Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe vom 17.12.2018 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.
vor 7/18
SATZUNG
der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren
für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach
vom 12.10.1987
1. geändert durch Satzung vom 04.04.1990
2. geändert durch Satzung vom 08.01.1992
3. geändert durch Satzung vom 29.12.1992
4. geändert durch Satzung vom 11.01.1994
5. geändert durch Satzung vom 15.02.1995
6. geändert durch Satzung vom 16.02.1996
7. geändert durch Satzung vom 17.07.2001
8. geändert durch Satzung vom 31.01.2003
9. geändert durch Satzung vom 19.05.2004
10. geändert durch Satzung vom 19.12.2012
11. geändert durch Satzung vom 06.06.2017
12. geändert durch Satzung vom 17.12.2018 (Inkraft ab 01.01.2019)
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S A T Z U N G
der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in
Bad Kreuznach vom 12.10.1987 in der Fassung der Änderungssatzungen vom
04.04.1990, 08.01.1992, 29.12.1992, 11.01.1994 ,15.02.1995, 16.02.1996,
17.07.2001, 31.01.2003, 19.05.2004, 19.12.2012, 06.06.2017 und 17.12.2018
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.73
(GVBl. Seite 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.86 (GVBl. Seite 103)
in Verbindung mit §§ 1, 2, 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 des Kommunalabgaben-
gesetzes (KAG) vom 05.05.86 (GVBl. Seite 103) hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuz-
nach folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Entgelte
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der sonst dem Bestattungswesen die-
nenden städtischen Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (kostenpflichtige Amts-
handlungen) der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren erhoben und die Er-
stattung von Auslagen verlangt.
(3) Die Gebührensätze sind in der Anlage zu dieser Satzung festgesetzt.
§ 2
Regelleistung, Ermäßigung
(1) Mit der Gebühr für die Regelleistungen bei Bestattungen sind abgegolten:
a) Benutzung der Leichenzelle oder des Urnenschreines, der Kühlvitrine oder des Kühlauf-
satzes bis zu drei Tagen,
b) Benutzung der Friedhofskapelle,
c) Ausheben und Wiederverfüllen der Graböffnung, einschließlich Erdtransport,
d) angemessenes Auslegen des oberen Randes der Graböffnung,
e) Aufstellen der zur Bestattung gespendeten Kränze und Blumen und deren Transport
zum Grab,
f) Beschaffung und Aufstellen eines Grabbezeichnungsschildes,
g) die mit der Abwicklung einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung regelmäßig ver-
bundenen Verwaltungsarbeiten.
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(2) Für den Fall, dass die Leistung unter Buchstabe a) oder b) nicht in Anspruch
genommen wird, ermäßigt sich die Gebühr um 10 %.
§ 3
Entgeltschuldner
Entgeltschuldner ist:
1. wer Inhaber oder Erwerber eines Nutzungsrechts ist,
2. wer die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Leistung in Auftrag gibt oder zu wessen
Gunsten sie erfolgt.
§ 4
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried-
hofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren
werden außer in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig.
(2) Sind ausschließlich Verwaltungsgebühren zu entrichten, sind diese sofort nach Vor-
nahme der Amtshandlung fällig. Die Aushändigung von Schriftstücken kann davon abhän-
gig gemacht werden, dass zuvor der Nachweis über die Bezahlung der Verwaltungsgebühr
erbracht wird. Für Auslagen gilt Satz 1 entsprechend.
§ 5
Besondere Vorschriften zu den Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten
(1) Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nach seinem Ablauf verlängert, wer-
den Gebühren für den Erwerb eines zeitlich vollen Nutzungsrechtes nach den im Zeitpunkt
der Verlängerung geltenden Vorschriften und Gebührensätzen erhoben.
(2) Wird das Nutzungsrecht nach § 13 Abs. 7 der Friedhofsatzung verlängert, ist für jedes
angefangene Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr für das volle Nutzungsrecht, wie sie
im Zeitpunkt der Verlängerung gilt, zu zahlen.
(3) Für Gruftanlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.88 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen
Friedhöfe vom 29.12.78 in der Fassung vom 29.12.82 außer Kraft.
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Anlage zu § 1 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von
Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach vom 12.10.1987, zuletzt
geändert durch Satzung vom 17.12.2018
Geb.-
Nr.
