Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 08.12.2020 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung

vom 19.07.1996

  1. geändert durch Satzung vom 07.2001
  1. geändert durch Satzung vom 12.2001
  1. geändert durch Satzung vom 10.2003
  1. geändert durch Satzung vom 03.2004
  1. geändert durch Satzung vom 12.2009
  1. geändert durch Satzung vom 05.2010
  1. geändert durch Satzung vom 11.2011
  1. geändert durch Satzung vom 08.2014
  1. geändert durch Satzung vom 11.2016
  1. geändert durch Satzung vom 12.2020

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Satzung

der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 19.07.1996 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 17.07.2001, 11.12.2001, 08.10.2003, 12.03.2004, 04.12.2009, 21.05.2010,

03.11.2011, 12.08.2014, 07.11.2016 und 08.12.2020

 

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.95 (GVBl.

  1. 175) sowie § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22.12.80 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 24.09.93 (GVBl.
  2. 473), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.94 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.95 (GVBl.
  3. 521), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 17.07.96 folgende Satzung beschlossen:
  4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Abgabearten

  • Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als eine öffentliche Einrichtungen zur:
  1. Schmutzwasserbeseitigung,
  2.  

Eine Einrichtung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Stadt Bad Kreuznach.

  • Die Stadt erhebt:
  1. einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und flächenmäßige Erweiterung nach 2 dieser Satzung,
  2. laufende und einmalige Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach 18, 19, 20 und 21 dieser Satzung,
  3. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach 26 Abs. 2 und 3 dieser Satzung,
  4. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach 27 dieser Satzung,
  5. Verwaltungsgebühren nach 28 dieser Satzung,
  6. laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 29 und 30 dieser Satzung.
  • Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen
  • Die Abgabensätze für laufende und einmalige Entgelte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden durch Beschluss des Stadtrates

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  1. Abschnitt Einmaliger Beitrag
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Beitragsfähige Aufwendungen

  • Die Stadt erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und flächenmäßige Erweiterung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt
  • Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
  1. die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation),
  2. die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach 26 Abs. 1 dieser Satzung,
  3. die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler mit Ausnahme der Kläranlage,
  4. die Aufwendungen für Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden,
  5. die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,
  6. die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen),
  7. die bewerteten Eigenleistungen der Stadt, die diese zur Herstellung oder zur flächenmäßigen Erweiterung der Einrichtung oder zur Herstellung der Anlage aufwenden muss,
  8. die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Stadt bedient,
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Gegenstand der Beitragspflicht

  • Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
  1. für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist oder
  2. die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.
  3. Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen

bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

  • Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
  • Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen
  • Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder werden Grundstücke nachträglich nutzbar im Sinne von Abs. 1 oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der
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Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.

Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Stadt die Abwasserbeseitigung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird, im Falle der flächenmäßigen Erweiterung die Grundstücke und Betriebe dieser.

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Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

  • Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab
  • Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 v. H., für die ersten zwei Voll- geschosse einheitlich 50 v. H.
  • Als Grundstücksfläche nach 2 gilt:
  1. in beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen
  2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) sind zu berücksichtigen:
  3. die Fläche von der Grundstücksseite, an der der Anschluss erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, bis zu einer Tiefe von 50

 

  1. bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind, die Fläche von der Grundstücksseite, an der der Anschluss erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, bis zu einer Tiefe von 50 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

 

Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen angeschlossener baulicher Anlagen zu berücksichtigen.

 

  1. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.

 

  1. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflä- chenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde

 

  1. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung

 

  • Für die Zahl der Vollgeschosse nach 2 gilt:

 

  1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde

 

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

 

  1. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl die Gebäudehöhe bestimmt sind, gilt

 

  1. die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach 3 berechneten Vollgeschosse,

 

  1. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a).

 

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss

 

  1. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein

 

  1. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 und 165 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften

 

entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

 

  1. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

 

  1. die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

 

  1. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

 

  1. Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen

 

  1. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfest- stellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach 3 Nr. 4 – ein Vollgeschoss angesetzt.

 

  1. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Voll- geschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten

 

  1. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollge- schossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene

 

  • Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese nach kaufmännischen Regeln auf volle Zahlen auf- oder
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Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

 

  • Der einmalige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab

 

  • Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach 3 oder den Werten nach Abs. 4 vervielfacht.

