel fachlich geeignet, wenn
a) die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis gemĂ€ĂŸ § 19 Handwerksordnung oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachgewiesen werden
kann oder
b) sie selbst oder ihre fachlichen Vertreter die MeisterprĂŒfung abgelegt haben oder ĂŒber eine gleichwertige Qualifikation verfĂŒgen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dĂŒrfen grundsĂ€tzlich nur werktags, aber nicht an Feiertagen, innerhalb der Öffnungszeiten ausgefĂŒhrt werden. Samstags und am Tag vor Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf das Einfahren von Blumenschmuck und Gießdienste beschrĂ€nkt.
(5) Die fĂŒr die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dĂŒrfen auf den Friedhöfen nur vorĂŒbergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und LagerplĂ€tze wieder in den frĂŒheren Zustand zu bringen. Dienstleistungserbringer dĂŒrfen ihre GerĂ€te nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigen.
(6) Dienstleistungserbringer haben die im Rahmen ihrer TĂ€tigkeit anfallenden gewerblichen AbfĂ€lle auf eigene Kosten zu entsorgen. Diese gewerblichen AbfĂ€lle sind nicht auf dem Betriebshof der Friedhofsverwaltung oder ĂŒber die auf den Friedhöfen bereitgestellten AbfallbehĂ€ltern zu entsorgen. GrĂŒnabfĂ€lle sind hiervon ausgenommen.
(7) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die TĂ€tigkeit untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

 

3. III Allgemeine Bestattungsvorschriften

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    Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzĂŒglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufĂŒgen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort, Zeit und Art der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen des Verstorbenen fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen.
(3) Urnen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Anmeldung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Anonymen GrabstÀtte beigesetzt.

  • 7
    SĂ€rge

(1) Die SĂ€rge mĂŒssen fest gefĂŒgt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dĂŒrfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Gleiches gilt fĂŒr die FĂŒllmaterialien und Innenbekleidungen der SĂ€rge. Die SĂ€rge dĂŒrfen nicht mit umwelt- oder grundwassergefĂ€hrdenden Stoffen behandelt oder gestrichen sein.
(2) Die SĂ€rge dĂŒrfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann gemĂ€ĂŸ § 13 Abs. 1 Satz 3 Bestattungsgesetz Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von SĂ€rgen zulassen, wenn dies aus religiösen GrĂŒnden erforderlich ist und § 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz oder sonstige Bedenken wegen des Zustands der Leiche nicht entgegenstehen. Sarglose Bestattungen sind nur auf dem Muslimischen Feld zulĂ€ssig, wobei die als Anlage zu dieser Satzung beigefĂŒgten Regularien zu beachten sind.

  • 8
    Ausheben der GrÀber

(1) Die GrĂ€ber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfĂŒllt.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör (wie Grabmal, Einfassung, abdeckende Platten, Lampen, Vasen und sonstigen Grabschmuck) vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen zu lassen.

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    Ruhezeit

Die Ruhezeit fĂŒr Leichen und Aschen betrĂ€gt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Bei Aschen kann die Ruhezeit auf Antrag bis auf 15 Jahre herabgesetzt werden.

  • 10
    Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Bad Kreuznach in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Umbettungen aus einer ReihengrabstÀtte bzw. UrnenreihengrabstÀtte in eine andere ReihengrabstÀtte bzw. UrnenreihengrabstÀtte innerhalb der Stadt Bad Kreuznach sind nicht zulÀssig.
(2) Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. In den FĂ€llen des § 24 Abs. 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemĂ€ĂŸ § 24 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Anonyme GrabstĂ€tten umgebettet werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können in belegte GrabstÀtten der Nutzungsberechtigten umgebettet werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung entscheidet ĂŒber DurchfĂŒhrung und Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

4. IV GrabstÀtten

  • 11
    Arten der GrabstÀtten

Auf den Friedhöfen werden folgende Grabarten angeboten:
a) ReihengrabstÀtten,
b) WahlgrabstÀtten,
c) SondergrabstÀtten/-arten.

