Badeordnung des Freibads und Hallenbads in Sprendlingen und Gensingen

Die Badeordnung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Freibad und Hallenbad in Gensingen und Sprendlingen vom 19.01.2015 als Textversion. Wenn ihr nach einem bestimmten Paragraphen sucht, drückt Strg + F und tippt euren Begriff ein.

Der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AÖR hat in seiner
Sitzung am 19.01.2015 folgende Haus- und Badeordnung für das Hallenbad in Gensingen und das
Freibad in Sprendlingen beschlossen:

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern;

(2) Die Haus- und Badeordnung ist für jeden Besucher verbindlich. Durch den Erwerb der
Eintrittskarte werden die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung anerkannt, ebenso alle
sonstigen Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassen werden, um
einen reibungslosen Ablauf des Badebetriebs sicherzustellen.

 
§ 2 Allgemeines

(1) Das Aufsichtspersonal übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen
die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch
des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsentgelt nicht erstattet.
Zuwiderhandlungen gegen einen Badeausschluss ziehen eine Strafanzeige wegen
Hausfriedensbruch nach sich;

(2) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Schwimmbadteam entgegen und leitet
diese an die Betriebsleitung weiter;

(3) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den
gesetzlichen Bestimmungen verfügt;

 
§ 3 Verhalten in den Bädern
 
(1) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung,
schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden;

(2) Um jedem Badegast den Aufenthalt in den Bädern so angenehm wie möglich zu gestalten,
wird eine gegenseitige Rücksichtnahme vorausgesetzt;

(3) Das Verzehren von Speisen und Getränken ist im Hallenbad nur im Eingangsbereich, der
Sammelumkleide und im Saunabereich gestattet. Im Freibad ist der Verzehr außerhalb der
Umkleide-, Sanitär- und Badebereiche, sowie im Kioskbereich gestattet. Das Mitbringen und
Konsumieren von Getränken in Kunststoffflaschen ist erlaubt . Behälter aus Glas dürfen nicht in
die sensiblen Umkleide-, Sanitär- und Badebereiche mitgenommen und benutzt werden.
(4) Das Rauchen ist im Hallenbad nicht gestattet. Im Freibad ist das Rauchen nur außerhalb der
Umkleide-, Sanitär- und Badebereiche gestattet;

(5) Der Zugang zu den Umkleideräumen ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen
Verkehrswege gestattet. Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, sanitären Anlagen und
Beckenbereiche nicht mit Straßenschuhen betreten;

(6) Die Einzel- und Sammelumkleidekabinen dienen dem An- und Auskleiden. Kleidungsstücke
dürfen in den Einzelkabinen nicht verbleiben; hierfür sind entsprechende
Garderobenschränke vorhanden. Für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die in den
Einzel- und Sammelumkleidekabinen zurückgelassen werden, wird keine Haftung übernommen;

(7) Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung in den Sanitärbereichen der Bäder benutzt werden;

(8) Die Duschen an den Beckenbereichen in den Bädern dienen nur zur kurzen Abkühlung, nicht zur Körperreinigung;

(9) Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in üblicher Badekleidung gestattet;

(10) Die Schwimmerbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
Nichtschwimmern stehen die Nichtschwimmerbereiche zur Verfügung;

(11) Die Beckenumgänge dienen nicht als Liegeflächen. Sie sind so freizuhalten, dass das Badepersonal ungehindert den Aufsichtsdienst versehen und jederzeit in Notfallsituationen eingreifen kann;

(12) Wegen der hohen Unfallgefahr ist das Laufen und Nachlauf spielen im Hallenbad generell sowie im Freibad in den Nassbereichen und an den Beckenumgängen nicht gestattet;

(13) Das Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in das Becken ist untersagt;

(14) Das seitliche Einspringen in das Schwimmbecken ist im Freibad vom rechten Beckenrandrand (aus Blickrichtung Damenumkleide), allerdings nur innerhalb des Schwimmerbereiches gestattet. Im Hallenbad ist das seitliche Einspringen verboten;

(15) Innerhalb unseres Angebotes Schwimmen in Bahnen sind alle Schwimmhilfsmittel zu Trainingszwecken mit Ausnahme von Flossen erlaubt. Das Aufsichtspersonal entscheidet im Zweifelsfall über die Definition “Schwimmhilfsmittel“;

(16) Die Benutzung von Schwimmbrillen und Tauchermasken erfolgt auf eigene Gefahr. Schnorchel, Paddels und Schwimmflossen sind nicht zulässig;

(17) Die Benutzung der Sprunganlagen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person die Sprunganlage
betritt. Mehrfaches Wippen auf den Sprungbrettern ist zu unterlassen. Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet die jeweilige Aufsichtsperson. Einzelnen Anweisungen des Aufsichtspersonals ist auch hier unbedingt Folge zu leisten;