 

  • Als Grundflächenzahlen werden angesetzt:

 

  1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflä-

 

  1. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich zulässige Grundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte:

 

  1. Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2
  2. Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) 0,2
  3. Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 und 9 BauNVO) 0,8
  4. Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8
  5. Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0

 

  1. besondere Wohngebiete (§ 4 a BauNVO) 0,6
  2. urbane Gebiete (§ 6 a BauNVO) 0,8
  3. sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete

(sogenannte diffus bebaute Gebiete)                                                                                                         0,4

 

 

  • Abweichend von Abs. 3 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte:

 

  1. Sportplatzanlagen
    1. ohne Tribüne 0,1
    2. mit Tribüne 0,5

 

  1. Sportplatzanlagen (Kunstrasen)
    1. ohne Tribüne 0,7
    2. mit Tribüne 0,9

 

  1. Freizeitanlagen, und Festplätze
    1. mit Grünanlagencharakter 0,1
    2. mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen

(z.B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn)                                                                                                       0,8

 

  1. Friedhöfe, öffentliche Spielplätze 0,1

 

  1. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9

 

  1. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfang- reichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Einkaufszentren und

großflächige Handelsbetriebe)                                                                                                       0,8

 

  1. Gärtnereien und Baumschulen
    1. Freiflächen 0,1
    2. Gewächshausflächen 0,8

 

  1. Kasernen 0,6

 

  1. Bahnhofsgelände 0,8

 

  1. Kleingärten 0,1
  2. Freibäder 0,2

 

  1. Verkehrsflächen 0,9

 

  • Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 hinaus, werden zusätzlich die über die tiefenmäßige Begrenzung hinausgehenden bebauten oder befestigten Flächen berücksichtigt, soweit sie angeschlossen

 

  • Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §§ 35 Absatz 6 und 165 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

 

  1. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

 

 

  1. die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; 3 Nr. 2 und Abs. 4 sind entsprechend anwendbar.

 

  • Ist die tatsächlich bebaute und/oder befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden 2 bis 6 ermittelte Grundstücksfläche, so wird die tatsächlich bebaute und/ oder befestigte Fläche zugrunde gelegt.

 

  • Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend

 

  • Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde

 

  • Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese nach kaufmännischen Regeln auf volle Zahlen auf- oder

 

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Kostenspaltung

 

Der Beitrag kann für

 

  1. die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen),

 

  1. die Regenrückhaltebecken,

 

  1. die Regenüberlaufbauwerke,

 

  1. die Pumpanlagen,

 

  1. die Verbindungs- und Hauptsammler,

 

  1. sonstige, technisch selbstständig nutzbare Teile der Einrichtung oder Anlage gesondert erhoben

 

  • 8

Vorausleistungen

 

  • Ab Beginn einer Maßnahme kann die Stadt Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Beitrages

 

  • Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in 7 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. Die Erhebung von Vorausleistungen ist auch möglich für die Kostenanteile an Anlagen Dritter (§ 2 Abs. 2 Nr. 4).

 

  • 9

Ablösung

 

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart

 

werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz sowie die nach dieser Satzung maßgeblichen Beitragsmaßstäbe werden der Ablösung zugrunde gelegt.

 

  • 10

Beitragsschuldner

 

  • Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil

 

  • Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

 

  • 11

Veranlagung und Fälligkeit

 

Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.

 

  1. Abschnitt Laufende Entgelte

 

  • 12

Entgeltfähige Kosten

 

  • Die Stadt erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren.

 

  • Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltfähig:

 

  1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
  2. Abschreibungen,
  3. Zinsen,
  4. Abwasserabgabe,
  5. Steuern und
  6. sonstige

 

  • 13

Erhebung wiederkehrender Beiträge

 

  • Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser

 

  • Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet der jeweiligen Einrichtung

 

  • Von den entgeltfähigen Kosten (§ 12), die auf das Niederschlagswasser entfallen, werden 100 H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

 

  • Die Bestimmungen des 3 Abs. 1 und 2 und des § 6 finden entsprechende Anwendung.

 

  • Soweit nach 2 einmalige Beiträge für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden

 

diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

 

  • 14

Entstehung des Beitragsanspruches

 

  • Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 12. für das abgelaufene Jahr.