  • 12
    ReihengrabstÀtten

(1) ReihengrabstĂ€tten sind GrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall fĂŒr die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer ReihengrabstĂ€tte ist nicht möglich.
(2) In jeder ReihengrabstĂ€tte darf grundsĂ€tzlich nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulĂ€ssig, in einer ReihengrabstĂ€tte die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist außerdem zulĂ€ssig, zusĂ€tzlich eine Urne in einem Reihengrab zu bestatten, wenn die Ruhezeit nicht ĂŒberschritten wird.
(3) In einer UrnenreihengrabstĂ€tte darf grundsĂ€tzlich nur eine Urne bestattet werden. Es ist zulĂ€ssig, eine weitere Urne zu bestatten, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht ĂŒbersteigt.
(4) ReihengrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen haben
a) fĂŒr Personen bis zum 5. Lebensjahr eine LĂ€nge von 0,90 m und eine Breite von 0,60 m
b) fĂŒr Personen ab dem 5. Lebensjahr eine LĂ€nge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m.
(5) UrnenreihengrabstĂ€tten haben eine LĂ€nge von 0,90 m und eine Breite von 0,60 m. Die Maße auf den Friedhöfen der Ortsbezirke können abweichen.
(6) Das AbrÀumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

  • 13
    WahlgrabstÀtten

(1) WahlgrabstĂ€tten sind GrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen oder Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht fĂŒr die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern bestimmt wird. Nutzungsrechte an WahlgrabstĂ€tten werden grundsĂ€tzlich nur anlĂ€sslich eines Todesfalles verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit AushÀndigung der Verleihungsurkunde.
(3) Bei Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerber fĂŒr den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihren Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen oder stimmt der von den Nutzungsberechtigten bestimmte Rechtsnachfolger nicht zu, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten ĂŒber:
a) auf den ĂŒberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer VĂ€ter oder MĂŒtter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbĂŒrtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a bis g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b bis h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen ĂŒbertragen; sie bedĂŒrfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzĂŒglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) WĂ€hrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht ĂŒberschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens fĂŒr die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens fĂŒr die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur fĂŒr die gesamte WahlgrabstĂ€tte möglich.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten GrabstĂ€tten kann jederzeit, an teilbelegten GrabstĂ€tten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurĂŒckgegeben werden. Eine RĂŒckgabe ist grundsĂ€tzlich nur fĂŒr die gesamte GrabstĂ€tte möglich. Im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung kann auch eine TeilrĂŒckgabe von GrĂ€bern erfolgen, wobei diese GrĂ€ber dann entsprechend seitens der Nutzungsberechtigten umgestaltet werden mĂŒssen. Die GebĂŒhren, die fĂŒr das Nutzungsrecht erhoben wurden, werden nicht erstattet.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch den Hinweis fĂŒr die Dauer von 2 Monaten auf der GrabstĂ€tte hingewiesen.

  • 14
    WahlgrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen

(1) ErdwahlgrabstĂ€tten werden als ein- oder mehrstellige GrabstĂ€tten vergeben. Soweit es die geologischen VerhĂ€ltnisse zulassen, können in einer WahlgrabstĂ€tte zwei Erdbestattungen ĂŒbereinander zugelassen werden (Tiefgrab).
(2) ErdwahlgrabstĂ€tten haben eine LĂ€nge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m pro Grabstelle. Die Maße auf den Friedhöfen der Ortsbezirke sowie dem muslimischen Feld
können abweichen.
(3) In ErdwahlgrÀbern können Leichen und Aschen bestattet werden.

  • 15
    WahlgrabstĂ€tten fĂŒr Aschebeisetzungen

(1) UrnenwahlgrabstĂ€tten haben eine LĂ€nge von 0,90 m und eine Breite von 0,80 m. Die Maße auf den Friedhöfen der Ortsbezirke können abweichen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Aschen bestattet werden.