(18) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist bei Freigabe der Sprunganlage untersagt;

(19) Die Benutzung von Schwimmhilfen (z.B. Schwimmbretter) in den Schwimmerbereichen bedarf der Genehmigung des Aufsichtspersonals. Grundsätzlich ist das Üben in Gruppen oder die
Belästigung anderer Badegäste durch sportliche Übungen nicht erlaubt. Nur bei schwachem Badebetrieb können die Aufsichtspersonen nach Abstimmung mit den übrigen Badegästen
sportliches Üben zulassen;

(20) Das Ballspielen ist grundsätzlich nur mit verletzungsunbedenklichen Wasserbällen in den
Nichtschwimmerbereichen der Bäder gestattet. Es liegt im Ermessen des Aufsichtspersonals, Ballspiele ganz zu unterbinden oder auf andere Beckenbereiche zu erweitern. Nur im Freibad
ist das Ballspielen außerhalb der Becken auf vom Aufsichtspersonal ausgewiesenen Plätzen gestattet. Welches Ballmaterial benutzt werden darf, entscheidet nur das Aufsichtspersonal;

(21) Die Verbreitung von übermäßigem Lärm jeder Art, der von anderen Badegästen als störend empfunden werden kann, hat zu unterbleiben. Es ist nicht erlaubt, Musikinstrumente,
Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen. Eine Ausnahme gibt es nur für kleine Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern, bei denen keinerlei Lärmbelästigungen zu erwarten
sind;

(22) Berufsmäßiges Fotografieren, die Verteilung von Druck- und Werbematerial, die Durchführung von Geldsammlungen sowie die ambulante Ausübung von Gewerbe jeder Art (auch Schwimmkurse), bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Bäderbetreibers.
Privates Fotografieren mit Aufnahmen von Dritten ist nur mit deren ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Dies gilt insbesondere, wenn beim privaten Fotografieren Geräte benutzt werden, die nicht auf den ersten Blick als Fotoapparat zu erkennen sind (z.B.
Handys);

(23) Jede Art der Beckenwasserverunreinigung und auch sonstige Verunreinigungen haben zu unterbleiben. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verunreinigungen hat der Verursacher die Reinigungskosten in voller Höhe zu tragen.

§ 4 Öffnungszeiten und Zutritt

 
(1) Die Badezeit innerhalb der täglichen Öffnungszeit ist nicht begrenzt;
(2) Die Öffnungszeiten werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen- Gensingen
bekannt gegeben und sind ferner am Eingang des jewei ligen Bades ausgehängt;

(3) Einlassschluss ist jeweils eine halbe Stunde vor dem Ende der Öffnungszeit. Die Badezeit
endet eine Viertelstunde vor dem Ende der Öffnungszeit. Bei Betriebsschluss müssen die
Bäder aus versicherungsrechtlichen Gründen verlassen sein;

(4) Das Aufsichtspersonal kann bei gegebenem Anlass die Benutzung der Bäder oder Teile davon
einschränken. Auch der Einlassschluss oder das Ende der Badezeit können hiervon betroffen
sein. Insbesondere gilt dies bei Betriebsstörungen und bei Ereignissen, die auf höhere Gewalt
zurückzuführen sind. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung bzw. Ermäßigung
des Eintritts;

(5) Bei schlechter Witterung kann das Freibad vorzeitig oder komplett geschlossen werden.

§ 5 Benutzungsrecht

 
(1) Die Bäder mit ihren Einrichtungen können grundsätzlich von jedermann benutzt werden;
(2) Die Benutzung der Bäder durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Gruppen
wird jeweils individuell geregelt.

 
§ 6 Ausschluss vom Benutzungsrecht
 
Von der Benutzung der Bäder sind ausgeschlossen:
a) Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahres ohne Begleitung Erwachsener;

b) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen;

c) Personen, die Tiere mit sich führen;

d) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektions-
schutzgesetzes leiden (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert
werden);

e) Personen, die an Hautveränderungen (z.B. Schuppen, Schorf) leiden, die sich ablösen und in
das Wasser übergehen können;

f) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können;

g) Personen, die an offenen Wunden leiden.