 

  • Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
  • 15

Vorausleistungen

 

  • Ab Beginn des Erhebungszeitraumes erhebt die Stadt Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge. Die Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr oder nach der Entgeltsschuld des

 

  • Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 am 15. Februar, Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres erhoben.

 

  • Abweichend von Absatz 2 werden Vorausleistungen auf Kleinbeträge wie folgt fällig:

 

  1. am August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;

 

  1. am Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

 

  • Auf Antrag des Beitragsschuldners können die Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge abweichend von Absatz 2 oder Absatz 3 am Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 15. November des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 15. November des vorangehenden Jahres beantragt werden.
  • 16

Veranlagung und Fälligkeit

 

  • Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig; § 15 Abs. 2 – 4 bleiben unberührt.

 

  • Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge werden durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid)

 

  • 17

Beitragsschuldner

 

  • Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes

 

  • Mehrere Beitragsschuldner sind

 

 

 

  • 18

Erhebung von Benutzungsgebühren

 

  • Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser sowie dessen Ablieferung und Aufnahme (Bringsystem)

 

  • Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken, für die die Stadt entsorgungspflichtig ist, wird die Benutzungsgebühr (Schmutzwasser) für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers

 

  • Der Gebührensatz ist mit Ausnahme der besonderen Gebührensaätze gemäß Abs. 6, im gesamten Gebiet der jeweiligen Einrichtung

 

  • Von den entgeltfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 100 H. als Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser erhoben.

 

  • Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

 

  • Besondere Gebührensätze:

 

  1. für die    Abfuhr    und    Beseitigung     von    Schmutzwasser        aus   häuslichen Abwassersammelgruben, das von der Stadt eingesammelt und abgefahren wird,

 

  1. für die Abfuhr und Beseitigung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen, der von der Stadt eingesammelt und abgefahren wird,

 

  1. für die Beseitigung von Schmutzwasser aus häuslichen Abwassersammelgruben, die von der Stadt nicht eingesammelt und abgefahren werden,

 

  1. für die Beseitigung von Schmutzwasser aus

 

 

 

  • 19

Gegenstand der Gebührenpflicht

 

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasser- beseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird.

 

  • 20

Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

 

  • Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 cbm

 

  • Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten

 

  1. die aus der Wasserversorgung bis zum Ablauf des Kalenderjahres ermittelte Wassermenge,

 

  1. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und

 

  1. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den 1 und 2 zusammensetzt.

 

Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Stadt für den abgelaufenen Be- messungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen. Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wasser- mengen nachprüfbare Unterlagen, die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.

 

  • Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

 

  • Soweit Wassermengen nach 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Abweichend davon kann der Antrag für die Absetzung von Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen im Bereich der Kundenanlage nicht eingeleitet wurden, spätestens innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Abwasserentgeltbescheides gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist eine Absetzung der in Satz 1 und 2 genannten Wassermengen nicht mehr möglich. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß, Absatz 3 dagegen nicht.

 

  • Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebühren- schuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v. H. der Wassermenge nach Abs. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v. H. der Wassermenge nach Abs. 2.

 

  • Sofern Gebührenschuldner geschlossene Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge
  • 21

Gewichtung von Schmutzwasser

 

  • Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser

 

Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch Stichproben nach

 

  • DIN 38409 H41/42 für chemischen Sauerstoffbedarf (CSB)

oder Vergleichsanalyse (TOC)

  • DIN 38409 H 51 für biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5)
  • DIN 38405 D 11 für Phosphat
  • DIN 38405 D 19 für Stickstoff

 

 

ermittelt. Der Ermittlung ist mindestens eine Stichprobe pro Halbjahr innerhalb eines Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel der im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.

 

  • Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag – auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet – folgende Werte:

 

CSB                    600 mg/l

BSB5                  350 mg/l

Phosphat              10 mg/l

Stickstoff              60 mg/l.

 

Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor. Der Verschmutzungsfaktor gilt solange, bis er durch eine erneute Ermittlung nach Abs. 1 oder ein Gutachten nach Abs. 6 ersetzt wird.

 

  • Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für
  1. die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser,
  2. die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen.

 

  • Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Ver- schmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und dem nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.

 

  • Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden
  • Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.

 

  • 22

Entstehung des Gebührenanspruchs

 

  • Der Gebührenanspruch für die Entsorgung von Grundstücken entsteht mit Ablauf des Dezember für das abgelaufene Jahr.