  • 16
    SondergrabstÀtten

(1) Anonyme GrabstĂ€tten sind ReihengrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen oder Aschebeisetzungen, die keinerlei Hinweise auf die Namen der Verstorbenen zulassen. Anonyme Bestattungen sind nur auf dem Hauptfriedhof zulĂ€ssig.
(2) UrnenwandgrabstĂ€tten sind WahlgrabstĂ€tten fĂŒr Aschebeisetzungen, in denen die Asche in einer Nische einer Urnenwand beigesetzt wird. Das Anbringen einer Gravurplatte des Verstorbenen wird ĂŒber die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(3) BaumfeldgrabstĂ€tten sind GrabstĂ€tten fĂŒr Aschebeisetzungen, in denen die Asche im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt wird. Die BaumfeldgrabstĂ€tten können als Urnenreihen- und UrnenwahlgrabstĂ€tten genutzt werden. BaumfeldgrabstĂ€tten stehen nur auf dem Hauptfriedhof zur VerfĂŒgung. Es dĂŒrfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Das Anbringen einer Namensplatte des Verstorbenen an einer Stele wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(4) RasenfeldgrabstĂ€tten sind ReihengrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen und Aschebeisetzungen. Die Verlegung eines Liegesteins wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(5) Das Regenbogenfeld bietet GrabstĂ€tten fĂŒr nicht bestattungspflichtige frĂŒh- oder totgeborene Kinder. Das Regenbogenfeld befindet sich nur auf dem Hauptfriedhof.
(6) Das Muslimische Feld bietet GrabstĂ€tten fĂŒr BĂŒrger islamischen Glaubens. Das Muslimische Feld befindet sich nur auf dem Hauptfriedhof.
(7) GrabstÀtten aller Art können auf Beschluss des Stadtrates oder eines Ausschusses als Ehrengrab festgelegt werden.
(8) KriegsgrÀber sind GrabstÀtten, in denen Verstorbene beigesetzt sind, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen ums Leben gekommen sind oder die der Erinnerung an diese dienen und die als solche anerkannt sind.
(9) Das gĂ€rtnerisch betreute Grabfeld bietet GrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit privatrechtlichen GrabpflegevertrĂ€gen und befindet sich auf dem Hauptfriedhof. Der Erwerb des Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrags gebunden, welcher fĂŒr die Dauer des Nutzungsrechts abzuschließen ist. Die Dauergrabpflege und Grabmalerrichtung erfolgen nach den im Pflegevertrag festgelegten Standards.

  • 17
    GrĂŒfte

(1) WahlgrabstĂ€tten als GrĂŒfte sind auf den Friedhöfen der Stadt Bad Kreuznach nicht zulĂ€ssig.
(2) Bestattungen in vorhandenen GrĂŒften sind nach vorheriger PrĂŒfung und Antragstellung zulĂ€ssig. Die in GrĂŒften aufzustellenden SĂ€rge mĂŒssen mit luftdicht schließenden MetalleinsĂ€tzen versehen sein. Eine Gruft, in der eine an einer ĂŒbertragbaren Krankheit verstorbene Person beigesetzt wurde, darf zur Bestattung einer weiteren Leiche erst nach Ablauf einer Frist geöffnet werden, die die Stadtverwaltung nach Anhörung des Staatlichen Gesundheitsamtes bestimmt. Vor der Beisetzung einer weiteren Leiche in einer Gruft ist die Gruft wirksam zu desinfizieren. Bei der Bestattungsfeier dĂŒrfen DesinfektionsgerĂŒche nicht wahrnehmbar sein.
(3) Die Neubelegung bestehender GrĂŒfte ist unter Beachtung der einschlĂ€gigen Sicherheitsbestimmungen zulĂ€ssig.