§ 7 Eintrittskarte

(1) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung
sein. Gelöste Einzeleintrittskarten sowie jeweils entwertete Mehrfachkarten verlieren
grundsätzlich beim Verlassen des Bades ihre Gültigkeit. Die Eintrittskarte ist dem
Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Missbräuchliche Benutzung ziehen
entsprechende Strafanzeigen nach sich. Mehrfachkarten sind übertragbar. Im Freibad kann der
jeweilige Besuch des Bades zeitlich unbegrenzt und auch mehrfach unterbrochen werden,
wenn ein Kontrollarmband erworben wurde;

(2) Einzeleintrittskarten haben nur am Lösungstag Gültigkeit und können nicht mehrfach benutzt
werden. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, d.h., gezahltes Eintrittsentgelt
wird nicht erstattet. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon
ausgenommen sind registrierte Saisonkarten. Beim Anzeigen des Verlustes wird der
Sachverhalt geprüft und gegebenenfalls eine Kostenerstattung geleistet.

§ 8 Betriebsablauf für Benutzergruppen außerhalb der allgemeinen Badezeit

(1) Benutzergruppen sind Schulen, Vereine oder sonstige eintrittsberechtigte Gruppierungen;
(2) Die Trainings- und Unterrichtszeit beginnt beim Betreten und endet beim Verlassen des
Bades. Die Trainings- und Unterrichtszeiten werden in einem Belegungsplan festgelegt;

(3) Benutzergruppen ist der Zutritt erst gestattet, wenn der verantwortliche Lehrer bzw. Trainer oder
Übungsleiter anwesend ist. Trainer, Übungsleiter und Lehrer dürfen das Schwimmbad erst
dann verlassen, wenn der letzte Teilnehmer aus der Gruppe das Bad verlassen hat;

(4) Bei Vereins-, Schul- und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie während der Trainings- und
Unterrichtszeiten obliegt die Aufsichtspflicht den Trainern, Übungsleitern und Lehrern.
Außerdem sind die genannten Personen für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung
mitverantwortlich. Das Hausrecht übt auch hier ausschließlich das Aufsichtspersonal aus;

(5) Alle nicht an der Benutzungszeit teilnehmenden Personen dürfen den Badebereich nur in
Schwimm- oder eigens für die Schwimmhalle mitgebrachter kurzen Sportkleidung betreten.
Das Tragen von Straßenschuhen an den Becken und in den Barfußgängen ist nicht gestattet.
Dies gilt ebenso bei Meisterschaften und Wettkämpfen sowie bei Schulveranstaltungen für nicht
teilnehmende Gäste und Zuschauer. Die Benutzergruppen haben sicherzustellen, dass nicht
aktive Teilnehmer und Zuschauer über ausreichenden Versicherungsschutz durch ihre
Organisation verfügen.

§ 9 Haftung des Bäderbetreibers

(1) Die Benutzung der Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und deren Einrichtungen in
einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt sowie für Mängel, die auch
bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht;

(2) Für die Zerstörung, Beschädigung und das Abhandenkommen der in die Einrichtung
mitgebrachten Wertsachen wird grundsätzlich nicht gehaftet;

(3) Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den
Einstellplätzen der Bäder abgestellten Fahrzeuge;

(4) Bei Unfällen oder Schäden, die durch Verstöße gegen die Haus- und Badeordnung oder gegen
die Anordnung des Aufsichtspersonals verursacht werden, ist eine Haftung des Betreibers
ausgeschlossen;

(5) Für verlorene Kleidung und Tascheninhalte wird keine Haftung übernommen;

(6) Bei Ereignissen aus § 4 Abs. 4 und 5 können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht
werden
(7) Für Bargeld und Wertsachen wird nur gehaftet, wenn sie in einem Wertfach (nicht
Kleiderspind) eingeschlossen und der Schlüssel ständig bei sich getragen wurde. Die
Haftungssumme ist auf 200,- pro Wertfach beschränkt;

(8) Im Hallenbad werden verschlossene Garderobenschränke nach Schließung des Bades vom
Personal geöffnet. Darin befindliche Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt;

(9) Im Hallenbad ist der Garderobenschrank von jedem Gast nach Einwurf von 1 Euro Pfand, selbst zu
schließen. Den Schlüssel hat der Badegast während des Aufenthalts bei sich zu tragen. Der
Verlust eines Schlüssels wird kostenpflichtig in Rechnung gestellt. Der Betrag wird erstattet, falls
der Schlüssel wieder gefunden wird.

§ 10 Besondere Einrichtungen

Für vorhandene und künftig entstehende sonstige Einrichtungen der Bäder (z.B. Sauna,
Beachvolleyballanlage usw.) können besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Fassung der Haus- und Badeordnung für das Hallenbad in Gensingen und das Freibad in
Sprendlingen vom 19.05.2009 (mit der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom
11.05.2009) außer Kraft.

Sprendlingen, den Sprendlingen, den

(Rika Glöde) (Lothar Baumgarten)

Vorstandsvorsitzende Vorstand

VG-Werke Sprendlingen-Gensingen AÖR VG-Werke Sprendlingen-Gensingen AÖR