G e g e n s t a n d Reihengräber Wahlgräber Sonstiges
Euro Euro Euro
1 2 3 4 5
1 Erwerb von Nutzungsrecht
11 Einzelgräber für Erdbestattungen (mit 1 Grabstelle):
111 für Personen über 5 Jahre 868 1.350
112 für Kinder bis 5 Jahre und Totgeburten 687
12 Gräber mit mehreren Grabstellen in normaler Tiefe:
121 Belegung nebeneinander, je Grabstelle 1.350
122 Gruftanlagen, je Grabstelle 3.276
130 Urnengrab zur Beisetzung bis zu 2 Urnen 726 954
14 Zuschläge für zusätzliche Beisetzungsmöglichkei-
ten:
141 Tiefgrabzuschlag sowie zusätzliche Beisetzungen
von Kindern bis 5 Jahre, Totgeburten und Urnen, je
Grabstelle
258 258
15 Sondergrabstätten:
151 Anonyme Bestattung Erde 1.516
152 Anonyme Bestattung Urne 733
153 Urnenwand mit Gravurplatte 3.112 330
154
155
Rasengrab Erde incl. Liegestein und Pflege
Rasengrab Urne incl. Liegestein und Pflege
1.756
771
848
848
156
157
Baumfeld Reihe
Baumfeld Wahl
1.468
2.070
2 Bestattungen
21 Regelleistungen:
211 Sarg für Personen über 5 Jahre 574 745
212 Sarg für Kinder bis 5 Jahre und Totgeburten 381 381
213 Tiefgrabzuschlag (zu Nr. 211 und 212) 166
214 Urnenbeisetzung
Urnenbeisetzung Urnenwand ohne Feier 50% der
Gebühr von 214
363 363
181,50
22 Zusätzliche Leistungen:
221 Ausschmückung der Leichenhalle 16
222 Benutzung der Leichenhalle vom 4. Tag an, je Tag 16
223 Benutzung des Urnenschreines vom 4. Tag an,
je Tag
5
224 Benutzung des Kühlaufsatzes oder der Kühlvitrine
vom 4. Tag an, je Tag
24
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Geb.-
Nr.
G e g e n s t a n d Reihengräber Wahlgräber Sonstiges
Euro Euro Euro
225 Benutzung der Tiefkühlanlage je Kühlzelle und Tag 40
226 Benutzung des städtischen Notsarges 40
227 Benutzung der Orgel oder eines Musikabspielgerä-
tes
10
228 Kondolenzliste 20
229 Sargträger, je Träger 40
3 Sonderleistungen
31 Benutzung des Verabschiedungsraumes 65
32 Ausgrabung einer Leiche einer über 5 Jahre alten
Person bei einer Liegezeit:
321 bis 5 Jahre 861 861
322 von 5 bis 15 Jahren 574 574
323 von mehr als 15 Jahren 430,50 430,50
33 Ausgrabung einer Leiche eines Kindes bis 5 Jahre
bei einer Liegezeit:
331 bis 5 Jahre 571,50 571,50
332 von 5 bis 15 Jahren 381 381
333 von mehr als 15 Jahren 285,75 285,75
340 Ausgrabung einer Urne 363 363
Anmerkung zu 321 – 340:
Bei Wiederbeisetzung kommen 50 % der Be-
stattungsgebühren nach Nr. 2 hinzu.
35 Tieferlegung einer Leiche nach einer Liegezeit von
mehr als 15 Jahren in derselben Grabstelle, ohne
dass erneute Einsargung erfolgt
25% der Gebühren nach Nr.323 oder Nr. 333
36 Für das Abräumen abgelaufener Grabstätten und
für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zu-
standes einer Grabstelle (§§ 25 und 26 der Fried-
hofssatzung) werden Gebühren nach dem tat-
sächlichen Aufwand erhoben.
37 Aufwandspauschale/Jahr für die vorzeitige Rückga-
be von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit (max. 5
Jahre)
50
4 Einzelleistungen
Falls keine Bestattung auf einem Bad Kreuznacher
Friedhof erfolgt oder einzelne Leistungen mehrfach
in Anspruch genommen werden, sind anstelle bzw.
neben den unter Nr. 21 genannten Gebühren
folgende Gebühren für Einzelleistungen zu zahlen:
41 für jede Leiche:
411 Benutzung der Leichenzelle bis zu 3 Tagen 48
412 Benutzung der Friedhofskapelle 85
7/18
Geb.-
Nr.
G e g e n s t a n d Reihengräber Wahlgräber Sonstiges
Euro Euro Euro
413 Transport des Sarges samt Kränzen und Blumen
(bei Urnen 50% der Gebühr von 413)
50
25
414 Benutzung des Kühlaufsatzes oder der Kühlvitrine
bis zu 3 Tagen
72
415 Benutzung des Urnenschreines bis zu 3 Tagen 15
416 Versenden einer Urne 25
5 Verwaltungsgebühren
51 Prüfung der Anzeigen nach § 19 Abs. 4 Friedhofs-
satzung:
511 pauschal 60
53 Bescheinigungen, Abschriften und dgl.:
531 für die Erstschrift 3
534 für Kopien von Schriftstücken, je Seite DIN A4 0,30
535 Ersatzbeschaffung von Grabbezeichnungsschildern,
je Stück
10