 

5.  V Gestaltung der GrabstÀtten

§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede GrabstĂ€tte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die WĂŒrde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) GrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen dĂŒrfen nur bis zu 2/3 der FlĂ€che mit Platten, Steinen oder sonstigem wasserundurchlĂ€ssigem Material abgedeckt werden. Urnenreihen- und UrnenwahlgrabstĂ€tten können bis zu 100% abgedeckt werden. Maßgeblich fĂŒr die Berechnung ist das Außenmaß. KiesflĂ€chen mit festen Unterbauten wie Beton oder Ähnliches sowie wasserundurchlĂ€ssige Folien gelten ebenfalls als Abdeckung.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und VerĂ€nderung der gĂ€rtnerischen Anlagen außerhalb der GrabstĂ€tten obliegt der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Ablegen von Grabschmuck, Blumenschalen, Grablichtern oder sonstigen Dekorationen ist bei den Sondergrabarten nach § 16 Abs. 1-4 nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, KrÀnze oder andere GegenstÀnde jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
(5) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dĂŒrfen in sĂ€mtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in KrĂ€nzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei PflanzenzuchtbehĂ€ltern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Dauerlichter.
(6) UnzulÀssig ist:
a) das Einfassen der GrabstĂ€tte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
b) das Errichten von RankgerĂŒsten, Gittern oder Pergolen,
c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

 

5. VI Grabmale und bauliche Anlagen

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    Errichtung und Änderung von Grabanlagen

(1) FĂŒr die Planung, die AusfĂŒhrung, die AbnahmeprĂŒfung und die jĂ€hrliche PrĂŒfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
(2) Die Errichtung und jede VerĂ€nderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung unter Verwendung der hierfĂŒr vorgesehenen Formulare (2-fach) anzuzeigen.
(3) Den Anzeigen sind 2-fach beizufĂŒgen: der Grabmalentwurf bzw. die Änderung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form, der Maße, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und VerdĂŒbelung unter Beachtung der Vorgaben der TA-Grabmal.
(4) Mit den Vorhaben darf einen Monat nach schriftlich bestĂ€tigtem Eingang der vollstĂ€ndigen Anzeige begonnen werden, wenn das Nutzungsrecht bezahlt ist und seitens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und der TA-Grabmal erhoben wurden. Der/die Nutzungsberechtigte ist verantwortlich fĂŒr die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung des Antrags errichtet bzw. geÀndert worden ist.
(6) KĂŒnstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis gefĂŒhrt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zustĂ€ndigen Denkmalschutz- und Pflegebörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

  • 20
    Anlieferung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dĂŒrfen nur unter Vorlage der bestĂ€tigten Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne bestÀtigte Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden, können nach einmaliger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an den Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden, angemessenen Beseitigungsfrist, zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen entfernt werden, wenn die vollstÀndige Anzeige nicht binnen einer von der Friedhofsverwaltung zu setzenden Frist nachgereicht wird.

  • 21
    Verkehrssicherungspflicht fĂŒr Grabanlagen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jĂ€hrlich (im FrĂŒhjahr/nach der Frostperiode) zu ĂŒberprĂŒfen. Verantwortlich dafĂŒr ist bei ReihengrabstĂ€tten, wer den Antrag auf Zuteilung der GrabstĂ€tte gestellt hat, bei WahlgrabstĂ€tten der Nutzungsberechtigte. Seitens der Friedhofsverwaltung wird zusĂ€tzlich die Verkehrssicherheit einmal jĂ€hrlich kontrolliert. Grundlage fĂŒr die ÜberprĂŒfung ist die TA-Grabmal (§ 19).
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefĂ€hrdet, so sind die in Abs. 1 genannten Personen verpflichtet, unverzĂŒglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
(3) Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Entfernte GegenstĂ€nde werden drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die entfernten GegenstĂ€nde entschĂ€digungslos in die VerfĂŒgungsgewalt der Stadt ĂŒber. Ist der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch eine öffentliche Bekanntmachung.

