Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 14.10.2019 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen

vom 18.12.2002

  1. geändert durch Satzung vom 09.11.2017

 

  1. geändert durch Satzung vom 14.10.2019

 

S a t z u n g

 

der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 18.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 09.11.2017 und 14.10.2019

 

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 12.12.2002 fol-gende Satzung beschlossen:

 

 

  • 1

 

Erhebung von Ausbaubeiträgen

 

  • Die Stadt erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

 

  • Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen erhoben, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.

 

  1. „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

 

  1. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertig gestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

 

  1. „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

 

  1. „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Ver-kehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

 

  • Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135 a bis c BauGB zu erheben sind.

 

  • Ausbaubeiträge werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.

 

  • 2

 

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

 

  • Beitragsfähig ist der Aufwand für öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen).

 

  • Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.

 

[2]                                                                           6/13

 

 

  • 3

 

Ermittlungsgebiete

 

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrsanlagen oder nach Beschluss des Stadtrates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Inves-titionsaufwendungen ermittelt.

 

  • 4

 

Gegenstand der Beitragspflicht

 

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zuganges zu der aus-gebauten Verkehrsanlage haben.

 

  • 5

 

Gemeindeanteil

 

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach dem Verhältnis von Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr auf der auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt.

 

  • 6

 

Beitragsmaßstab

 

  • Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 v. H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag ein-heitlich 50 v. H.

 

  • Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

 

  1. in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teil-weise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks.

 

  1. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maß-gebend. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

  1. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) die Fläche des Buchgrundstücks. Liegen Grundstücke nur teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und teilweise im Außenbereich, gilt als Grundstücksfläche die Flä-che des im Innenbereich liegenden Teils des Buchgrundstücks.

 

  1. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Fest-platz, Campingplatz, Kleingartenanlage oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt wer-den, die nach Abs. 1 maßgebende Grundstücksfläche vervielfacht mit 0,5.

 

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

 

  1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zu-grunde gelegt.

 

[3]                                                                           6/13

 

 

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumas-senzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

 

  1. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.

 

  1. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, gilt

 

  1. die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 2 berechneten Vollgeschosse,

 

  1. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschos-sen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a).

 

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Kleingärten, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

 

  1. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tat-sächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollge-schoss.

 

 

  1. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 liegen, wer-den zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

 

  1. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

 

  1. unbeplante Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

 

  1. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollge-schosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird.

 

  1. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollge-schossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

 

[4]                                                                           6/13

 

 

  • Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten nach Abs. 2 um 20 % erhöht.

 

Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise ge-nutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

 

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (ge-mischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 %.

 

 

  • 7

 

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

 

  • Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zu-fahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Bei-tragssatzes mit 50 % angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Stadt, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Stadt stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

 

Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage er-schlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.

 

  • Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Sat-zung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanla-gen voll in der Baulast der Stadt stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Bau-last der Stadt, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Stadt ste-henden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

 

Dies gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zu-gang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben werden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins-gesamt zwei übersteigt.

 

  • Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. Überwiegend im Sinne des Satzes 1 ist eine Nutzung von mehr als 50 v.H. Bei bebauten Grundstücken ist das Verhältnis der tatsächlichen Geschossflächen maßgebend. Bei einer gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung zusätzlich zur Bebauung sind die tatsächlich entsprechend genutzten Grundstücksflächen den Geschossflächen hinzuzählen. Bei einer gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung ohne Bebauung sind die tatsächlich entsprechend genutzten Grundstücksflächen maßgebend. Freiflächen, die sowohl für gewerbliche als auch für andere Zwecke genutzt werden, bleiben beim Flächenvergleich außer Ansatz.

 

  • Eine Ermäßigung nach den Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 v. H. erhöht.

 

[5]                                                                           6/13

 

 

  • 8

 

Teilbeitrag

 

Der Beitrag kann nach Beschlussfassung des Stadtrates für

 

  1. Fahrbahn

 

  1. Radwege

 

  1. Gehwege

 

  1. unselbstständige Parkflächen

 

  1. unselbstständige Grünanlagen

 

  1. Mischflächen

 

  1. Entwässerungseinrichtungen

 

  1. Beleuchtungseinrichtungen

 

gesondert als Teilbeitrag erhoben werden.

 

  • 9

 

Vorausleistungen

 

  • Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden.

 

  • Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 verlangt werden.

 

  • 10

 

Ablösung des Ausbaubeitrages

 

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitrages vereinbart wer-den. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maß-gabe dieser Satzung zu ermittelnden Beitrags.

 

  • 11

 

Beitragsschuldner

 

  • Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigen-tümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

 

  • Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

  • 12

 

Veranlagung und Fälligkeit

 

Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und, soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

  • 13

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

Fürsorgewesen

Satzung über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Fürsorgewesen

Satzung für das Jugendamt der Stadt Bad Kreuznach

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