 

  • Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

 

 

  • Der Gebührenanspruch für angeliefertes Schmutzwasser entsteht zum Zeitpunkt der

 

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Vorausleistungen

 

  • Ab Beginn des Erhebungszeitraumes erhebt die Stadt Vorausleistungen auf die Gebühren. Die Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr oder nach der Entgeltsschuld des

 

  • Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach 1 Satz 2 am
  1. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben.

 

  • Abweichend von Absatz 2 werden Vorausleistungen auf Kleinbeträge wie folgt fällig:

 

  1. am August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;

 

  1. am Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

 

 

  • Auf Antrag des Gebührenschuldners können die Vorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr abweichend von Absatz 2 oder Absatz 3 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 15. November des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 15. November des vorangehenden Jahres beantragt

 

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Gebührenschuldner

 

  • Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner sowie im Bringsystem die Erzeuger und

 

  • Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner, soweit ein jeweils eigener Wasserzähler aus der öffentlichen Wasserversorgung vorhanden

 

  • Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sowie im Bringsystem die Erzeuger und Anlieferer sind

 

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Fälligkeiten

 

Die Gebühren und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 23 Abs. 2 – 4 bleiben unberührt.

 

I.                                                                                                                                                                                            Abschnitt

Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse, Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Verwaltungsgebühren

 

 

§ 26

Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse

 

(1)    Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem.

 

(2)      Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksan- schlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

 

(3)   Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

 

(4)     Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

 

(5)   Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

 

(6)    Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.

 

§ 27

Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen

 

(1)    Die Stadt kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen aufgrund der allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen. Soweit der Stadt für nach § 59 Abs. 2 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.

 

(2)     Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Auf- wendungsersatzes.

 

 

§ 28

Verwaltungsgebühren

 

(1)    Die Stadt erhebt für folgende Leistungen Verwaltungsgebühren:

 

1.   Bearbeitung von Anträgen nach § 16 Allgemeine Entwässerungssatzung,

 

2.   Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 17 Allgemeine Entwässerungssatzung,

 

3.   Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nach                                                                                § 17 Allgemeine Entwässerungssatzung,

4.   Treffen von Maßnahmen nach § 20 Allgemeine Entwässerungssatzung.

 

(2)    Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den tatsächlich aufgewendeten Zeitanteilen und den Stundenwerten entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zur erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3)       Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

II.               Abschnitt Abwasserabgabe

 

§ 29

Abwasserabgabe für Kleineinleiter

 

(1)     Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Stadt unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Abs. 4).

 

(2)    Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr:

 

ab 01. Januar 1996        15,34

ab 01. Januar 1997        17,90 €.

 

(3)     Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Ab- gabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

 

(4)     Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungs- berechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

(5)     Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.

 

§ 30

Abwasserabgabe für Direkteinleiter

 

Wird der Direkteinleiter nicht unmittelbar vom Land veranlagt und wird die Stadt insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.

 

Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

 I.              Abschnitt In-Kraft-Treten

§ 31

Inkrafttreten

 

(1)    Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.96 in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt außer Kraft:

 

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und über die Umlage der Abwasserabgabe (Abwasserentgeltsatzung) vom 14.08.87 in der Fassung der Änderungssatzung vom 01.12.93.

 

(3)      Soweit Abgabenansprüche nach den aufgrund von Abs. 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

 

(4)    Als Abrechnungszeitraum für das Jahr 2009 gilt der Zeitraum von dem Tag der Ablesung im Jahr 2008 bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2009

 

Anlage 1

 

 

Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen

 

Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:

 

Kostenstelle

Schmutzwasser

Niederschlagswasser

biologischer Teil der Kläranlage einschl. Schlammbehandlung

100 v. H.

0 v. H.

mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage

50 v. H.

50 v. H.

Regenklärbecken und Regenentlastungs- bauwerke

0 v. H.

100 v. H.

Leitungen für Mischwasser mit doppeltem Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser

50 v. H.

50 v. H.

andere Leitungen

40 v. H.

60 v. H.

Pumpanlagen

je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze

des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitung maßgebend

Hausanschlüsse

55 v. H.

45 v. H.

 

Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitions- aufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grund- stücke (einschließlich Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Erner- gieversorgung, Planung und Bauleitung, sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.

 

Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitions- aufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.