  • 22
    Entfernung von Grabanlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dĂŒrfen Grabanlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Zustimmung kann in besonderen FĂ€llen versagt werden, insbesondere bei Grabmalen im Sinne des § 19 Abs. 6.
(2) Eine vorzeitige AbrÀumung von GrÀbern ist vor Ablauf der Ruhezeit zulÀssig. Voraussetzung ist eine schriftliche VerzichtserklÀrung durch den Nutzungsberechtigten. Wahl- und ReihengrabstÀtten können max. 5 Jahre vor dem Ablauf der Ruhezeit (mit Sperrvermerk) entfernt werden.

 

7. VII Herrichtung und Pflege der GrabstÀtten

  • 23
    Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle GrabstĂ€tten mĂŒssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. GrabstĂ€tten mĂŒssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Dies gilt entsprechend fĂŒr den Grabschmuck.
(2) FĂŒr die Herrichtung und Unterhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Grabpflege wird bei Sondergrabarten sowie anonymen Reihen- oder WahlgrabstĂ€tten bzw. UrnenreihengrabstĂ€tten von der Friedhofsverwaltung gewĂ€hrleistet.
(3) FĂŒr die individuelle Ausgestaltung der GrabstĂ€tten gelten folgende GrundsĂ€tze:
a) Jede GrabstĂ€tte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die WĂŒrde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend fĂŒr den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und KrĂ€nze sind unverzĂŒglich von den GrabstĂ€tten zu entfernen.
b) Auf den PflanzflĂ€chen der GrabstĂ€tten dĂŒrfen keine GewĂ€chse verwendet werden, die sofort oder spĂ€ter benachbarte GrabstĂ€tten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeintrĂ€chtigen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 2 m nicht ĂŒbersteigen.
c) Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender BĂ€ume und StrĂ€ucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgefĂŒhrt, so werden die Arbeiten auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten ausgefĂŒhrt.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstelle von den Nutzungsberechtigten abzurĂ€umen. Das AbrĂ€umen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Das AbrĂ€umen von GrĂ€bern beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente, sowie das AuffĂŒllen und Angleichen des Erdreichs an die Umgebung und das EinsĂ€en von Rasen. Wird die Grabstelle nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgerĂ€umt, ist die Friedhofsverwaltung selbst dazu berechtigt. In diesem Fall gehen die abgerĂ€umten GegenstĂ€nde entschĂ€digungslos in das Eigentum der Stadt ĂŒber. MĂŒssen Grabmale, bauliche Anlagen, UmzĂ€unungen, grĂ¶ĂŸere Gehölze oder dergleichen beseitigt werden, haben die vormals Nutzungsberechtigten der Stadt alle hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige Anlagen in Verwahrung zu nehmen.
(5) Die fĂŒr die GrabstĂ€tten Verantwortlichen können die GrabstĂ€tten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und UnkrautbekÀmpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Die bei der Herrichtung und Pflege der GrabstĂ€tten anfallenden Abfallstoffe sind auf ein Minimum zu reduzieren und getrennt entsprechend den auf den Friedhöfen dafĂŒr vorgesehenen BehĂ€ltnissen zu entsorgen.

  • 24
    VernachlÀssigung der Grabpflege

(1) Wird eine GrabstĂ€tte nicht ordnungsgemĂ€ĂŸ hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die GrabstĂ€tte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genĂŒgt eine öffentliche Bekanntmachung. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach zuvor erfolgter Androhung der Ersatzvornahme den bemĂ€ngelten Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen.
(2) Sofern keine dauerhafte Pflege nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder eine Ersatzvornahme nicht zweckmĂ€ĂŸig ist, können ReihengrabstĂ€tten/UrnenreihengrabstĂ€tten nach vorheriger Bekanntgabe von der Friedhofsverwaltung komplett abgerĂ€umt werden. Bei WahlgrabstĂ€tten kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne EntschĂ€digung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, wird das AbrĂ€umen zu Lasten des Verpflichteten durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

 

8. VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

  • 25
    Benutzung der Leichenhalle und des Abschiedsraums

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dĂŒrfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen wĂ€hrend der festgesetzten Zeiten im Abschiedsraum oder einer KĂŒhlzelle sehen.
(3) Der Bestatter trĂ€gt die Verantwortung fĂŒr die SĂ€rge der an meldepflichtigen ĂŒbertragbaren Krankheiten Verstorbenen.

  • 26
    Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafĂŒr bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf dem Hauptfriedhof sind Trauerfeiern nur in der neuen Friedhofskapelle zulÀssig.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen ĂŒbertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

9 .  IX Schlussvorschriften

  • 27
    Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann in begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

  • 28
    Alte Rechte

(1) Bei GrabstÀtten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1
dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

  • 29
    Haftung

Die Stadt Bad Kreuznach haftet nicht fĂŒr SchĂ€den, die durch nicht satzungsgemĂ€ĂŸe Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

  • 30
    GebĂŒhren

FĂŒr die Benutzung der von der Stadt Bad Kreuznach verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die GebĂŒhren nach der jeweils geltenden Satzung ĂŒber die Erhebung von GebĂŒhren fĂŒr die stĂ€dtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach zu entrichten.

  • 31
    Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsÀtzlich oder fahrlÀssig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung, insbesondere des § 4, § 5 Abs. 1, Abs. 4, 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 17 Abs. 2, §§ 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 oder einer aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung in der jeweiligen Fassung festgelegten Höhe geahndet werden.
(3) Das Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geĂ€ndert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372), findet Anwendung.

  • 32
    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 08.05.1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.12.2014 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Bad Kreuznach, den 06.06.2017
Dr. Heike Kaster-Meurer
OberbĂŒrgermeisterin

Anlage zu § 7 Abs. 3
Regularien fĂŒr Beisetzungen ohne Sarg (Anlage zur Friedhofssatzung)
1. Die GrabstĂ€tte wird von den Mitarbeitern des Friedhofs ausgehoben und verschalt. Ebenso werden Leitern und Schaufeln zur VerfĂŒgung gestellt.
2. Der Leichnam, der in TĂŒcher aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gehĂŒllt ist, wird in einem verschlossenen Sarg mit dem Sargwagen zur
GrabstÀtte gebracht. Der Sarg ist von den Angehörigen oder einem von ihnen beauftragten Dritten (z.B. Bestatter) wieder mitzunehmen und darf nicht auf dem
Friedhof verbleiben.
3. An der GrabstÀtte wird der Leichnam von den Angehörigen oder einem von ihnen beauftragten Dritten aus dem Sarg gehoben und an die im Grab stehenden An-
gehörigen ĂŒbergeben.
4. Die Ausrichtung des Leichnams im Grab sowie die Entfernung eventuell benötigter Hilfsmittel erfolgt durch die Angehörigen oder einen von ihnen beauftragten
Dritten.
5. Das Ablassen und Anbringen einer Holzabdeckung ĂŒber den Leichnam erfolgt ebenfalls durch die Angehörigen oder einen von ihnen beauftragten Dritten.
6. FĂŒr die ordnungsgemĂ€ĂŸe Entsorgung der mitgebrachten Beerdigungshilfsmittel sind die Angehörigen oder der von ihnen beauftragte Dritte verantwortlich; sie
dĂŒrfen nicht auf dem Friedhof zurĂŒckgelassen werden.
7. Wenn die Trauergesellschaft die GrabstĂ€tte verlassen hat, wird die Entfernung der Verschalung und RestverfĂŒllung der GrabstĂ€tte durch die Mitarbeiter des
Friedhofs vorgenommen.
8. Die Beisetzung ist nur unter Aufsicht eines Mitarbeiters des Friedhofspersonals durchzufĂŒhren.
9. Die DurchfĂŒhrung der Beisetzung erfolgt auf eigene Gefahr; die Stadt Bad Kreuznach und ihre eigenbetriebsĂ€hnliche Einrichtung Bauhof sind von jeglicher GewĂ€hrleistung und HaftungsansprĂŒchen entbunden und von AnsprĂŒchen Dritter freigestellt.